Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 127/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist durch das Urteil in Höhe von 12.248,33 DM beschwert.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
2I.
3Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Verantwortlichkeit für eine Hufrehe, die bei der dem Kläger gehörenden Stute "A" im Jahre 1998 festgestellt worden ist sowie für einen Abort des Tieres in demselben Jahr.
4Der Kläger betreibt eine landwirtschaftliche Pferdezucht. Am 06.07.98 ging die Beklagte mit ihrem Hund in unmittelbarer Nähe einer Weide, auf der sich eine Stutenherde des Klägers mit Fohlen befand, spazieren. Der Hund der Beklagten, ein zweijähriger Beagle, lief auf die Pferdeweide ein. Nach diesem Vorfall wurde bei der Stute "A" eine sogenannte Belastungsrehe und eine beidseitige Hufbeinabsenkung festgestellt. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat vorprozessual an den Kläger zur Durchführung orthopädischer Maßnahmen bei der Stute einen Betrag von 145,00 DM gezahlt.
5Der Kläger behauptet, der Hund der Beklagten habe die Pferde auf der Weide gehetzt habe, so daß diese in Panik geraten seien. Dabei sei "A" gestürzt und habe sich verletzt, so daß sie sich nicht mehr habe bewegen können. Die im vierten Monat tragende Stute habe infolge dieses Vorfalles kurze Zeit später abortiert. Sie habe aufgrund ihres schlechten Zustandes am 8.10.1998 eingeschläfert werden müssen. Vor dem Vorfall habe das Tier niemals gelahmt und insbesondere nicht an einer chronischen Hufrehe gelitten.
6Mit seiner Klage hat der Kläger einen mit 12.248,33 DM bezifferten Schaden nebst Zinsen geltend gemacht.
7Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie hat ein Hetzen der Stute durch ihren Hund bestritten und auch einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten ihres Hundes und dem Auftreten der Hufrehe in Abrede gestellt. Im Wege der Widerklage hat sie Rückzahlung der von ihrer Haftpflichtversicherung vorprozessual gezahlten 145,00 DM gefordert.
8Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat zwar als bewiesen angesehen, dass der Hund der Beklagten u.a. auf die Stute "A" zugelaufen sei und deren Flucht mit nachfolgendem Sturz verursacht habe. Es hat diesen Kausalbeitrag jedoch als unwesentlichen Auslösungsfaktor bewertet, da die Stute an einer von dem Vorfall unabhängigen und von dem Kläger völlig unsachgemäß behandelten chronischen Hufrehe gelitten habe, und bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge die Einwirkung des Hundes vollständig zurücktreten lassen. Das Landgericht hat ferner eine Ursächlichkeit der Einwirkung des Hundes für den Abort des Pferdes als nicht bewiesen angesehen und den mit der Wideklage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Beklagten mangels eigener Leistung für nicht begründet erachtet.
9Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag in vollem Umfang weiter, wobei er insbesondere das tiermedizinische Gutachten beanstandet.
10Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klageabweisung begründet, beanstandet jedoch die Beweiswürdigung zu der Einwirkung ihres Hundes auf die betroffene Stute.
11II.
12Die Berufung ist unbegründet.
13Das Landgericht hat einen nach § 836 Satz 1 BGB in Betracht kommenden Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Ergebnis zutreffend verneint. Auch der Senat folgt den klaren und stringenten Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, der die gegen sein erstinstanzliches Gutachten erhobenen Einwände überzeugend entkräftet hat.
141.
15Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Hund der Beklagten am 6. Juli 1998 auf der Pferdeweide des Klägers in eine Gruppe von Pferden hineingelaufen ist, in der sich auch die dem Kläger gehörende Stute "A" befand, dass die Pferde daraufhin auseinander gestürmt sind, der Hund einigen Pferden hinterher gelaufen ist, die Stute "A" bei diesem Vorgang gestürzt ist und in der Folgezeit nicht mehr richtig laufen konnte.
16Dass die Zeugen den Vorgang aus einer Entfernung zwischen etwa 200 und 350 m beobachtet hatten und nicht präzise angeben konnten, dass sie gerade die Stute "A" hatten stürzen sehen, steht dem nicht entgegen. Der von den Zeugen geschilderte Vorgang ist derart auffällig, dass er auch aus dieser Entfernung wahrgenommen werden konnte. Da lediglich bei der hier in Rede stehenden Stute anschließend eine Gesundheitsstörung festgestellt wurde, spricht bei lebensnaher Beurteilung eine Vermutung dafür, dass gerade dieses Tier wegen des nachlaufenden Hundes gestürzt ist. Auch die für den Beagle vorgelegte Bescheinigung einer bestandenen Prüfung für Begleithunde schließt nicht aus, dass das Tier seinem natürlichen Instinkt entsprechend den Pferden nachgelaufen ist.
17Des weiteren ist der Senat aufgrund des von dem Sachverständigen Dr. T schriftlich erstatteten und in beiden Instanzen mündlich erläuterten tiermedizinischen Gutachtens davon überzeugt, dass durch das plötzliche Aufspringen und überstürzte Weglaufen der Stute bei dem Pferd ein akuter Schub einer vorbestehenden Hufrehe ausgelöst worden ist. Daher hat das Verhalten des Hundes kausal zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Stute beigetragen.
182.
