Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws (L) 10/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Mindestvollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe abgeändert. Diese wird auf 17 Jahre festgesetzt.

Der Verurteilte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Gebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 ermäßigt. 2/3 der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen in den Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.


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