Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 UF 63/01
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.01.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von
monatlich 651,00 für den Zeitraum Mai - Dezember 2000,
monatlich 479,20 für den Zeitraum Januar - Juni 2001,
monatlich 390,70 für den Zeitraum Juli - Dezember 2001,
monatlich 228,80 für den Zeitraum Januar - Mai 2002 und
monatlich 211,30 ab Juni 2002 zu zahlen, abzüglich für Mai - November 2000 monatlich gezahlter 664,68 (1.300,00 DM).
Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsamen Kinder U und U2 Kindesunterhalt in Höhe von
monatlich je 228,55 für den Zeitraum Mai - Dezember 2000,
monatlich je 283,26 für den Zeitraum Januar - Dezember 2001 und
monatlich je 287,00 ab Januar 2002
zu zahlen, abzüglich für Mai - November 2000 monatlich gezahlter je 191,73 (375,00 DM).
Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind seit Mai 2000 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer 1983 geschlossenen Ehe sind die gemeinsamen Kinder U, geboren am 13.02.1985, und U2, geboren am 16.01.1987, hervorgegangen. Beide Kinder leben im Haushalt der Klägerin, die auch das Kindergeld bezieht.
3Der Beklagten ist Alleineigentümer des Anwesens W 13 a in U, das die Parteien zur Trennung gemeinsam als Ehewohnung nutzten. Seit dem Auszug der Klägerin bewohnt der Beklagte das Objekt allein.
4Der Beklagte ist bei der Fa. X in F vollschichtig erwerbstätig. Daneben betreibt er einen vor der Trennung gemeinsam mit der Klägerin geführten und bis 1998 auf deren Namen laufenden Tandemverleih.
5Die Klägerin ist gelernte Drogistin. T2 hat bis 1985 in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Anschließend hat T2 neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bis zum 3. Quartal 1999 die Buchhaltung in dem Tandemverleih des Beklagten erledigt. Seit dem 20.08.2001 ist sie als Teilzeitkraft -zunächst im Geringverdienerbereich- bei der Bundesvereinigung der Berufsreiter in U angestellt, seit Januar 2002 hat sie ihre dortige Tätigkeit auf eine Halbtagsbeschäftigung ausgeweitet.
6Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch.
7Die Klägerin hat das anrechenbare Einkommen des Beklagten mit monatsdurchschnittlich 5.341,11 DM beziffert und hierzu vorgetragen, das Einkommen des Beklagten aus unselbstständiger Tätigkeit betrage -insoweit unstreitig- monatsdurchschnittlich 3.772,11 DM, hiervon abzusetzen seien berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 231,00 DM. Die Einkünfte des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit seien nach Maßgabe des im Jahr 1999 erwirtschafteten Gewinns zuzüglich einer ihres Erachtens unterhaltsrechtlich irrelevanten Ansparabschreibung mit 19.816,66 DM zu veranschlagen. Hiervon abzusetzen sei eine für 1999 zu erwartende Steuernachzahlung von 3.200,00 DM. Daneben müsse sich der Beklagten für die mietfreie Nutzung der vormaligen Ehewohnung nach Abzug aller Kosten einen Wohnvorteil von monatlich 500,00 DM zurechnen lassen. Sie selbst -so hat die Klägerin geltend gemacht- sei zu einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung weder verpflichtet noch aus gesundheitlichen Gründen imstande.
8Der Beklagte hat die Klageforderung für die Zeit ab Juni 2000 hinsichtlich des Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 400,00 DM und hinsichtlich des Kindesunterhalts in Höhe von monatlich je 198,00 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt. Er hat gemeint, seine selbständige Tätigkeit sei -zumal wegen der seit der Trennung fehlenden Unterstützung durch die Klägerin- als überobligatorisch anzusehen und die hieraus erzielten Einkünfte daher, obwohl vor der Trennung für den Unterhalt der Familie eingesetzt, nur anteilig bei der Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen. Die Klägerin müsse sich dagegen angesichts ihrer bisherigen Mitarbeit in seinem Tandemverleih nach der Trennung auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit verweisen lassen. Der ihm zuzurechnende Wohnvorteil könne allenfalls mit monatlich 450,00 DM angesetzt werden und sei zudem um eine Instandhaltungsrücklage von monatlich 350,00 DM zu kürzen. Abzusetzen seien weiter die Kosten der Grundbesitzabgaben von monatlich 56,60 DM, Kosten der Gebäudeversicherung mit monatlich 44,50 DM, Zinsen von monatlich 15,06 DM, Kosten der Stadtwerke von monatlich 345,00 DM, Schornsteinfegerkosten mit monatlich 3,91 DM, Finanzierungsbelastungen von 590,00 DM sowie die Kosten einer Lebensversicherung von monatlich 398,05 DM.
9Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2000 Trennungsunterhalt von monatlich 1.500,00 DM abzüglich für die Monate Mai - November 2000 monatlich gezahlter 1.300,00 DM sowie Kindesunterhalt für U und U2 von monatlich je 590,00 DM (Zahlbetrag) abzüglich von Mai - November 2000 gezahlter monatlich je 375,00 DM zu zahlen. Es ist hierbei unter näherer Darlegung von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit von monatsdurchschnittlich 4.871,91 DM (3.772,11 DM ./. 231,00 DM Fahrtkosten + 1.330,80 DM) ausgegangen und hat hiervon einerseits monatliche Versicherungsbeiträge des Beklagten von 398,05 DM (Lebensversicherung) und 49,10 DM (Karlsruher Versicherung) in Abzug gebracht, andererseits einen mit monatlich 737,84 DM bemessenen Wohnvorteil des Beklagten (objektiver Mietwert von monatlich 1.244,00 DM ./. Kosten) hinzugerechnet.
10Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte eine Herabsetzung seiner Zahlungsverpflichtungen. Er trägt hierzu vor, von seinem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit seien neben den nach Grund und Höhe unstreitigen Fahrtkosten auch seine Beiträge zur IG Metall mit monatlich 45,86 DM sowie die Prämien für zwei bereits vor der Trennung abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit monatlich 398,05 DM und 49,10 DM abzusetzen. Die mietfreie Nutzung der Ehewohnung könne während der Trennungszeit nur mit maximal 600,00 DM monatlich bewertet werden, dem gegen zu rechnen seien Zahlungen an die Bausparkasse T von monatliche 590,00 DM, die Gebäudeversicherung mit monatlich 44,50 DM, die Grundsteuer mit monatlich 40,32 DM sowie Zinsen mit monatlich 15,06 DM, was zu einem negativen Wohnwert von monatlich 89,88 DM führe. Daneben sei wegen einer in Kürze anstehenden Erneuerung der bereits mehr als 20 Jahre alten Wärmepumpe und der damit verbundenen Aufwendungen von rund 9.000,00 DM eine Instandhaltungsrücklage von monatlich 200,00 DM anzuerkennen. Hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1997 - 1999 ohne inhaltliche Abstriche zugrunde zu legen. Auszugehen sei danach von einem 3-Jahres-Gewinn von 15.105,30 DM, d.h. monatsdurchschnittlich 419,49 DM, der ihm allenfalls als Einkommen zugerechnet werden könne. Ab Januar 2001 sei die Klägerin darüber hinaus verpflichtet, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei davon auszugehen sei, dass sie durch die hieraus erzielten Einkünfte ihren Bedarf decken könne.
11Der Beklagte beantragt,
12unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist,
131. an die Klägerin Trennungsunterhalt von mehr als monatlich 736,46 DM ab Mai 2000 und mehr als monatlich 370,00 DM ab Januar 2002 sowie
14- für die gemeinsamen Kinder U und U2 Kindesunterhalt in Höhe von mehr als monatlich 447,00 DM für die Zeit von Mai bis Dezember und für mehr als monatlich je 554,00 DM ab Januar 2001
zu zahlen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und vertieft weitgehend ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet nunmehr ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten aus unselbständiger Tätigkeit von 4.300,00 DM. Daneben meint sie, ihrer Erwerbsobliegenheit mit ihrer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit zu genügen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen sowie die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
221.
23Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit. Sie ergibt sich hinsichtlich des von der Klägerin zu 1. beanspruchten Trennungsunterhalts aus § 1361 BGB, während der Anspruch auf Kindesunterhalt auf den §§ 1601 ff BGB beruht.
24Inwieweit vor Klageerhebung die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1361 III, 1360 a III, 1613 BGB erfüllt waren, kann dahinstehen, da Gegenstand der Berufung allein Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Mai 2000 sind und die Klageschrift vom 02.05.2000 dem Beklagten bereits am 04.05.2000 zugestellt worden ist.
252.
26Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnisse. Diese wurden in erster Linie geprägt durch das Erwerbseinkommen des Beklagten aus unselbständiger Tätigkeit sowie die Gebrauchsvorteile der Parteien (§ 100 BGB) durch mietfreie Nutzung des im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesens W 13 a in U.
27Daneben sind aber auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner Nebentätigkeit im Rahmen des von ihm betriebenen Tandemverleihs mit einem Anteil von 50 % als eheprägend anzusehen und daher der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.
28Inwieweit Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten aus Überstunden oder Nebentätigkeit den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten mitbestimmen, ist -anders als bei überobligatorischen Anstrengungen des Unterhaltsberechtigten (vgl. § 1577 II S. 2 BGB)- im Gesetz nicht geregelt. Der BGH (vgl. FamRZ 1980, 984; 1982, 152, 153; 779, 780; 1983, 569, 570; 1985, 360, 362) hat stets betont, dass die Frage in jedem Einzelfall anhand der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu entscheiden sei, wobei es (bei Überstunden) auch darauf ankommt, ob solche in dem betreffenden Beruf üblich sind (so auch Wendl/Staudigl-Gerhardt, 5. Aufl. § 1 Rz. 455). Wenn der Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht gesichert sei, dürfen Einkünfte aus überobligatorischen Anstrengungen allerdings in aller Regel nicht ausgeklammert werden, während ansonsten für den Normalfall davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsverpflichtete seiner Erwerbsobliegenheit bereits durch Ausübung einer normalen, vollschichtigen und tarifgemäß bezahlte Tätigkeit genügt.
29Besonderheit ist hier indes, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit schon vor der Trennung über Jahre hinweg und bis zur Trennung gemeinsam mit der Klägerin ausgeübt hat, wobei die durch die Nebentätigkeit beständig erwirtschafteten Einkünfte ebenso wie die des Beklagten aus seiner abhängigen Beschäftigung für den Familienunterhalt mitverbraucht wurden. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für sachgerecht und billig, das Einkommen des Beklagten aus seiner Nebentätigkeit entsprechend der Regelung des § 1577 II BGB mit einem Anteil von 50 % als eheprägend zu behandeln und in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen (vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1985, 360 ff; Wendl/Staudigl-Gerhardt, 5. Aufl. § 1 Rz. 454 ff, 457; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 7. Aufl. Rz. 745 ff, 747).
