Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 14 U 5/01
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die zum Abschluss des nachfolgend abgedruckten Darlehnsvertrages vom 12. März 2002 mit der E erforderliche Willenserklärung abzugeben.
- 2 Kopien Bl. 344/345 d.A. - auf den Abdruck wird verzichtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger trägt, werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau die Abgabe der zum Zustandekommen eines Darlehensvertrages erforderlichen Willenserklärungen.
3Die Parteien sind zu je 1/2 Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in F, dessen Erwerb sie gemeinsam durch ein Darlehen der E2-AG (nunmehr F) finanzierten.
4Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 02.09.1986 über eine Summe von 600.000,00 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren sah einen Zinssatz von 7,7 % und eine Aussetzung der Tilgung gegen die Abtretung einer Lebensversicherung über 300.000,00 DM vor. Darüber hinaus waren die Parteien nach Ziffer 4.1 der zugrundegelegten Allgemeinen Darlehensbedingungen verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der ursprünglichen Vertragsunterlagen (Bl. 236 - 239 d.A.) verwiesen.
5Zur Absicherung des Darlehens wurde in Abteilung 3 des Grundbuchs eine Grundschuld über 600.000,00 DM eingetragen.
6Darüber hinaus erhielten die Parteien im Jahr 1986 von der E3 ein durch eine weitere Grundschuld gesichertes Darlehen über 200.000,00 DM und in den Jahren 1987 und 1988 zwei weitere Darlehen über 170.000,00 DM und 200.000,00 DM, die ebenfalls durch Grundschulden gesichert wurden.
7Durch notariellen Ehevertrag vom 30.08.1989 regelten die Parteien die Auseinandersetzung im Bezug auf das gemeinsam finanzierte Grundstück dahingehend, dass im Falle des Auseinandersetzungsbegehrens eines Ehegatten, dieser seinen 1/2-Anteil auf die beiden leiblichen Kinder der Parteien und den Sohn des Klägers aus erster Ehe zu je 1/3 unentgeltlich zu übertragen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des notariellen Vertrages (Bl. 54 - 56 d.A.) Bezug genommen.
8Am 27.10.1998 kündigten die inzwischen getrennt lebenden Parteien das Darlehen zum 31.12.1998, weil sie sich günstigere Zinskonditionen von einer Umfinanzierung erhofften.
9Die Bank wies mit Schreiben vom 03.11.1998 darauf hin, daß eine Kündigung erst zum 31.12.1999 möglich sei und bat um Mitteilung, falls das Darlehen zu diesem späteren Termin fällig gestellt werden sollte.
10Bei der Bank ging schließlich ein Schreiben vom 01.09.1999 ein, mit dem eine Kündigung zum 31.12.1999 ausgesprochen wurde. Das Schreiben enthält über den maschinenschriftlich gefertigten Namen der Parteien zwei Unterschriften. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die über ihrem Namen zu lesende Unterschrift geleistet hat.
11Die E unterbreitete dem Kläger sodann ein Angebot zum Abschluss eines auf ein Jahr befristeten Darlehensvertrages zu einem Zinssatz von 5,9 %, der in dem Text der Urkunde eine Tilgung über die abgetretene Lebensversicherung nicht mehr vorsah und in dem die Parteien wegen des Gesamtbetrages von 1.170.000,00 DM die persönliche Haftung übernehmen und sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen sollten.
12Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag und übersandte ihn sodann der Beklagten, die sich weigerte, den Vertrag ebenfalls zu unterzeichnen.
13Auf Bitten der Beklagten übersandte die F eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 01.09.1999. Daraufhin machte sie gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19.01., 28.01. und 02.02.2001 geltend, dass die Unterschrift unter der Kündigungserklärung vom 01.09.1999 nicht von ihr stamme. Gegenüber der F erhob sie in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigungserklärung hingegen keine Einwendungen.
14Die Beklagte versuchte ihrerseits, eine Auseinandersetzung der Parteien durchzusetzen. Da die Übertragung ihres Miteigentumsanteils wegen der Minderjährigkeit der gemeinsamen Kinder nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung möglich war und diese wegen der Belastung des Grundstücks verweigert wurde, scheiterten diese Auseinandersetzungsbemühungen. Darüber hinaus betreibt die Beklagte zum Zwecke der Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks.
15Nachdem die Laufzeit des zunächst beabsichtigten Darlehensvertrages abgelaufen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten nunmehr die Mitwirkung an dem Abschluss eines Darlehensvertrages, der für die ersten sechs Monate eine Verzinsung von 5,5 %, sodann eine solche von 5,64 %, die Tilgung des Darlehens durch die abgetretene Lebensversicherung und die persönliche Haftungsübernahme sowie die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des Gesamtbetrages von 1.170.000,00 DM vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde (Bl. 231/232 d.A.) Bezug genommen.
16Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt sowohl der Miteigentumsgemeinschaft als auch der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Mitwirkung an dem Neuabschluss eines günstigere Konditionen bietenden Darlehensvertrages zum Zwecke der Umschuldung verpflichtet und hat hierzu behauptet, die Beklagte habe an der Kündigung des ursprünglichen Darlehens mitgewirkt.
