Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 338/02

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000,00 Euro festgesetzt.


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