Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 8/01

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 31. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Behandlung durch den Beklagten zu 2) anläßlich seiner Geburt am 1. Juli 1997 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 % und der Be-klagte zu 2) 64 %, davon 14 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) 64 %, davon 14 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 71 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die jede Partei auch durch eine unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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