Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 56/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2001 verkündete Ur-teil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 Euro (20.000,00 DM)

nebst 4 % Zinsen seit dem 3.01.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger

a) 40 % der weiteren Kosten, die durch

das Freilegen des Kellermauerwerks und das Verfüllen nach dessen fachgerechter Abdichtung,

die Grundreinigung des Kellergeschosses nach Fertigstellung der Man-gel- und Schadensbeseitigungsarbeiten und

das Aus- und Einräumen der einzelnen Räume im Kellergeschoss so-wie

b) 2¤3 sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen hat, die durch die im Jahr 1993/1994 ausgeführte unzureichende Feuchtigkeitsaussenabdichtung des

Kellers des Hauses X-Straße 38 in N verursacht worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 53/98 Landgericht Essen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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