Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 112/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Es-sen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 4.250,00 DM.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
2Der Kläger fuhr am 31. Juli 1999 gegen 13.00 Uhr in E auf der T-Straße mit seinem Fahrrad gegen die rechte Hälfte einer sog. Stilschwenkschranke. Er verletzte sich dabei; sein Fahrrad wurde beschädigt.
3Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen angeblicher Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz seines materiellen Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
4Er beanstandet, daß die Schranke, die den durch das Zeichen 325
5als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesene Teil der Straße von dem durch das Zeichen 240
6als gemeinsamen Fuß- und Radweg ausgewiesenen Teil trennt, grau gestrichen ist. Der Kläger meint, der Zustand sei gefährlich, weil sich die Schranke nicht deutlich genug vom Umfeld abhebe.
7Er behauptet und benennt dafür mehrere Zeugen daß es wegen dieses Zustandes schon in der Vergangenheit wiederholt Unfälle gegeben habe.
8Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
9Die gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Ziel weiter verfolgt, ist unbegründet.
10Dem Kläger steht schon nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen gegen die Beklagte kein Schadenersatzanspruch aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 847 BGB in Verbindung mit §§ 9, 9a StrWG NRW und Art. 34 GG zu, die als einige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
11Die Trennung des verkehrsberuhigten Bereichs von dem Bereich der T-Straße, der Fußgängern und Radfahrern vorbehalten ist, durch zwei grau gestrichene Stilschranken begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle.
12Die für einen Verkehrsraum Verantwortlichen dürfen zwar keine Gefahrenquellen errichten, die von Verkehrsteilnehmern trotz Beachtung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden können oder auf die sie sich aus anderen Gründen nicht rechtzeitig einstellen können. Eine derart gefährliche Situation bestand für den radfahrenden Kläger durch den Einbau der beiden Stilschranken aber nicht.
13Der Kläger hätte - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - bei gebotener Aufmerksamkeit den weiteren Verlauf seiner Fahrstrecke ohne weiteres wahrnehmen, das Hindernis leicht erkennen und ihm ausweichen können. Auszugehen ist nämlich davon, daß der Kläger mit seinem Fahrrad in einem verkehrsberuhigten Bereich fuhr, in dem Fußgänger die Straße in ihrer gesamten Breite benutzen dürfen und in dem Kinderspiele überall erlaubt sind. Gemäß § 42 Abs. 4a StVO muß in einem verkehrsberuhigten Bereich der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten. Auch Radfahrer dürfen mithin nicht schneller als etwa 5 km/h fahren. Geschieht das und ist ein Radfahrer so aufmerksam, wie es von ihm im Hinblick auf die weitgehenden Nutzungsmöglichkeiten Dritter gefordert wird, ist die Stilschranke trotz ihres grauen Anstrichs schlechterdings nicht zu übersehen.
14Das gilt selbst dann, wenn - worauf der Kläger abstellt - die grau gestrichene Schranke, aus der Position eines sich nähernden Radfahrers durch die einige Meter hinter ihr befindlichen Randsteine eines Pflanzbeetes für einen kurzen Augenblick gleichsam optisch aufgesogen wird, so daß sie für Sekundenbruchteile nicht oder schwerlich wahrnehmbar wäre. Wer als Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich der T-Straße nicht schneller als erlaubt fährt, wird dadurch nicht gefährdet, denn er hat vorher und nachher viele Sekunden Zeit, das Hindernis wahrzunehmen und ihm auszuweichen. Das Hindernis ist aus mehr als zwanzig Metern gut sichtbar. Allein für diese Strecke benötigt ein Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h aber mehr als 14 Sekunden.
15Der Kläger hat auch keinen Erfolg mit seiner Behauptung, es habe schon mehrfach Unfälle wegen der grau gestrichenen Schranke gegeben.
16Es ist zwar richtig, daß eine Verkehrssicherungspflicht auch dann bestehen kann, wenn eine Gefahr erkennbar ist. Das gilt aber regelmäßig nur dann, wenn die Gefahrenquelle entweder generell geeignet ist, besonders schwere Gesundheitsschäden herbeizuführen [Senat U. v. 27.04.1999 (9 U 14/99) ZfS 1999, 414] oder bei erkennbaren, nicht qualifizierten Gefahrenquellen dann, wenn schon leichte Unaufmerksamkeiten generell geeignet sind, erhebliche Schäden zu verursachen [Senat U. v. 15.09.1998 (9 U 110/98) ZfS 1999, 140 = OLGR 1999, 29].
17Ein derartiger Fall oder ein mit den angegebenen Fällen vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor. Dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, was an der Verkehrssituation besonders gefährlich wäre. Allein daraus, daß in dem Parallelverfahren 9 U 110/00 der dortige Kläger geltend macht, an derselben Stelle, am gleichen Tage, in gleicher Weise eine halbe Stunde später verunfallt zu sein, läßt sich nichts für den Kläger dieses Verfahrens Positives herleiten.
18Eine Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ist nach den Regeln der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen. Es fehlt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein nachprüfbarer Tatsachenvortrag, dessen Richtigkeit die Zeugen bekunden könnten. Eine Beweisaufnahme erfolgt im Zivilprozeß nämlich nur, um herauszufinden, ob eine Tatsachenbehauptung zutreffend ist oder nicht (vgl. § 286 ZPO). Sie dient nicht dazu, durch Ausforschen von Zeugen erst Tatsachen zu ermitteln, die der einen oder der anderen Partei womöglich günstig sein können.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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