Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 178/01
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 11. Juli 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, bei dem ihr Versicherter Q von der Beklagten zu 2) mit deren bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw angefahren wurde.
3Am Unfalltage, dem 05.05.1997 befuhr die Beklagte zu 2) den O-Ring in N in Richtung L-Ring. Im Bereich der Kreuzung mit der Q-Allee benutzte sie die linke von zwei Geradeausspuren. Die Lichtzeichenanlage zeigte für sie "Grün", für die den O-Ring querenden Fußgänger "Rot". Sie hatte den ampelgesicherten Fußgängerüberweg bereits passiert, als Herr Q als Fußgänger von links kommend von ihrem Fahrzeug erfaßt, durch die Luft geschleudert und lebensgefährlich verletzt wurde. Aufgrund der erlittenen schweren Hirnverletzung ist er dauernd pflegebedürftig geworden.
4Die Klägerinnen haben in erster Instanz eine Haftung der Beklagten für den Unfall mit einer Quote von 50 % geltend gemacht. Sie haben behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Verkehrssituation auf der Kreuzung nicht ausreichend beobachtet. Herr Q sei vor dem Unfall beim Überqueren des Kreuzungsbereichs auf eine längere Strecke sichtbar gewesen. Die Beklagte zu 2) hätte ihre Geschwindigkeit verringern und durch rechtzeitiges Bremsen den Unfall vermeiden können. Herr Q habe sich auffällig benommen und einen betrunkenen und abwesenden Eindruck gemacht. Wegen der von den Klägerinnen im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 6 und 7 GA) verwiesen.
5Die Beklagten haben behauptet, daß Herr Q für die Beklagte zu 2) nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Sie habe bei seiner Wahrnehmung sofort reagiert. Der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Zumindest komme eine Mithaftung wegen des alleinigen, groben Verschuldens des Verletzten am Unfallgeschehen nicht in Betracht. Sie haben sich ferner unter näherer Darlegung gegen die geltend gemachte Schadenshöhe gewandt.
6Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Es hat mit näherer Begründung ein Verschulden der Beklagten zu 2) verneint. Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete gegenüber dem die eigenen Sicherheitsinteressen grob mißachtenden Verhalten des Herrn Q im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zurück.
7Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung, des Parteivorbringens in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die ihre Ansprüche nunmehr - unter ergänzendem Vortrag zur Schadenshöhe - nur noch auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 weiterverfolgen. Sie wiederholen ihre Auffassung, daß die Beklagte zu 2) ein erhebliches Verschulden treffe, das sich aus folgenden Umständen ergebe:
8Sie habe bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht zugestanden, Herrn Q zu spät wahrgenommen zu haben, weil sie vor der Kollision nicht nach links geschaut habe. Auch ein unfallanalytisches Gutachten werde ergeben, daß sie anderenfalls Herrn Q ohne weiteres wahrgenommen und durch sachgerechte Reaktion den Unfall vermieden hätte. Herr Q sei mit normaler Schrittgeschwindigkeit gegangen, und zwar den Weg, der in der polizeilichen Unfallskizze verzeichnet sei. Auf jeden Fall habe er nicht den Fußgängerüberweg benutzt, wie aufgrund der Kollisionsstelle feststehe. Er sei daher ab einer Entfernung von mindestens 60 m für die Beklagte zu 1) sichtbar gewesen. Die Sicht nach links sei ihr weder durch den VW-Bus des Zeugen M noch durch den Minicooper des Zeugen L versperrt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es ihr möglich gewesen, nach links auszuweichen. Zwischen der Kollisionsstelle und dem Fahrzeug des Zeugen L sei genügend Platz vorhanden gewesen.
9Sie habe auch nicht annehmen dürfen, daß Herr Q stehen bleiben und ihr den Vorrang gewähren würde; denn er habe schon den Zeugen L, der mit seinem Fahrzeug ohne anzuhalten nach links abbiegen wollte, zum Anhalten genötigt und damit gezeigt, daß er den fließenden Verkehr nicht respektierte. Die Beklagte zu 2) hätte deshalb unter allen Umständen ihre Geschwindigkeit reduzieren, vom Gas und in Bremsbereitschaft gehen müssen.
10Darüber hinaus sei für sie auch die Hilfsbedürftigkeit des Herrn Q erkennbar gewesen, da dieser geistesabwesend gewirkt und nicht richtig zur Seite geschaut habe.
