Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 59/00

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde wird die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln - Strafvollstrek-

kungskammer - verwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 20/20, 4 Ws 20/20 - 121 AR 47/20
4. Juni 2020
4 Ws 20/20, 4 Ws 20/20 - 121 AR 47/20 4. Juni 2020

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