Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 W 1/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der - Prozesskostenhilfe verweigernde - Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe an das Landge-richt zurückverwiesen, dass von einer Haftungsfreistellung der Beklagten ge-mäß §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII abzusehen ist.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalles, der sich am 16. November 2000 in M ereignet hat und bei dem der Kläger verletzt worden ist.
4Der Kläger trägt vor, er habe am Unfalltag gegen 18.40 Uhr als selbständiger Kurierfahrer bei der Gegnerin eine Sendung mit Prägefolien abliefern wollen. Hierbei sei er bei Dunkelheit auf dem Rückweg von einer Laderampe des Versandgebäudes der Beklagten von der zu der Rampe führenden Stahltreppe in einen zwischen Treppe und seitlich verlaufender Mauer vorhandenen 30 cm breiten und ungesicherten Zwischenraum getreten und hinuntergestürzt. Als Folgen des Unfalles habe er sich insbesondere eine Zerrung des linken Kniegelenks sowie einen Riss des Innenmeniskus zugezogen. Wegen dieser Verletzungen sei er seit dem Unfall krankgeschrieben. Mit der beabsichtigten Klage will der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz seines Verdienstausfallschadens und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfallereignis geltend machen.
5Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. Sie bestreitet den behaupteten Unfallhergang sowie das Fehlen einer Beleuchtung des Treppenbereiches und wendet ein, dass die geltend gemachten Ansprüche nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ausgeschlossen seien.
6Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage verweigert und dies mit dem Vorliegen des Haftungsbeschränkungstatbestandes des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII begründet. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag in vollem Umfang weiter und hält die Regelungen der §§ 104, 105, 106 SGB VII im Streitfall für nicht einschlägig.
7II.
8Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist begründet, soweit das Landgericht die Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf die Haftungsbeschränkungsregelung der §§ 104 ff. SGB VII gestützt hat. Seine Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht.
91.
10Durch die seit dem 1. Januar 1997 geltende Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen die Beschränkung der Haftung für Personenschäden auf Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger und der Ausschluss einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften - mithin auch dem Deliktsrecht - zwar gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert worden. Nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII haften auch die "für mehrere" (d.h. verschiedene) "Unternehmen tätigen Versicherten, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, untereinander" - von vorsätzlich herbeigeführten oder bei "Wegeunfällen" (nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) entstandenen Verletzungen abgesehen - nur nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, Dabei wird jedoch für das Vorliegen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf und ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen gefordert (BGH Urt. v. 17.10.2000 = NJW 2001, 443; Urt. v. 23.01.2001 = VersR 2001, 372; vgl. auch Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 = r+s 2000, 286 287).
11Ferner muss die Verletzung gerade die Folge dieser Zusammenarbeit sein und darf nicht aus einer ganz andersartigen Pflichtverletzung resultieren.
12An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Kläger ist nicht im Zusammenhang mit Entladearbeiten von einem für die Beklagte "Tätigen" verletzt worden, sondern hat sich die Verletzungen - nach seinem Vorbringen - infolge der mangelnden Absicherung einer Treppe des Betriebsgeländes, d.h. infolge eines vermeintlichen Verstoßes gegen die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht, zugezogen. Zwar kann sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch auf die "gemeinsame Arbeit" zwischen dem Verletzten und Betriebsangehörigen eines anderen Unternehmens beziehen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Verletzung keine betriebliche Tätigkeit, sondern einen der Betriebsstätte anhaftenden Baumangel betrifft. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen Rechnung tragen soll (BGH Urt. v. 03.07.2001 = MDR 2001, 1239 mwN>). Eine Schutzbedürftigkeit des für den Baumangel verantwortlichen Unternehmers besteht hier auch nicht etwa wegen einer Belastung mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, da er die Beiträge für den seinem Unternehmen nicht angehörenden Verletzten nicht zu zahlen hat.
1314
2.
15Der Senat weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die deliktische Haftung der Beklagten wegen des Unfalls vom 16. November 2000 auch nicht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Dieser - von beiden Parteien nicht er-wähnte - Freistellungsgrund liegt hier nicht vor, da der Kläger mit seiner Anlieferung von Waren auf dem Betriebsgelände der Beklagten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen hat und daher weder für das Unternehmen der Beklagten tätig geworden ist noch in einem zu diesem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat (zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes vgl. Senatsurt. v. 14.04.2000 - 9 U 3/00 aaO) .
163.
17Da das Landgericht sich bisher nur mit der Rechtsfrage einer Haftungsfreistellung nach den §§ 104 ff. SGB VII befasst hat, wird es nunmehr unter Berücksichtigung der in dem Senatsbeschluss zu dieser Frage dargelegten Auffassung erneut über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden haben.
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