Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 109/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurükgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öfentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbringen können.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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