30b)
31Die vorgenannten Überlegungen sind gleichermaßen auch für die Bemessung des von der Klägerin geforderten Kindesunterhalts von Belang, da die Kinder ihren angemessenen Lebensbedarf (§ 1610 I BGB) mangels eigener Einkünfte aus der Lebensstellung des Beklagten ableitet.
32aa) Einkommen des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit:
33Das aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen lässt sich den vorgelegten Verdienstabrechnungen des Beklagten entnehmen und errechnet sich hiernach wie folgt:
34(1) 2000:
35Die Verdienstabrechnung Dezember 2000 (Bl. 250 GA) weist für das Jahr 2000 folgende Zahlen aus:
36
| Gesamtbrutto | 69.303,28 DM |
| ./. Lohnsteuer | - 6.268,00 DM |
| - 1.872,00 DM | |
| ./. Kirchensteuer | - 394,02 DM |
| ./. SolZ. | - 141,20 DM |
| ./. Krankenversicherung | - 4.816,60 DM |
| ./. Pflegeversicherung | - 589,08 DM |
| ./. Rentenversicherung | - 6.687,77 DM |
| ./. Arbeitslosenversicherung | - 2.252,37 DM |
| ./. vwL. AG (Nettoquote 66,78 % von mtl. 52,00 DM x 12) | - 416,71 DM |
| Jahresnettoeinkommen | 45.865,53 DM |
| d.h. monatsdurchschnittlich | 3.822,13 DM |
37
Hiervon abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten von unstreitig monatlich 231,00 DM (220 x 2 x 15 km x 0,42 : 12) sowie der Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten von monatlich 45,86 DM (Bl. 208/246 GA), dessen Anfall die Klägerin gleichfalls nicht bestreitet. Das anrechenbare Einkommen des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit belief sich danach im Jahr 2000 auf
38
| monatsdurchschnittlich | 3.822,13 DM |
| ./. berufsbedingte Fahrtkosten | - 231,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| 3.545,27 DM |
39
(2) 2001:
40Für das Jahr 2001 ist das im Vorjahr erzielte Bruttoeinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung der geänderten Steuerklasse (StKl. 1/1,0 statt zuvor 3/2,0) fortzuschreiben, auch wenn sich den Jahreszahlen der im Senatstermin vom 12.12.2001 vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für November 2001 (Bl. 265 GA) ein deutlicher Einkommensrückgang entnehmen lässt. Dass dieser von Dauer ist, hat die Klägerin indes bestritten, ohne dass der Beklagte dem durch Vorlage seiner vollständigen Verdienstabrechnungen für 2001 sowie eine nachvollziehbar Erklärung des Einkommensrückgangs entgegen getreten ist. Der nicht näher substantiierte Hinweis des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Senat auf angebliche Lohnabzüge wegen schlechter Auftragslage des Arbeitgebers muss insoweit wegen fehlender Angaben zu Einsatzzeitpunkt, Dauer und Höhe der angeblichen Abzüge als unzureichend angesehen werden.
41Auf der Basis des Jahreseinkommens 2000 ergeben sich demgegenüber, ausgehend von einer Versteuerung des Einkommens nach Steuerklasse 1/1,0, folgende Zahlen:
42
| Gesamtbrutto | 69.303,28 DM |
| ./. Lohnsteuer | - 14.173,00 DM |
| ./. Kirchensteuer | - 1.058,40 DM |
| ./. SolZ. | - 646,80 DM |
| ./. Krankenversicherung | - 4.816,58 DM |
| ./. Pflegeversicherung | - 589,08 DM |
| ./. Rentenversicherung | - 6.618,46 DM |
| ./. Arbeitslosenversicherung | - 2.252,36 DM |
| ./. vwL. AG (Nettoquote 56,49 % von mtl. 52,00 DM x 12) | - 352,50 DM |
| Nettoeinkommen | 38.796,10 DM |
| d.h. monatsdurchschnittlich | 3.233,01 DM |
43
Abzusetzen sind weiterhin berufsbedingte Fahrtkosten des Beklagten von monatlich 231,00 DM bis zum 30.06.2001 und -im Hinblick auf die Anhebung der Kilometerpauschale durch die neugefassten Hammer Leitlinien (HLL Stand 01.07.2001 Ziffer 6 II)- monatlich 264,00 DM ab 01.07.2001 sowie der Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten mit monatlich 45,86 DM. Das anrechenbare Einkommen des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit belief sich mithin im Jahr 2001 auf
44bis 30.06.2001 ab 01.07.2001
45
| monatsdurchschnittlich | 3.233,01 DM | 3.233,01 DM |
| ./. berufsbedingte Fahrtkosten | - 231,00 DM | - 264,00 D; |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM | - 45,86 DM |
| 2.956,15 DM | 2.923,15 DM |
46
bb) Einkommen des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit:
47Bei der Ermittlung der Einkünfte des Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit ist auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre abzustellen (vgl. nur Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0, § 1 Rz. 116). Nachdem auch die Überschussrechnung für das Jahr 2000 vorliegt, sind mithin die Zahlen der Jahre 1998 - 2000 zugrunde zu legen.
