Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 65/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 03. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Mai 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 1/3 des gesamten materiellen Schadens aus dem Unfall vom 20. Juli 1997 auf der ...straße, W.-Z., zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind, ferner den weiteren zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers von 2/3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3, die Kosten des zweiten Rechts-zuges dem Kläger zu 7/11 und den Beklagten zu 4/11 aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.


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