Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 156/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten im Übrigen das am 13. Juli 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, ihre Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages i.H.v. 3.753,58 EUR nebst anteiliger Hinterlegungszinsen an die Kläge-rin gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund zum Akten-zeichen 4 HL 41/99 zu erklären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Widerbeklagte verurteilt, ihre Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages i.H.v. 1.359,34 EUR nebst anteili-ger Hinterlegungszinsen an die Klägerin gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 4 HL 41/99 zu erklären.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 6 % und den Beklagten zu 94 % auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin und dem Widerbeklag-ten zu 27 % und den Beklagten zu 73 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 20.000,00 EUR.


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