48(1)
49Nach den vorgelegten Überschussrechnungen betrug der dort ausgewiesene Geschäftsgewinn des Beklagten
50
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.1998: | 4.791,33 DM |
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.1999: | 11.816,66 DM |
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.2000: | 9.965,41 DM |
| 26.573,40 DM | |
| d.h. monatsdurchschnittlich (: 36) | 738,15 DM |
51
(2)
52Nicht in den Überschussrechnungen berücksichtigt sind die gegen den Beklagten festgesetzten, für die Jahre 1999 und 2000 durch die Steuerbescheide vom 15.12.1999 (Bl. 121 f GA), 27.10.2000 und 05.12.2000 (Anl. zum Ss. vom 28.06.2001) belegten Steuernachzahlungen in folgender Höhe:
53
| - für 1998 (vgl. Bl. 121 GA; gemeinsame Veranlagung der Parteien): | 815,72 DM |
| - für 1999 (vgl. Anl. Ss. v. 28.06.2001): | 2.038,70 DM |
| - restliche Umsatzsteuer 1999 (Anl. Ss. v. 28.06.2001): | 79,80 DM |
| 2.934,22 DM | |
| d.h. monatsdurchschnittlich (: 36) | 81,51 DM |
54
(3)
55Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Position "Abschreibungen" in den jeweiligen Gewinnermittlungen des Beklagten sowie den von der Klägerin weiterhin bestrittenen Positionen "Fahrzeugkosten" und "Instandhaltung und Werkzeuge" in der Gewinnermittlung für das Geschäftsjahr 2000 geht der Senat von folgendem aus:
56(a)
57Die vorgenommenen Abschreibungen sind bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens unabhängig von der Frage ihrer steuerlichen Zulässigkeit allein insoweit berücksichtigungsfähig, als ihnen ein konkreter Wertverzehr in entsprechender Höhe zugrunde liegt. Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen ungeachtet der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhaltsberechtigten für die ehelichen Lebensverhältnisse und die Höhe des prägenden Einkommens (Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0. § 6 Rz. 705) eine erhöhte Aufklärungs- und Darlegungslast hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Abschreibungen (Wendl/Staudigl-Haußleiter, aa0. § 1 Rz. 119; 178).
58(aa)
59Der Vortrag des Beklagten genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nur mit erheblichen Einschränkungen. So fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, weshalb hinsichtlich des Tandemabdachs eine Abschreibungsdauer von nur 15 Jahren und hinsichtlich der Hofbefestigung gar nur eine solche von 10 Jahren dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht.
60Gleiches gilt für die Positionen "Seeries Anhänger". Bereits der Umstand, dass zum Betriebsinventar weitere Anhänger und ein LKW gehören, die in den Gewinnermittlungen des Beklagten nur noch mit einem symbolischen Buchwert von 1,00 DM geführt werden, gleichwohl aber noch einsetzbar sind, belegt, dass der tatsächliche Wertverlust dieser Gegenstände unter der steuerlichen Abschreibung liegt.
61Hinsichtlich der Geschäftsausstattung, die sich im wesentlichen aus den Tandems des Beklagten sowie seinen Werkzeugen zusammensetzt, fehlen substantiierte Angaben des Beklagten zur Häufigkeit und Dauer ihres Einsatzes und damit den für Verschleiß und Wertverlust maßgeblichen Faktoren, deren Kenntnis für eine tragfähige Beurteilung der in den Gewinnermittlungen zugrunde gelegten Abschreibungsdauer -bei den Tandems 8 oder 10 Jahre, beim Werkzeug sogar nur 6 Jahre- unerlässlich ist.
62Da andererseits nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, dass die vorgenannten Gegenstände und Gerätschaften tatsächlich einem Wertverzehr und damit auch -verlust unterliegen, legt der Senat die in den Überschussrechnungen 1998 - 2000 vorgenommenen Abschreibungen jeweils mit einer Quote von 50 % als unterhaltsrechtlich gerechtfertigt zugrunde (§ 287 ZPO), was im Ergebnis auf eine (pauschale) Verdopplung der Abschreibungsdauer hinausläuft.
63Abgeschrieben wurden von dem Beklagten
64
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.1998 (vgl. Bl. 23 ff GA): | 7.601,00 DM |
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.1999 (vgl. Bl. 84 ff GA): | 3.931,06 DM |
| - im Zeitraum 01.01. - 31.12.2000 (Anl. Ss. v. 28.06.2001): | 3.794,86 DM |
| 15.326,92 DM | |
| d.h. monatsdurchschnittlich (: 36) | 425,75 DM |
| hiervon 50 % = | 212,87 DM |
65
Die in den Überschussrechnungen 1998 - 2000 ausgewiesenen Gewinne erhöhen sich damit um monatsdurchschnittlich 212,87 DM.
66(bb)
67Eine weitere Gewinnerhöhung ergibt sich im Hinblick auf die in der Überschussrechnung 1999 ausgewiesene sog. "Ansparabschreibung" nach § 7 g EStG in Höhe von 8.000,00 DM, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist, da ihr schon ihrer Natur nach kein Wertverzehr zugrunde liegt. Zwar ist die Rücklage nach der Anschaffung des hiermit finanzierten Objektes nach und nach aufzulösen (§ 7 g IV ff EstG). Dass dies geschehen ist, lässt sich dem Vortrag des Beklagten indes nicht entnehmen.
68Auf den maßgeblichen 3-Jahreszeitraum umgelegt, ergibt sich danach eine weitere Gewinnerhöhung um monatsdurchschnittlich 222,22 DM.
69(b)
70Bezüglich der in der Überschussrechnung für das Geschäftsjahr 2000 ausgewiesenen Positionen "sonstige Fahrzeugkosten" und "Instandhaltung und Werkzeuge" geht der Senat davon aus, dass diese Aufwendungen in voller Höhe entstanden und daher bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Geschäftsgewinns in Abzug zu bringen sind.
