Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. 6-208/2000

Tenor

Der Antragstellerin wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.040,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) bewilligt.


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