Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 54/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 10. Februar 2000 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

 

1.

Der Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift vom 13. November 1999 ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage insoweit abgewiesen.

 

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Schadenser­eignis vom 15. September 1999 (Wasserschaden) zu 2/3 zu ersetzen.

 

3.

Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 27. August 1999 (Bl. 149 d. A.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe dieses An­spruchs wird das Verfahren an das Landgericht zurückver­wiesen.

 

4.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ein­schließlich der Berufungsinstanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.


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