71Ausweislich der Überschussrechnung für das Geschäftsjahr 1997 (Anl. zum Schriftsatz vom 04.05.2001) betrugen die "sonstigen Fahrzeugkosten" bereits in gemeinsamer Zeit der Parteien 4.902,49 DM (2000: 5.420,66 DM) und umfassten nach den Erläuterungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat u.a. Sprit- und Versicherungskosten für die Firmenfahrzeuge.
72Die mit einem für das Jahr 2000 mit einem Betrag von 13.973,51 DM angesetzten Kosten für "Instandhaltung und Werkzeuge" (1997: 6.547,90 DM) beinhalten dagegen nach unwidersprochenen und auch glaubhaften Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Senat u.a. die Kosten für die Neuanschaffung von Bedachungen seiner Tandems, die je nach Nutzungsverhalten der Mieter einem erhöhten Verschleiß unterliegen und bei größerer Beschädigung und daraus folgender Notwendigkeit ihrer Erneuerung einen Kostenaufwand von rund 1.000,00 DM pro Schadensfall verursachen.
73(4)
74Schließlich ist der Geschäftsgewinn des Beklagten noch um die in der Gewinnermittlung für das Jahr 1998 ausgewiesenen Personalkosten von 9.475,28 DM zu erhöhen. Mangels abweichender Angaben ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen nebst gesetzlicher Abgaben für die Tätigkeit des Beklagten in dem damals noch auf den Namen der Klägerin geführten Betrieb gehandelt hat. Diese sind bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht in Abzug zu bringen, da (auch) sie tatsächlich der Familie der Parteien zugeflossen und für den gemeinsamen Unterhalt eingesetzt worden sind.
75Auf den hier maßgeblichen 3-Jahreszeitraum umgelegt, erhöht sich der Geschäftsgewinn des Beklagten danach um weitere 263,20 DM monatlich (9.475,28 DM : 36).
76ee)
77Das Einkommen des Beklagten aus selbständiger Tätigkeit belief sich danach bereinigt auf
78
| monatsdurchschnittlicher Gewinn | 738,15 DM |
| zzgl. unterhaltsrechtlich unbeachtliche Abschreibungen mtl. | 212,87 DM |
| zzgl. unterhaltsrechtlich unbeachtliche Ansparabschreibung mtl. | 222,22 DM |
| zzgl. Erhöhung wegen hinzuzurechnender Personalkosten mtl. | 263,20 DM |
| ./. Steuernachzahlungen mtl. | - 81,51 DM |
| 1354,93 DM | |
| davon unterhaltsrelevant 50 % = | 677,47 DM |
79
c) Wohnvorteil:
80aa)
81Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts der Klägerin -und damit im Ergebnis auch bei der des daneben beanspruchten Kindesunterhalts- ist für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils, den der Beklagte durch die alleinige Weiterbenutzung der vormaligen Ehewohnung im Haus W 13 a in U, zieht, allein der angemessene Wohnwert (BGH FamRZ 1998, 899 ff, 901; BGH NJW 2000, 284 ff, 286) des Objektes in Ansatz zu bringen, d.h. im Ergebnis der Betrag, den der Beklagte für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (BGH, aa0.). Dass der Beklagte Alleineigentümer des Anwesens ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn auch in dieser Eigenschaft kann ihm während der Trennungszeit, in der eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und daher nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf (BGH NJW 2000, 284 ff, 286 unter Hinweis auf BGH NJW 1989 2809 = FamRZ 1989, 1160, 1161), keine anderweitige, gewinnbringendere Nutzung des Objektes abverlangt werden.
82Den angemessenen Wohnbedarf des Beklagten schätzt der Senat vorliegend auf ca. 70 qm (§ 287 ZPO), den hierfür auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu zahlenden Kaltmietzins auf monatlich 10,00 DM pro qm. Es ergibt sich so ein anrechenbarer Wohnvorteil des Beklagten von monatlich 700,00 DM.
83bb)
84Dem v.g. Wohnvorteil stehen allerdings die von dem Beklagten getragenen Finanzierungskosten sowie seine Zahlungen auf verbrauchsunabhängige Lasten des Hauses gegenüber.
85Belegt sind insoweit Zahlungen des Beklagten auf ein Bauspardarlehn der Bausparkasse T von monatlich 390,00 DM (Bl. 140 GA), die als solche zwischen den Parteien auch unstreitig sind.
86Dagegen können Einzahlungen des Beklagte auf einen weiteren, am 20.08.1998 abgeschlossenen Vertrag bei der Bausparkasse T nicht als Hauslasten anerkannt werden, da nicht dargetan ist, dass und weshalb auch diese Lasten entsprechend der Behauptung des Beklagten "unmittelbar mit dem Haus zusammenhängen".
87Als Grundbesitzabgaben sind allein die von dem Beklagte vorgetragenen und insoweit unstreitigen Grundsteuern mit einem Betrag von jährlich 483,91 DM = monatlich 40,33 DM berücksichtigungsfähig. Nachvollziehbare Angaben des Beklagten zu weiteren verbrauchsunabhängigen Grundbesitzabgaben fehlen.
88Daneben sind die Kosten der Gebäudeversicherung mit monatlich unstreitig 44,50 DM in Abzug zu bringen, ebenso wie die vom Beklagten unwidersprochen geltend gemachten Zinsen mit monatlich 15,06 DM.