17Der Kläger hat beantragt,
181. die Beklagte zu verurteilen, die zum Abschluss des nachfolgend im Antrag abgedruckten Darlehensvertrages mit der E
19- Kopien Bl. 93/94 d.A. -
20erforderliche Willenserklärung abzugeben,
212. die Beklagte zu verurteilen, die zum Abschluss des Vertrages über die im Antrag nachfolgend abgedruckte Sicherungserklärung für Grundschulden für die E
22- Kopien Bl. 96 - 98 d.A. -
23erforderliche Willenserklärung abzugeben.
24Die Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es sei ihr im Hinblick auf das zerrüttete Verhältnis zum Kläger nicht mehr zuzumuten, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Dem Begehren des Klägers stehe der Dolo-agit-Einwand entgegen, weil er mit der gemeinschaftlichen Finanzierung etwas beanspruchen würde, was er nach der eingeleiteten Auseinandersetzung sofort wieder herausgeben müsse.
27Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 19.10.2000 verurteilt, die zum Abschluss des von dem Beklagten ursprünglich vorgelegten Darlehensvertrages und der Sicherungszweckerklärung erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei wegen ihrer Mitwirkung an der Kündigung aufgrund nachwirkender ehelicher Beistandspflichten gehalten, an dem Zustandekommen eines neuen Darlehensvertrages mitzuwirken.
28Gegen das am 22.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11.12.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2001 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
29Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet ergänzend, sie habe weder ein Schreiben vom 01.09.1999 zur Unterschrift erhalten, noch an die Bank weitergeleitet. Soweit das der Bank vorliegende Schreiben über ihrem Namen "T" unterschrieben worden sei, handele es sich nicht um ihre Unterschrift.
30Sie sei unter dem Gesichtspunkt nachwirkender ehelicher Treue- und Beistandspflichten nicht zu einer Mitwirkung an dem Zustandekommen des Darlehens verpflichtet, weil der Kläger seinerseits nicht zuletzt durch ehebrecherisches Verhalten gegen die ehelichen Solidarpflichten verstoßen habe. Hierzu behauptet sie weiterhin:
31Der Kläger habe durch Druck und Schikane ihre Mutter dazu veranlasst, ihre Wohnung in dem gemeinsam finanzierten Mehrfamilienhaus aufzugeben und sie die Beklagte auf diese Weise von der gemeinsamen Verwaltung ausgeschlossen.
32Darüber hinaus habe der Kläger was im Kern unstreitig ist versucht, sie durch die Androhung eines ihre familienrechtlichen Forderungen und die der gemeinsamen Kinder zu Insolvenzforderungen degradierenden Insolvenzantrages dazu zu bewegen, von der Durchsetzung der Forderungen Abstand zu nehmen.
33Zudem habe der Kläger ein auf den Namen der gemeinsamen Kinder angelegtes Sparguthaben abgehoben und für spekulative Geschäfte mit Aktien eingesetzt, ohne sich mit ihr abzustimmen. Diese Spekulation habe zu Verlusten von bis zu 50 % des Anlagewertes geführt, ohne dass der Kläger dies verausgeglichen habe.
34Schließlich ist sie der Ansicht, die von dem Kläger im aktuell anhängigen Unterhaltsrechtsstreit vorgetragene Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse zwinge zu der Überlegung, ob die Parteien nicht eher gehalten seien, den gemeinsam gehaltenen Vermögenswert zu liquidieren.
35Im übrigen lasse es der Kläger seinerseits an der erforderlichen Mitwirkung fehlen. Hierzu behauptet die Beklagte, eine Reihe von Internetbanken stünden für günstigere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung, wobei der Kläger auf ihre Bitte zur Angabe seiner aktuellen Einkommensverhältnisse zum Zwecke der Einholung eines entsprechenden Finanzierungsangebotes nicht geantwortet habe.
36Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 25. Januar 2002 das am 19.10.2000 verkündete Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 07.02.2002 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem am 11.02.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
37Die Beklagte beantragt,
38das Versäumnisurteil des Senats vom 25.01.2002 aufrechtzuerhalten.
39Der Kläger beantragt,
40das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben,
41die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
42und im Wege einer Änderung des ursprünglichen Klageantrages zu 1),
43die Beklagte zu verurteilen, die zum Abschluss des nachfolgend abgedruckten Darlehensvertrages mit der E
44 45- Kopien Bl. 231/232 d.A. -
46erforderliche Willenserklärung abzugeben.
47Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
48Zu den weiteren Vorwürfen der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen eheliche Beistandspflichten behauptet er, er habe um eine größere Stückzahl kontingentierter Aktien erwerben zu können einen Betrag auf das Sparkonto der gemeinsamen Kinder eingezahlt und diesen dann überwiegend zu Aktienkäufen eingesetzt.
49Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörungen wird auf die Berichterstattervermerke vom 25.01.2002 (Bl. 210 - 211 d.A.) und vom 08.05.2002 (Bl. 225 - 226 d.A.) Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe:
51Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
52Der Kläger kann von der Beklagten die Abgabe der zum Zustandekommen des nunmehr vorgelegten Darlehensvertrages erforderlichen Willenserklärung sowie der zugehörigen Sicherungszweckerklärung verlangen.
