Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 79/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 1998 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Für die Kosten der Berufungsinstanz gilt folgende Regelung: Die gericht-lichen Kosten tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, und zwar der Kläger diejenige der Beklagten durch solche in Höhe von 55.000,00 DM und die Beklagte jene des Klägers durch solche in Höhe von 32.000,00 DM, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Jegliche Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000,00 DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.