11Die Klägerinnen beantragen,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin zu 1) 88.161,45 DM und an die Klägerin zu 2) 31.433,33 DM jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht sowohl eine Haftung aus Verschulden als auch aufgrund Betriebsgefahr abgelehnt.
16Die Beklagte zu 2) habe keineswegs ein Fehlverhalten zugestanden. Sie habe keine Veranlassung gehabt, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem linken Verkehrsraum zu widmen, nicht zuletzt weil Herr Q wegen des auf der Linksabbiegerspur stehenden Transporters des Zeugen M für sie verdeckt und nicht erkennbar gewesen sei. Er sei frühestens in einer Entfernung von 20 m erkennbar geworden. Sie habe daraufhin sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Es sei ihr nicht vorzuwerfen, ihre Geschwindigkeit nicht früher reduziert oder abgebremst zu haben. Ebensowenig sei es ihr möglich gewesen, nach Erblicken des Herrn Q noch auf der Linksabbiegerspur hinter den Fahrzeugen der Zeugen M und L "einzuparken."
17Nach alledem sei der Unfall für sie unvermeidbar gewesen; zumindest aber trete die Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Herrn Q zurück. Denn dieser habe nicht nur das Rotlicht der Fußgängerampel mißachtet, sondern darüber hinaus überhaupt nicht auf den bevorrechtigten Verkehr geachtet. Offensichtlich habe er unter der Wirkung von Psychopharmaka gestanden und sei zu angemessenen Reaktionen im Verkehr nicht mehr fähig gewesen.
18Des weiteren wiederholen und vertiefen die Beklagten ihre Einwände zur Schadenshöhe.
19Der Senat hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieses Gutachtens wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 und die vom Sachverständigen überreichten Anlagen zum mündlichen Gutachten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21I.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
231.
24Zu Recht hat das Landgericht bei der Schadensabwägung die Betriebsgefahr gegenüber dem - unstreitigen - Eigenverschulden des Versicherten der Klägerinnen völlig zurücktreten lassen. Ein Fußgänger, der eine große verkehrsreiche Kreuzung mit mehreren Richtungsfahrspuren bei roter Fußgängerampel und dann auch noch außerhalb der Überwege überquert, ohne auf den fließenden Fahrzeugverkehr zu achten, handelt in höchstem Maße fahrlässig. Demgegenüber fällt die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) nicht ins Gewicht.
252.
26Ein Mitverschulden der Beklagten zu 2), welches eine Mithaftung begründen würde, ist dagegen nicht bewiesen.
27a)
28Ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht scheidet hier angesichts der örtlichen Sichtverhältnisse aus. Es gibt keine Anzeichen dafür, daß die Beklagte zu 2) nicht innerhalb der nach vorne übersehbaren Strecke jederzeit hätte anhalten können. Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 3 StVO betrifft nur die Sicht vor dem Fahrzeug (vgl. BGH NZV 1998, 369) und greift nicht ein, wenn der zur Verfügung stehende Anhalteweg durch einen von links in das Sichtfeld hineintretenden Fußgänger unvorhersehbar verkürzt wird.
29b)
30In Betracht kommt deshalb lediglich, daß die Beklagte zu 2) infolge Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf den sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgänger reagiert und durch rechtzeitiges Abbremsen den Unfall vermieden oder seine Folgen verringert hat. Das läßt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen T indes nicht feststellen.
31Nach dessen überzeugenden Ausführungen wäre der Unfall für die Beklagte zu 2) angesichts der von ihm ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 45 km/h durch eine Bremsreaktion nur dann zu vermeiden gewesen, wenn bereits ihre Ausgangsgeschwindigkeit bei nur 45 bis 50 km/h oder knapp darüber gelegen hat, während der Unfall bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h oder knapp darunter nicht mehr zu vermeiden war. Mit welcher Geschwindigkeit die Beklagte zu 2) tatsächlich gefahren ist, steht jedoch nicht fest. Der Senat vermag es nicht auszuschließen, daß sie vor dem Unfallgeschehen eine - zulässige - Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h eingehalten hat, so daß sie trotz sofortiger Reaktion auf das Auftauchen des Versicherten der Klägerinnen den Unfall nicht mehr vermeiden konnte.
32Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß aus technischer Sicht die Ausgangsgeschwindigkeit nicht weiter eingegrenzt werden könne; das Unfallgeschehen sei mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h ebenso schlüssig zu erklären wie mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h. Sonstige Beweismittel stehen den Klägerinnen nicht zur Verfügung.
33Davon daß die Beklagte zu 2) nur mit ca. 45 oder jedenfalls unter 50 km/h gefahren wäre, kann insbesondere nicht aufgrund ihrer eigenen Erklärungen bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgegangen werden. Zwar hat sie hierbei angegeben, sie sei "langsam gefahren", sie denke "im 2. Gang" und die "hier diskutierte Geschwindigkeit von 50 km/h kann so nicht zutreffend sein." Die Würdigung dieser Angaben muß jedoch folgende Umstände berücksichtigen:
34Die Beklagte zu 2) hat infolge des Unfallgeschehens einen Schock erlitten und ist unter Schockeinwirkung ins Krankenhaus gebracht worden, wie sich der Verkehrsunfallanzeige der Polizei entnehmen läßt. Dies deckt sich mit ihrer Schilderung, sie habe den Fußgänger erst in dem Zeitpunkt gesehen, als sie auch schon geschrien habe. Sie könne hierzu aber kein konkretes Bild mehr wiedergeben und wisse nicht, wie es konkret geschehen sei. Sie habe an das Geschehen vom Unfalltage nur noch eine einzige Erinnerung, und zwar die Wiederbelebung des Herrn Q. Nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie fallen Ereignisse, die kurz vorher, insbesondere in den letzten ca. 20 Minuten vor einem Schock eintraten, mehr oder weniger der Vergessenheit anheim, weil sie noch nicht endgültig im Langzeitgedächtnis verankert waren. Gerade die letzten Ereignisse vor dem Unfall bleiben dann endgültig ausgelöscht. Die Blockierung der Übernahme der Informationen in das Langzeitgedächtnis hat zum Beispiel zur Folge, daß der Fahrer nicht weiß, wann und wie ein Fußgänger ihm ins Auto gelaufen ist (vgl. Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I Rdn. 26). Alle weiteren Angaben, die die Beklagte zu 2) nach der auch beim Landgericht zu Beginn abgegebenen Erklärung an die fehlende Erinnerung abgegeben hat, sind deshalb nur mit äußerster Vorsicht zu würdigen und vermögen dem Senat keine Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu verschaffen. Es kommt hinzu, daß die Beklagte zu 2) auch die Frage nach der Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges zunächst dahingehend beantwortet hat, daß sie diese nicht mehr konkret angeben könne. Im folgenden hat sie offenbar zum Ausdruck bringen wollen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben und deshalb eine Geschwindigkeit von unter 50 km/h angegeben. Aus ihrer schriftlichen Unfallschilderung in der Ermittlungsakte geht nämlich hervor, daß sie zu Unrecht von einer vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nur 50 km/h statt tatsächlich 60 km/h ausgegangen ist. Es entspricht des weiteren einer natürlichen Tendenz, sich selbst nach einem derartigen Unfallgeschehen von einer auch nur moralischen Mitschuld zu entlasten, indem man angibt, doch gar nicht zu schnell gefahren zu sein. In Anbetracht all dieser Umstände können die weiteren Angaben der Klägerin, zu denen sie im Laufe ihrer Anhörung offenbar veranlaßt worden ist, nachdem sie zuvor klipp und klar und glaubhaft erklärte, keine Erinnerung an das Unfallgeschehen zu haben, auch nicht als Geständnis im Sinne von § 288 ZPO gewertet werden. Vielmehr müssen ihre Angaben zum Unfallgeschehen insgesamt im Zusammenhang gewürdigt werden.
35c)
36Hat die Klägerin aber auf das Auftauchen des Versicherten der Klägerinnen in ihrem Blickfeld sofort reagiert, den Unfall aber dennoch nicht mehr vermeiden können, so kommt auch kein Verstoß gegen die besonderen Pflichten aus § 3 Abs. 2 a StVO in Betracht. Es kann insoweit offenbleiben, ob der Fußgänger hier zu dem genannten schutzbedürftigen Personenkreis gehörte und als solcher erkannt werden konnte. Denn nach dem oben Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte zu 2) sofort reagiert hat, als er wahrnehmbar wurde.
37II.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor.
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