89Eine Instandsetzungsrücklage -von dem Beklagten mit einem Betrag von monatlich 200,00 DM in Ansatz gebracht und mit dem angeblich anstehenden Austausch einer Wärmepumpe begründet- kann dagegen nicht anerkannt werden. Auch hier fehlen konkrete, nachvollziehbare Darlegungen des Beklagten dazu, dass und weshalb eine bereits zur Zeit eine "aktuelle Notwendigkeit" (BGH NJW 2000, 284 ff, 287) zur Vornahme der fraglichen Instandsetzungsmaßnahme besteht, die die Klägerin in Abrede stellt. Dass die vorhandene Wärmepumpe defekt ist, behauptet der Beklagte selbst nicht, allein der Hinweis auf ihr Alter von 20 Jahren (Rechnung Bl. 142 GA) ist schon mit Rücksicht darauf unzureichend, dass der Beklagte die Instandhaltungsrücklage bereits mit der Klageerwiderung vom 15.05.2000 geltend gemacht, seitdem aber erkennbar keine Notwendigkeit gesehen hat, den behaupteten Austausch der Wärmepumpe vorzunehmen.
90cc)
91Es ergibt sich danach vorläufig folgender anrechenbarer Wohnvorteil des Beklagten:
92
| angemessener Wohnwert mtl. | 700,00 DM |
| ./. Finanzierungskosten Bausparkasse T mtl. | - 390,00 DM |
| ./. Grundsteuern mtl. | - 40,33 DM |
| ./. Zinsen mtl. | - 15,06 DM |
| ./. Gebäudeversicherung mtl. | - 44,50 DM |
| 210,11 DM |
93
d)
94Vom anrechenbaren Einkommen des Beklagten abzusetzen sind schließlich noch seine Beitragszahlungen von monatlich 398,05 DM für eine bei der L Versicherung unterhaltene Lebensversicherung, die allerdings nur mit einer Quote von 75 % = monatlich 298,54 DM als unterhaltsrelevant anerkannt werden können. Nach Übereinstimmenden Angaben beider Parteien bei ihrer Anhörung vor dem Senat handelt es sich insoweit um eine gemeinsame Lebensversicherung, bei der beide Parteien Versicherungsnehmer sind. Vor diesem Hintergrund sind die auf den Versicherungsvertrag der Klägerin entfallenden Prämienanteile schon wegen der hierin liegenden Vermögensbildung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, zumal entsprechende Zahlungen bereits vor der Trennung geleistet wurden und mithin die ehelichen Lebensverhältnisse (mit) geprägt haben.
95Hinsichtlich des auf die Lebensversicherung des Beklagten entfallenden Prämienanteils geht der Senat dagegen davon aus, dass der Beklagte hierdurch -jedenfalls auch- eine zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit beriebt. Da die aus letzterer erwirtschaftetet Erträge -wie dargelegt- für die Unterhaltsbemessung nur zu 50 % herangezogen werden können, erscheint es gerechtfertigt, auch die Kosten der eigenen Lebensversicherung des Beklagten nur mit einem entsprechenden Anteil als abzugsfähig anzuerkennen. Eine weitergehende Berücksichtigung der Versicherungsprämien würde die Klägerin dagegen unbillig belasten.
96Nicht berücksichtigungsfähig sind zudem auch die mit einem monatlichen Beitrag von 49,10 DM in Ansatz gebrachten Aufwendungen des Beklagten für eine angeblich existierende weitere Lebensversicherung. Für wen und für welchen Zweck diese Versicherung abgeschlossen wurde, ist nicht nachvollziehbar dargetan, so dass schon von daher eine unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Aufwendung nicht ersichtlich ist.
97e)
98Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgender Bedarfsberechnung:
99aa) 05 - 12/2000:
100
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.822,13 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 231,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 4.134,31 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 6, ASt. 3) | - 689,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 6, ASt. 3) | - 689,00 DM |
| 2.756,31 DM | |
| voller Bedarf der Klägerin = 3/7 | 1.181,28 DM |
101
Dem Beklagten verblieben danach allerdings lediglich monatlich 1.575,03 DM (2.756,31 DM ./. 1.181,28 DM), so dass der Bedarfskontrollbetrag (HLL Ziff. 19) der Einkommensgruppe 6 von monatlich 2.000,00 DM nicht gewahrt wäre. Dies ist -bis auf einen geringfügigen und daher hier zu vernachlässigenden Fehlbetrag von 2,68 DM- erst bei einer Bemessung des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 3 der Fall:
102
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.822,13 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 231,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 4.134,31 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 3, ASt. 3) | - 582,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 3, ASt. 3) | - 582,00 DM |
| 2.970,31 DM | |
| voller Bedarf der Klägerin = 3/7 | 1.272,99 DM |
103
Dem Beklagten verbleiben monatlich 1.697,32 DM (2.970,31 ./. 1.272,99 DM) bei einem Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 3 von monatlich 1.700,00 DM.
104Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (§ 1612 b I BGB a.F.) ergeben sich für die Kinder Zahlbeträge von je 447,00 DM (582,00 DM ./. 135,00 DM) = 228,55 , während die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 1.272,99 DM, d.h. (gerundet) 651,00 verlangen kann.
