Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 155/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 25. Mai 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüberhinaus zu 4 % Zinsen für den 24. Februar 1999.

Die weitergehende Schmerzensgeldzahlungsklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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