Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 57/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das zuvor genannte Urteil abgeändert.

 

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) - 7) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen können.


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