105bb) 01 - 06/2001:
106
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 231,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.545,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 5, ASt. 3) | - 653,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 5, ASt. 3) | - 653,00 DM |
| 2.239,19 DM | |
| voller Bedarf der Klägerin = 3/7 | 959,65 DM |
107
Dem Beklagten verblieben danach allerdings monatlich lediglich 1.279,54 DM (2.239,19 DM ./. 959,65 DM), so dass nicht einmal der angemessene Selbstbehalt von monatlich 1.500,00 DM gewahrt wäre. Dies wäre auch bei einer Bemessung des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 1 nicht der Fall, wie folgende Berechnung zeigt:
108
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 231,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.545,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 5, ASt. 3) | - 510,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 5, ASt. 3) | - 510,00 DM |
| 2.525,19 DM | |
| voller Bedarf der Klägerin = 3/7 | 1.082,22 DM |
| dem Beklagten verblieben | 1.442,97 DM |
109
Es ist danach an sich eine Mangelberechnung vorzunehmen. Zu beachten ist indes, dass der Beklagte mit der Berufung eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich je 554,00 DM hinnimmt, was sich auch die Klägerin im Verhältnis zu ihren Kindern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen halten lassen muss, da das insoweit unangefochtene Urteil des Amtsgerichts auf ihrer Antragstellung beruht. Der ihr zustehende Unterhalt hat sich mithin an der Leistungsfähigkeit des Beklagten zu orientieren und ist damit auf einen Betrag von monatlich 937,19 DM, d.h. rund 479,20 (3.545,19 ./. 554,00 DM ./. 554,00 DM ./. 1.500,00 DM), beschränkt.
110Hinsichtlich des Kinderunterhalts ergeben sich Zahlbeträge von monatlich 554,00 DM = 283,26 Euro, eine Anrechnung des Kindergeldes findet nach Neufassung des § 1612 b I, V BGB nicht mehr statt.
111cc) 07/2001:
112Änderungen ergeben sich aufgrund der Neufassung der Unterhaltstabelle wie folgt:
113
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten (angehobene Pauschale) | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zur Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| 2.240,19 DM | |
| voller Bedarf der Klägerin = 3/7 | 960,08 DM |
114
Dem Beklagten verblieben danach allerdings lediglich monatlich 1.280,11 DM und damit erneut weniger als der ihm gebührende Selbstbehalt von (ab 01.07.2001) mtl. 1.640,00 DM. Da sich die Klägerin weiterhin den von ihr erstrittenen Kindesunterhalt entgegen halten lassen muss, wird der ihr zustehende Trennungsunterhalt auch hier durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt und errechnet sich danach wie folgt:
115
| anrechenbares Einkommen des Beklagten | 3.512,19 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U | - 554,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 | - 554,00 DM |
| ./. Selbstbehalt des Beklagten | - 1.640,00 DM |
| 764,19 DM |
116
Der Trennungsunterhalt der Klägerin beläuft sich mithin auf 764,19 DM, d.h. gerundet 390,70 , hinsichtlich des Kindesunterhalt verbleibt es bei den vom Beklagten hingenommenen Unterhaltsbeträge von je 554,00 DM = 283,26 .
117dd) 08 - 12/2001:
118Eine weitere Veränderung ergibt sich aufgrund des seit August 2001 erzielten Erwerbseinkommens der Klägerin aus ihrer teilschichtigen Bürotätigkeit bei der Bundesvereinigung der Berufsreiter in U. Nach den vorgelegten Auszahlungsquittungen hat die Klägerin hier im August 2001 (Arbeitsaufnahme am 20.08.2001; Bl. 245 GA) 432,00 DM und im September 2001 576,00 DM erhalten. Mangels abweichender Angaben geht der Senat davon aus, dass die Klägerin auch in den Monaten Oktober bis Dezember ein Einkommen wie im September 2001 erzielt hat. Es errechnet sich so für den Zeitraum August - Dezember 2001 ein Gesamteinkommen der Klägerin von 2.736,00 DM, d.h. monatsdurchschnittlich 547,20 DM, das nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Anrechnungsmethode (NJW 2001, 2254 ff) als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätigkeit anzusehen und daher als prägendes Einkommen in eine Differenzberechnung einzustellen ist.
119Eine weitergehende Erwerbsverpflichtung der Klägerin war entgegen der Auffassung des Beklagten vor Ablauf des Jahres 2001 schon mit Rücksicht auf die erst im Mai 2000 erfolgte Trennung der Parteien, die der Klägerin weiterhin obliegende Betreuung zweier schulpflichtiger Kinder im Alter von derzeit 16 ½ und fast 14 Jahren sowie die ihr zuzubilligende Orientierungs- und Bewerbungsphase nicht gegeben.
120Für die Zeit von August - Dezember ergibt sich danach folgende Unterhaltsberechnung:
121
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten (angehobene Pauschale) | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zu Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| 2.240,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen des Klägerin | - 547,20 DM |
| 1.692.99 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 725,57 DM |
122
Dem Beklagten verblieben allerdings nur 1.514,62 DM (2.240,19 DM ./. 725,57 DM), so dass der dem Beklagten zustehende Selbstbehalt von 1.640,00 DM abermals nicht gewahrt wäre.
123Dies wäre an sich erst bei einer Bemessung des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 1 -Tabellenbetrag je 525,00 DM- der Fall:
124
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten (angehobene Pauschale) | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zu Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 1, ASt. 3) | - 525,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 1, ASt. 3) | - 525,00 DM |
| 2.462,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen des Klägerin | - 547,20 DM |
| 1.914,99 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 820,71 DM |
| der Beklagten verblieben (2.462,19 DM ./. 820,71 DM) | 1.641,48 DM |
125
Auch hier gelten jedoch die obigen Überlegungen entsprechend. Da sich die Klägerin weiterhin den von ihr erstrittenen Kindesunterhalt entgegen halten lassen muss, wird der ihr zustehende Trennungsunterhalt durch die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt und errechnet sich danach (s.o.) wie folgt:
126
| anrechenbares Einkommen des Beklagten | 3.512,19 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U | - 554,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 | - 554,00 DM |
| ./. Selbstbehalt des Beklagten | - 1.640,00 DM |
| 764,19 DM |
127
Der Trennungsunterhalt (Aufstockungsunterhalt) der Klägerin beläuft sich mithin weiter auf monatlich 764,19 DM = (gerundet) 390,70 , während es hinsichtlich des Kindesunterhalts bei Zahlbeträgen von monatlich je 554,00 DM = 283,26 verbleibt.
