Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 87/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.03.2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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