Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 364/01
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird auf die Be-schwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts -Familienge-richts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufgehoben.
Es verbleibt bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts- Bochum vom 2. Februar 1994 (Aktenzeichen 58 F 150/93).
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 6649,90 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien hatten am 29.12.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Am 23.08.1969 hatte die Antragsgegnerin den Sohn X geboren.
4Die Ehe wurde durch Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994 (Az. 58 F 150/93) geschieden. Durch dieses Urteil wurden zu Lasten der Pensionsanwartschaften des Antragstellers auf dem Rentenversicherungskonto der Antraggegnerin mtl. Rentenanwartschaften von 1083,84 DM begründet.
5Durch rechtskräftiges Urteil des AG Bochum vom 13.03.2001 ( Az. 59 F 297/00) wurde festgestellt, dass der Sohn der Antragsgegnerin X nicht das eheliche Kind des Antragstellers ist.
6Er ist der Ansicht, dass damit Umstände offenkundig geworden sind, die in analoger Anwendung des § 10 a VAHRG einen nachträglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
7Er hat beantragt
8den Versorgungsausgleich gemäß Urteil des AG Bochum vom 02.02.1994, Az 58 F 150/93, aufzuheben und insgesamt auszuschliessen.
9Die Antragsgegnerin hat beantragt
10den Antrag zurückzuweisen.
11Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich abgeändert und entschieden, dass lediglich die Hälfte der durch Urteil vom 02.02.1994 auf dem Konto der Antragsgegnerin begründeten Versorgungsanwartschaften, nämlich mtl. 541,92 DM begründet werden.
12Dagegen richten sich die Beschwerden der Parteien.
13II.
14Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; die Beschwerde des Antragstellers unbegründet.
15Es gibt keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
16Eine analoge Anwendung des § 10 a VAHRG auf Fälle, in denen nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des VA gem. § 1587 c ZPO gerechtfertigt hätten, verbietet sich. Die BGH - Rechtsprechung lehnt eine solche Analogie ab.
17So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.03.1989 (FamRZ 1989, 725, 726) dargelegt, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung des § 10 a VAHRG in dem Widerstreit zwischen den Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit für eine Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die in Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle entschieden hat.
18In der Entscheidung vom 02.10.1996 ( FamRZ 1997, 56, 57) hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die Erweiterung der Möglichkeiten für ein Abänderungsverfahren auf Fälle ausserhalb der in § 10 a VAHRG ausdrücklich geregelten, nämlich solchen im Sinne von 1587 c BGB, weder mit dem Wortlaut des § 10 a VAHRG noch mit dessen Zielsetzung im Einklang stünde.
19Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt deshalb mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
20Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verheimlichung des Seitensprunges, aus dem der Sohn entstanden ist, einen Grund zur Beschränkung oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB dargestellt hätte. Nachträglich kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden.
21Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 31.Juli 2001 aufzuheben, so dass es bei dem durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bochum vom 02.Februar 1994 durchgeführten Versorgungsausgleich bleibt.
22Die weitere Beschwerde war nicht gem. §§ 621 e Abs. 2 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F. zuzulassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der analogen Anwendung des § 10 a VAHRG auf nachträgliche Umstände, die einen Ausschluß oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c BGB rechtfertigen, bereits in der Entscheidung 02.10.1996 (NJW 1997, 56 ff.) entschieden.
23Die Entscheidung des Senates divergiert somit auch nicht von der bundesgericht-lichen Rechtsprechung.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
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