Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 W 1/02

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der - Prozesskostenhilfe verweigernde - Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe an das Landge-richt zurückverwiesen, dass von einer Haftungsfreistellung der Beklagten ge-mäß §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII abzusehen ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.


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