Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 508/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht bereits durch Beschluß des Amtsgerichts vom 10.7.2000 abgeholfen worden ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Zur weiteren Begründung kann zunächst auf die Ausführungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 10.7.2000 und 13.11.2000 sowie des Senatsbeschlusses vom 30.6.1999 – 8 WF 226/99 - (dort II.3.b), Seite 8) Bezug genommen werden. Auch nach dem weiteren Vortrag der Klägerin zu 1) hält der Senat an seiner im Beschluß vom 30.6.1999 geäußerten Auffassung fest. Insbesondere ist der Beklagte bzgl. des nachehelichen Unterhalts nicht dadurch in Verzug geraten, daß er mit anwaltlichem Schreiben vom 13.6.1994 – also 1 Jahr und 5 Monate vor Rechtskraft der Scheidung – ausführen ließ, daß der Klägerin zu 1) Ehegattenunterhalt nicht zur Verfügung gestellt werden könne, solange eine gewünschte Auskunft nicht erteilt werde. Hierin kann eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, die eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich machen würde, nicht gesehen werden. Gegen eine endgültige Erfüllungsverweigerung spricht schon entscheidend, daß die Ablehnung der Zahlung von Ehegattenunterhalt sich nur auf den Zeitraum bis zur Erteilung der Auskunft beziehen sollte. Zudem kann sich das Schreiben vom 13.6.1994 auch nur auf den Trennungsunterhalt, nicht aber auf den nachehelichen Unterhalt bezogen haben, weil ein solcher seinerzeit noch gar nicht zur Debatte stand.
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