19Dieser Ursachenbeitrag reicht nach den Umständen des Falles jedoch nicht aus, um eine Haftung der Beklagten nach § 836 BGB zu begründen. Bei wertender Betrachtung der für den Gesundheitszustand der Stute mitursächlichen Kausalfaktoren stellt die Vorerkrankung des Pferdes eine derart dominante Ursache für die nach dem 06. Juli 1998 festgestellte Gesundheitsstörung dar, dass demgegenüber die durch die Einwirkung des Hundes verursachten Bewegungsbelastungen rechtlich nicht ins Gewicht fallen. Es fehlt am rechtlichen Zurechnungzusammenhang zwischen der Einwirkung des Hundes und dem danach festgestellten Krankheitsbild des Pferdes.
20a)
21Das Erfordernis des Zurechnungszusammenhanges grenzt den Kreis der haftungsrelevanten Bedingungen nicht (wie die Adäquanz) nach den ontologischen Kriterien der Typizität und Wahrscheinlichkeit ein, sondern stellt nach einem ausschließlich rechtlich-normativen Maßstab darauf ab, dass zwischen Einwirkung und Folge kein krasses Mißverhältnis besteht (vgl. BGH NJW 1976, 639 <640>; 1998, 813; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 249 Rdn. 40 ff. m.w.N.). Diese Frage wird naturgemäß insbesondere dann bedeutsam, wenn bei dem Geschädigten eine gesteigerte Schadensanlage - etwa in Form einer schwerwiegenden Vorerkrankung oder einer besonders ungünstigen psychischen Veranlagung - gegeben ist. Zwar hat der Schädiger auch in Fällen dieser Art grundsätzlich für solche Schäden einzustehen, die auf einer besonderen physischen oder psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen (vgl. etwa BGH NJW 2000, 862 <863> m.w.N.). Jedoch ist die Grenze haftungsrechtlicher Zurechnung dann überschritten, wenn die von dem Schädiger zu verantwortenden Einwirkungen bei umfassender Abwägung seines Verantwortungsbereichs mit dem Bereich des eigenen Lebensrisikos des Geschädig- so sehr außer Verhältnis zu dem anlagebedingten Schadensbeitrag stehen, daß eine Zuweisung der Schadensfolgen zu dem Verantwortungsbereich des Schädigers nicht gerechtfertigt erscheint. Löst eine geringfügige Einwirkung im Sinne eines banalen Ereignisses bzw. eines Bagatellfalles eine - möglicherweise erhebliche - Verschlimmerung von Vorerkrankungen oder psychische Fehlreaktionen aus, ist ein krasses Mißverhältnis in dem vorgenannten Sinne gegeben und damit ein Zurechnungszusammenhang <"Rechtswidrigkeitszusammenhang"> zu verneinen (vgl. BGH NJW 1998, 810; Münchner Kommentar/Grunsky, BGB, 3. Aufl., 1994, Rdn. 51 a vor § 249 m.w.N.). In einem solchen Fall ist das schädigende Ereignis nämlich nur beliebiger Anlass und Kristallisationspunkt der Schädigung und beruht die Verstärkung der Gesundheitsstörung entscheidend auf den - dem Verantwortungsbereich des Schädigers nicht zurechenbaren - anlagebedingten Faktoren des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1993, 1523).
22b)
23Eine solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, aufgrund der festgestellten Pantoffelhufe bestehe kein Zweifel, dass die Stute bereits geraume Zeit vor dem hier zu beurteilenden Vorfall an einer chronischen Hufrehe gelitten habe. Diese selbst könne nicht durch plötzliches Aufspringen, Abbremsen oder auch Stürzen hervorgerufen worden sein. Denn diese Bewegungen gehörten zu den natürlichen Bewegungsabläufen von Pferden als Fluchttieren und hätten überhaupt erst ihre Erhaltung als Art möglich gemacht. Falls ein Pferd solche Belastungen nicht aushalte, sei es nicht lebensfähig. Der Huf sei auch so entwickelt, daß er diese Belastungen aushalten könne. Die Hufrehe werde durch völlig andere, artfremde Bewegungsabläufe - wie z.B. Dauerbelastungen - hervorgerufen. Der Sachverständige hat hierzu mit Hilfe eines im Senatstermin vorgeführten Präparats anschaulich erläutert, dass das Hufbein nach dem Prinzip einer Hängematte in dem Huf aufgehängt sei und das Aufsetzen des Hufes auf diese Weise dämpfe. Bei einer Hufrehe werde diese natürliche Hängevorrichtung irreversibel geschädigt. Bei plötzlichem Aufspringen rutsche ein durch Hufrehe vorgeschädigtes Hufbein dann weiter in den Huf hinein und bereite dem Tier starke Schmerzen.
24Aus dieser klaren, gut nachvollziehbaren und überzeugenden veterinär-medizinischen Beurteilung folgt, dass sich der wesentliche Krankheitprozess des Pferdes bereits vor der Einwirkung des Hundes der Beklagten irreversibel manifestiert hatte und das Tier bereits vor dem Vorfall vom 06. Juli 1998 die für Pferde natürlichen und typischen Fluchtbewegungen nicht mehr schadlos ausführen konnte. Mithin war diese Behinderung der für die Schädigung des Pferdes prägende und deutlich dominierende Kausalfaktor, so dass die Schädigung nicht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zugewiesen werden kann.
253.
26Soweit der Kläger den durch Verfohlung in Rechnung gestellten Schadenbetrag ersetzt verlangt, hat er den Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung des Hundes und dem bei der Stute danach festgestellten Abort nicht hinreichend sicher nachweisen können. Der Senat stimmt insoweit den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen Bezug.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.