Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 364/01

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts -Familienge-richts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufgehoben.

Es verbleibt bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts- Bochum vom 2. Februar 1994 (Aktenzeichen 58 F 150/93).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird auf 6649,90 EUR festgesetzt.


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