Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 29/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Dezember 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wer-den zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zu ½, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme in II. Instanz verursachten Kosten. Diese tragen die Beklagten allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien in Höhe von jeweils 23.000,- DM.


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