128ee) 01 - 05/2002:
129Seit dem 01.01.2002 erhält die Klägerin nach Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit, mit der sie ihrer nunmehr gegebenen erhöhten Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang genügt, ein Gehalt von monatlich 1.600,00 DM brutto. Bei einer Versteuerung nach Steuerklasse 2/1,0 führt dies unter Zugrundelegung der üblichen Sozialabgaben zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.270,40 DM, das sich hierbei wie folgt errechtet:
130
| Bruttogehalt | 1.600,00 DM |
| ./. Lohnsteuer | - 0,00 DM |
| ./. Kirchensteuer | - 0,00 DM |
| ./. SolZ. | - 0,00 DM |
| ./. Krankenversicherung | - 111,20 DM |
| ./. Pflegeversicherung | - 13,60 DM |
| ./. Rentenversicherung | - 152,80 DM |
| ./. Arbeitslosenversicherung | - 52,00 DM |
| Nettoeinkommen | 1.270,40 DM |
131
Die Bedarfsberechnung sieht dann bei Fortschreibung des im Jahr 2001 erzielten Einkommens des Beklagten wie folgt aus:
132
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zur Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| 2.240,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen der Klägerin | - 1.270,40 DM |
| 969,79 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 415,62 DM |
133
Dem Beklagten verblieben danach allerdings nur 1.824,57 DM (2.240,19 DM ./. 415,62 DM) und damit weniger als der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 4 von 1.960,00 DM. Dieser ist erst bei einer Bemessung des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 3 (Bedarfskontrollbetrag: 1.860,00 DM) gewahrt.
134
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zur Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 3, ASt. 3) | - 599,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 3, ASt. 3) | - 599,00 DM |
| 2.314,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen der Klägerin | - 1.270,40 DM |
| 1.043,79 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 447,34 DM |
| dem Beklagten verbleiben (2.314,19 DM ./. 447,34 DM) | 1.866,85 DM |
135
Hinsichtlich des Kindesunterhalts ergeben sich nach Anhebung des Kindergeldes zum 01.01.2002 Zahlbeträge von monatlich jeweils 287,00 (307,00 ./. 20,00 ), während die Klägerin Trennungsunterhalt von rund 447,50 DM, d.h. 228,80 verlangen kann.
136ff) ab 06/2002:
137Ab 01.06.2002 wird das Gehalt der Klägerin vereinbarungsgemäß auf monatlich 1.700,00 DM brutto steigen, was entsprechend nachstehender Berechnung zu einem Nettoeinkommen von monatlich 1.349,80 DM führen wird:
138
| Bruttogehalt | 1.700,00 DM |
| ./. Lohnsteuer | - 0,00 DM |
| ./. Kirchensteuer | - 0,00 DM |
| ./. SolZ. | - 0,00 DM |
| ./. Krankenversicherung | - 118,15 DM |
| ./. Pflegeversicherung | - 14,45 DM |
| ./. Rentenversicherung | - 162,35 DM |
| ./. Arbeitslosenversicherung | - 55,25 DM |
| Nettoeinkommen | 1.349,80 DM |
139
Die Bedarfsberechnung sieht dann wie folgt aus:
140
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zur Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 4, ASt. 3) | - 636,00 DM |
| 2.240,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen der Klägerin | - 1.349,80 DM |
| 890,39 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 381,60 DM |
141
Dem Beklagten verblieben danach allerdings nur 1.858,59 DM (2.240,19 DM ./. 381,60 DM) und damit abermals weniger als der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 4 von 1.960,00 DM. Dieser ist erst bei einer Bemessung des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 3 (Bedarfskontrollbetrag: 1.860,00 DM) gewahrt:
142
| Einkommen des Beklagten | |
| aus abhängiger Beschäftigung mtl. | 3.233,01 DM |
| aus selbständiger Tätigkeit zu 50 % | 677,47 DM |
| zzgl. Wohnvorteil | 210,11 DM |
| ./. Fahrtkosten | - 264,00 DM |
| ./. Gewerkschaftsbeitrag | - 45,86 DM |
| ./. Beitrag zur Lebensversicherung zu 75 % | - 298,54 DM |
| 3.512,19 DM | |
| ./. Tabellenunterhalt U (EG 4, ASt. 3) | - 599,00 DM |
| ./. Tabellenunterhalt U2 (EG 4, ASt. 3) | - 599,00 DM |
| 2.314,19 DM | |
| ./. prägendes Erwerbseinkommen der Klägerin | - 1.349,80 DM |
| 964,39 DM | |
| ungedeckter Bedarf der Klägerin = 3/7 | 413,31 DM |
| dem Beklagten verbleiben (2.314,19 DM ./. 413,31 DM) | 1.900,88 DM |
143
Hinsichtlich des Kindesunterhalts verbleibt es danach bei Zahlbeträge von monatlich jeweils 287,00 (326,00 ./. 39,00 ), während die Klägerin Trennungsunterhalt von 413,31 DM = rund 211,30 verlangen kann.
1443.
145Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 I ZPO; Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 8, 10, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.