Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss 160/02

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 26. Juni 2001 gewährt.

Das Urteil des Amtsgericht Witten vom 26. Juni 2001 wird im Rechts-Folgeausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Witten zurückverwiesen.


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