Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 155/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2001 verkündete Vorbehalts- und Teilurteil der Vorsitzenden der 14. Zivilkammer - Kammer für Handels-sachen - des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen wie folgt geschuldet werden:

Aus 181.876,75 EUR (= 355.720,-- DM) in Höhe von 5 % ab 20.04.2000 bis 30.04.2000 und aus 486.136,32 EUR (= 950.800,-- DM) in Höhe von 1 % über dem SRF-Zinssatz der Europäischen Zentralbank ab 01.05.2000 bis 28.11.2000 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2000.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbeding-ten und un-befri-steten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundes-republik Deutschland als Zoll- und Steuer-bürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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