Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 147/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2000 verkündete Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 90.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juni 1998 abzüglich am 1. April 1999 gezahlter 35.000,00 DM zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Klageantrag zu 1) (Schmerzensgeldkapital) abgewiesen.

Die Klageanträge zu 2) (Schmerzensgeldrente) und zu 3) (vererbter Schmerzensgeldanspruch) bleiben abgewiesen.

Die Klageanträge zu 4) (Unterhaltsrente), zu 5) (rückständiger Unterhalt), zu 6) (sonstiger materieller Schadensersatz) und zu 8) (vorgerichtliche Anwaltskosten) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1998 auf der B ## in P zu ersetzen, materielle Ansprüche nur insoweit, als diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche zu 4), 5), 6) und 8) an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert beide Parteien um jeweils mehr als 60.000,00 DM.


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