Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 57/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das zuvor genannte Urteil abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) - 7) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen können.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Mutter des Klägers war in der Zeit vom 13.11.1985 bis zum 03.07.1986 in frauenärztlicher Behandlung des Beklagten zu 1). Dieser führte die Überwachung der Schwangerschaft durch. Am 03.07.1986 kam es zu einem Fruchtblasensprung bei der Mutter des Klägers. Sie wurde daraufhin in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) um 3.15 Uhr aufgenommen. Nach einigen Untersuchungen wurde gegen 10 Uhr der Entschluß gefaßt, eine Schnittentbindung durchzuführen. Um 10.27 Uhr begann die Operation, um 10.31 Uhr wurde der Kläger geboren. Dabei wurde eine apfelsinengroße Omphalozele festgestellt. Der Kläger sollte dann in die Universitätsklinik X-Hospital verlegt werde. Die Transporteinheit dieses Krankenhauses traf um 11.13 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 2) ein und verließ es um 12.20 Uhr. Eine weitere Behandlung im X-Hospital konnte nicht erfolgen, da dort keine chirurgische Abteilung vorhanden ist. Der Kläger wurde dann zum Marienhospital in I weitergeleitet.
3Bei seiner Geburt litt der Kläger unter erheblichen Erkrankungen, insbesondere multiplen Fehlbildungen wie einem übergroßen Nabelschnur- und Bauchwandbruch mit Fortsetzung in das Brustbein und in den Herzbeutel mit vorderer Zwergfellhernie und sterno-pericard-Spalte, einer bronchopulmunalen Dysplasie, einer Dextrocardie verbunden mit einem Vorhof-Scheidewand-Defekt, einer Tracheomalazie, rezidivierenden Atemwegsinfekten mit Apnoe-Anfällen. Diese Mißbildungen konnten weitgehend operativ behoben werden.
4Der Kläger hat die Beklagten - unter Zurücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 5) ‑ auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 450.000,00 DM - und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller sowie vergangener und künftiger materieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß der Beklagte die Omphalozele während der Schwangerschaftsuntersuchungen hätte erkennen müssen. Dies hätte zur Einweisung in ein Perinatalzentrum geführt. Bei seiner Geburt hätte ein Kinderarzt hinzugezogen werden müssen. Nach der Geburt sei ihm nicht ausreichend Sauerstoff zugeführt worden. Dies habe eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zur Folge gehabt. Die Beklagten haben behauptet, die Schwangerschaftsbetreuung, die Geburt und die Behandlung des Klägers nach der Geburt seien regelrecht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) nach Einholung eines schriftlichen gynäkologischen Sachverständigengutachtens mit der Begründung stattgegeben, daß der Beklagte zu 1) die schwere Fehlbildung grob fehlerhaft nicht erkannt habe. Durch dieses Fehlverhalten seien die Chancen des Klägers auf eine vollständige Gesundung signifikant verringert worden. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) - 4) und 6) - 7) ist mit der Begründung abgewiesen worden, daß diesen Beklagten keine perinatale Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und der Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen.
6Der Kläger beantragt,
7unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 24.01.2000
8- die Beklagten zu 2), 3), 4), 6), 7) zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1993 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagten zu 2), 3), 4), 6), 7) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) ihm alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der geburtshilflichen Behandlung seiner Mutter durch die postnatale Behandlung am 03.07.1986 im Knappschaftskrankenhaus C entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen;
- die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
- hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten zu 2) - 4), 6) - 7) beantragen,
12- die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
- hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
14Der Senat hat die Mutter des Klägers und die Beklagten zu 3), 4), 6), 8) angehört, ein schriftliches neuropädiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen Prof. Dr. L dieses schriftliche Gutachten im Senatstermin erläutern lassen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. E hat sein Gutachten im Senatstermin nochmals erläutert. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß vom 18.09.2000 (Bl. 367 d.A.), das schriftliche Gutachten vom 08.02.2001 (Bl. 414-428 d.A.) und auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 27.06.2001 (Bl. 528-534 d.A.) verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 1) war erfolgreich.
17Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages.
18Dabei läßt es der Senat dahinstehen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel gem. § 539 ZPO darin zu sehen ist, daß das Landgericht zum Ausschluß des Ursachenzusammenhangs kein pädiatrisches Gutachten eingeholt hat. Grundsätzlich hat das Gericht auf die Fachkenntnisse eines Sachverständigen aus dem betreffenden medizinischen Sachgebiet zurückzugreifen (Senat, Urteil vom 26.01.2001 ‑ 3 U 100/99 ‑, NA-Beschl. vom 24.10.2000 ‑ VI ZR 129/00 ‑, VersR 2001, 249). In bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen den etwaigen Behandlungsfehlern und den eingetretenen Beeinträchtigungen und in bezug auf die postnatale Behandlung wäre dies das Fachgebiet der Pädiatrie gewesen. Der Einholung eines pädiatrischen Gutachtens für eine relevante Fragestellung bedarf es allenfalls dann nicht, wenn der gynäkologische Gutachter die Einschaltung eines Pädiaters für entbehrlich hält (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 605; Senat, Urteil vom 09.05.1994 - 3 U 186/93 -, NA-Beschl. vom 17.01.1995 - ZR 212/94 -, VersR 1995, 967). Daran fehlt es.
19Dieser mögliche Verfahrensverstoß kann deshalb dahinstehen, weil der Senat es gem. § 540 ZPO für sachdienlich gehalten hat, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Nach dem eingeholten neuropädiatrischen Gutachten ist eine perinatale Schädigung des Klägers mit Sicherheit auszuschließen.
20In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. L, der ihm aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu eigen. Danach leidet der Kläger unter einem angeborenen seltenen Syndrom, das als Cantrell’sche-Pentalogie oder Cantrell-Sequenz bezeichnet wird.
21Auch wenn man davon ausgeht, daß die Omphalozele während der Schwangerschaft entdeckt und die Kindesmutter in ein Perinatalzentrum eingewiesen worden wäre, wo ein Kinderarzt und ein Kinderchirurg sofort zur Verfügung gestanden hätten, hätte dies am Krankheitsbild des Klägers nichts geändert. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat dies überzeugend damit begründet, daß Langzeituntersuchungen gezeigt hätten, daß sich kein Unterschied zwischen einer sofortigen Operation in einer Universitätsklinik und einer um zwei Stunden nach der Geburt in einer peripheren Klinik durchgeführten Operation ergeben. Es sei - auch aufgrund der von ihm bei dem Kläger durchgeführten Untersuchungen - auszuschließen, daß es bei dem Kläger während der Geburt zu einer mittleren oder schweren Hypoxie gekommen sei. Wenn die postnatale Versorgung nicht regelrecht gewesen wäre, hätte dies nicht ohne Spuren am Gehirn bleiben können. Das leichte Bild der hypoxischen Asphyxie lasse kein anderes Bild erkennen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen könne, so Prof. Dr. L, ausgeschlossen werden, daß es in den etwa 45 Minuten nach der Geburt zu einer schweren oder mittleren Asphyxie gekommen sei. Die nicht auszuschließende leichte Asphyxie könne das Beschwerdebild des Klägers nicht erklären.
22Sämtliche beschriebenen Symptome erklärten allein das angeborene Krankheitsbild des Klägers. Es gebe kein Symptom, das nicht zu diesem Krankheitsbild passe. Daß eine stattgehabte Schädigung insbesondere ohne sichtbares Zeichen im Befund der Kernspintomographie bleibe, sei eine rein theoretische Möglichkeit und zu 99 % auszuschließen.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 269, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.