Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 23 W 450/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 03. August 2001 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückge-wiesen.

Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen