Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 188/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Siegen vom 05. Oktober 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.


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