Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 6/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Oktober 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, es zu unterlassen, durch von ihr veranlaßte Sprengungen in dem Streinbruch auf dem Gelände des Landwirts M in J-Z1 die Gebäude des Klägers auf dem Grundstück J Z1, X2, zu beschädigen, insbesondere Rißbildungen zu bewirken und bereits vorhandene Risse zu vergrößern.

2.

Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Klageanspruch ist dem Grunde nach mit der nachfolgenden Einschränkung gerechtfertigt. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zum Ausgleich der an seinem Haus nebst Garage Z1, X2, durch Sprengungen im Steinbruch des Beklagten auf dem Grundstück des Landwirtes M in Z1 verursachten Schäden zu zahlen, wobei die an den Außenwänden der Garage des Klägers vorhandenen Rißschäden (Schadensstellen Nr. 32 bis 34 des Gutachtens des Sachverständigen C2 vom 27.03.1998) nur zu 50 % zu entschädigen sind und die Rißschäden an den auskragenden Bereichen der Stahlbetonplatten über dem Unter- und Obergeschoß des Wohnhauses des Klägers (Schadensstellen Nr. 2, 4, 7, 25 und 8 des genannten Gutachtens) sowie der Riß – Schadensstellen Nr. 1 des genannten Gutachtens – an der Außenwand des Wohngebäudes von der Entschädigungsverpflichtung nicht umfaßt werden.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.

5.

Die Kostenentscheidung bleibt, auch was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, dem Schlußurteil vorbehalten.

6.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches vorläufig vollstreckbar.

7.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.

8.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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