Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 29/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Dezember 1999 verkündete Grund- und Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wer-den zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zu ½, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme in II. Instanz verursachten Kosten. Diese tragen die Beklagten allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert beide Parteien in Höhe von jeweils 23.000,- DM.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
2I.
3Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall, der sich am 22.09.1998 in E ereignet hat.
4Die damals nahezu 12 Jahre alte Klägerin wollte an diesem Tage gegen 14.19 Uhr die Fußgängerfurt über die in südliche Richtung führende zweispurige Fahrbahnhälfte der C-Straße in Höhe der Straßenbahnhaltestelle H-Straße überqueren, um zu der auf dem Mittelstreifen gelegenen Haltestelle zu gelangen. Die zur Sicherung der Furt vorhandene Lichtzeichenanlage war außer Betrieb. Als ein auf der rechten Fahrspur heranfahrender PKW vor der Furt anhielt, betrat die Klägerin die Fahrbahn. Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Taxi-PKW die linke Fahrspur gleichfalls in südliche Richtung und erfasste die Klägerin, als diese gerade auch die linke Spur überqueren wollte. Hierbei wurde die Klägerin schwer verletzt.
5Die Klägerin behauptet, sie habe den Betriebsknopf der für sie maßgebenden Fußgängerampel gedrückt gehabt und nach dem Anhalten eines PKW vor der Übergangsfurt angenommen, dass die Signalampel für den Fahrverkehr auf rot geschaltet sei. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1) zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000,- DM sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis.
6Die Beklagten treten diesem Begehren entgegen. Sie bestreiten einen Fahrfehler des Beklagten zu 1) und behaupten, die Klägerin sei schräg über die Fußgängerfurt gerannt und seitlich gegen seinen PKW gelaufen.
7Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens durch Grundurteil den Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverantwortungsanteils von 50 % für gerechtfertigt erklärt und durch Teilurteil dem Feststellungsantrag nach einer Quote von 50 % stattgegeben. Es hat ein Verschulden beider Parteien bejaht, und zwar eine nach den örtlichen Verhältnissen zu hohe Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) und mangelnde Sorgfalt der Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn.
8Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, wobei sie ihre bisherigen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen und den Unfall beiderseits ausschließlich auf das Verschulden ihres jeweiligen Unfallgegners zurückführen.
9II.
10Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein beiderseitiges Verschulden an dem Unfall bejaht und mit der gleichen Gewichtung der Verantwortungsbeiträge auch das rechte Maß gefunden.
111.
12Die Beklagten sind gemäß §§ 847, 823 Abs. 1 BGB, § 1 PflVG zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigenverantwortungsanteils der Klägerin verpflichtet.
13a)
14Das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) besteht darin, dass er mit einer für die konkreten Verkehrsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist und damit gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat. Zwar war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der C-Straße gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 StVO auf 50 km/h beschränkt und konnte eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten-PKW nicht festgestellt werden. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) aufgrund der für ihn erkennbaren besonderen Gegebenheiten kurz vor dem Unfall damit rechnen können und müssen, dass ein durch andere Fahrzeuge verdeckter Fußgänger unvermutet die Fahrbahn betreten und dabei auch in die linke Fahrspur geraten könnte. Zu einer derartigen Befürchtung bestand insbesondere deshalb ernsthaft Anlass, weil die auf der rechten Fahrspur befindliche Zeugin Y ihren PKW vor der Fußgängerfurt angehalten hatte, obwohl die Fahrbahn vor ihr frei war und ihr Anhalten damit einen anderen Grund als einen verkehrsbedingten Stau haben musste. Als Grund war unter diesen Umständen in Anbetracht der an der Seitenbegrenzung erkennbaren Fußgängerfurt ein Überquerungsversuch von Fußgängern zumindest nicht fernliegend. Mit einer derartigen Gefahr musste auch der Beklagte zu 1) rechnen, da er nach der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. T angefertigten Lichtbildserie die vor dem PKW der Zeugin Y freie Fahrspur rechtzeitig hätte wahrnehmen und Erwägungen über die in Betracht kommenden Anhaltegründe hätte anstellen können. In einer solchen Situation war es geboten, die Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf 30 km/h zu reduzieren, d.h. auf eine Geschwindigkeit, die nach allgemeiner Erfahrung (vgl. 30 km/h-Zonen in Wohngebieten) geeignet ist, Kollisionen mit aus kurzer Entfernung unvermutet auftauchenden Personen zu vermeiden. Der Beklagte hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen auch in dem vorliegenden Fall bei erster möglicher Wahrnehmung der vorgenannten warnenden Umstände seine Geschwindigkeit so frühzeitig auf 30 km/h reduzieren können, dass die Klägerin für ihn rechtzeitig erkennbar und ein Anhalten vor der Kollisionsstelle möglich gewesen wäre.
15Soweit die Beklagten eine rechtzeitige unfallvermeidende Reaktionsmöglichkeit des Beklagten zu 1) mit der Behauptung begründet haben, die Klägerin sei seitlich gegen den Taxi-PKW gelaufen ist diese Version durch den Sachverständigen überzeugend widerlegt worden. Dieser hat mit physikalisch zwingender Argumentation dargelegt und erläutert, dass die Klägerin nach ihrer Endlage und der Anstoßstelle an dem PKW keinesfalls seitlich in den PKW gelaufen sein kann, sondern vorne rechts aufgeladen worden sein muss. Dies setzt wiederum voraus, dass sie so frühzeitig in sein Sichtfeld gelangt war, dass er bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h den Anstoß hätte vermeiden können.
16b)
17Die Klägerin muss sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, dass sie sich vor dem Betreten der linken Fahrspur nicht vergewissert hat, ob auch dieser Fahrstreifen frei war und von ihr gefahrlos überquert werden konnte. Dieses Verhalten stellte einen schuldhaften Verstoß gegen die Regelung des § 25
18Abs. 3 StVO dar, wonach Fußgänger die Fahrbahnen nur "unter Beachtung des Fahrverkehrs" überschreiten dürfen. Dies erfordert bei einer Überquerung außerhalb besonders markierter Fußgängerüberwege oder durch Verkehrsampeln gesicherter sonstiger Übergänge (auch Fußgängerfurten) eine erhöhte Vorsicht und gesteigerte Beachtung des Vorranges des Fahrverkehrs (BGH NJW 1984, S. 50). Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt, da sie anderenfalls den PKW des Beklagten rechtzeitig hätte wahrnehmen können.
19c)
20Die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung der beiderseitigen Verantwortungsanteile ist nicht zu beanstanden. Auch nach der Beurteilung des Senats wiegen beide Verschuldensbeiträge gleich schwer. Auf Seiten der Klägerin ist im Hinblick auf den vorerwähnten gesteigerten Sorgfaltsmaßstab des § 25 Abs. 2 StVO ein höheres Verschulden als bei dem Beklagten zu 1) anzusetzen. Dieser hatte andererseits durch das Zusammenwirken von schuldhaftem Fahrfehler und Betrieb eines Kraftfahrzeuges einen insgesamt gleichgewichtigen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet.
212.
22Das Landgericht hat zutreffend auch dem Feststellungsantrag nach einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % stattgegeben. Dass in Anbetracht der schweren Verletzungen der Klägerin unfallbedingte Folgeschäden möglich und nicht fernliegend sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Haftungsquote von 50 % folgt aus der dargelegten Gewichtung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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