53Die Antragsänderung, die der Kläger vorgenommen hat, indem er nach Ablauf der Laufzeit des ursprünglich vorgelegten Darlehensvertrages einen geänderten Vertrag vorgelegt hat, stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne der §§ 523, 263 ZPO a.F. dar.
54Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. hierzu Zöller/Gummer § 523 ZPO Rdn. 8 m.w.N.).
55Da die von dem Kläger vorgenommene Antragsänderung entscheidend darauf zurückzuführen ist, dass das ursprüngliche Vertragsangebot der Bank wegen des Ablaufs der dort vorgesehenen Befristung nicht mehr annahmefähig ist und die Streitpunkte unter den Parteien auch im Zusammenhang mit der von dem Kläger begehrten Mitwirkung an dem jetzt vorgesehenen Vertragsschluss zu klären sind, kann der Streitstoff unter Berücksichtigung der Antragsänderung umfassend erledigt werden. Die Ausführungen der Beklagten zu der aus ihrer Sicht richtigen Verfahrensweise, nämlich Klagerücknahme oder Erledigungserklärung und anschließend neue Klage belegen im Hinblick auf den darin zutage tretenden Formalismus anschaulich die Sachdienlichkeit der Klageänderung.
56Die Einlegung einer Anschlussberufung seitens des Klägers war nicht erforderlich, denn dieser erstrebt mangels Erweiterung des Streitgegenstands keine gegenüber der ersten Instanz weitergehende Verurteilung.
57Im übrigen wäre die Antragsänderung selbst dann zu berücksichtigen, wenn man die Einlegung einer Anschlussberufung als notwendig erachtete. Da eine Anschlussberufung nur eine eigene Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung darstellt, kann sie "stillschweigend" dadurch eingelegt werden, dass der Berufungsbeklagte seinerzeit einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils stellt (vgl. Zöller/Gummer § 522 a ZPO Rdn. 2 m.w.N.). Dieser Abänderungsantrag wäre dann wiederum in der geänderten Antragstellung des Klägers enthalten.
58Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Mitwirkung an dem Abschluss des der Umschuldung dienenden Darlehensvertrages ist nach § 745 Abs. 2 BGB begründet und stützt sich außerdem auf die aus §§ 1353, 242 BGB abzuleitenden nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten.
59Aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann der Kläger in Bezug auf das gemeinsam finanzierte Grundstück eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung verlangen.
60Aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten folgt eine Verpflichtung der Beklagten, die finanziellen Lasten des Klägers im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu minimieren, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
61Die von dem Kläger begehrte Mitwirkung an dem Abschluss eines der Umschuldung dienenden Darlehensvertrages zu günstigeren Zinskonditionen ohne gleichzeitige Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten beinhaltet sowohl eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung des gemeinsamen Grundstücks als auch eine Minimierung der finanziellen Lasten des Klägers.
62Ob die Beklagte an einer dem Neuabschluss des Darlehensvertrages vorausgegangenen Kündigung des Ursprungsvertrages vom 01.09.1999 mitgewirkt hat, ist dementsprechend für die Frage der Begründung einer Mitwirkungspflicht unmaßgeblich.
63Der von dem Kläger nunmehr vorgelegte Darlehensvertrag sieht einerseits eine günstigere Verzinsung als der Ursprungsvertrag vor und verschlechtert andererseits nicht die Rechtsstellung der Beklagten. Der Vertrag berücksichtigt anders als der zunächst vorgelegte eine Tilgung des Darlehens durch die abgetretene Lebensversicherung über 300.000,00 DM. Die in dem Vertrag enthaltene persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 1.170.000,00 DM stellt die Beklagte gegenüber der vorangegangenen Verpflichtung nicht schlechter.
64Der Kläger legt nachvollziehbar und unwidersprochen dar, daß die Parteien durch weitere Kreditaufnahmen gemeinsam durch Grundschulden gesicherte Verbindlichkeiten in dieser Höhe begründet haben. Den von ihm vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Eintragungsunterlagen des ursprünglichen Darlehens über 600.000,00 DM einschließlich der allgemeinen Darlehensbedingungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Parteien sich im Zusammenhang mit der Gewährung des ursprünglichen Darlehens bereits zur persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verpflichtet hatten. Die persönliche Haftungsübernahme der Parteien ist ergänzend in Ziffer 8.1 des ursprünglichen Darlehensvertrages niedergelegt, während sich dem von dem Kläger überreichten Grundbuchauszug entnehmen läßt, dass die Parteien sich in Bezug auf die ursprüngliche und die nachträglich begründeten Kreditverbindlichkeiten jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten.
65Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht nach § 242 BGB.
66Dem Kläger ist die Geltendmachung einer auf nachwirkende eheliche Beistandspflichten gestützte Forderung und die Berufung auf die Mitwirkungspflichten der Beklagten als Teilhaberin der Grundstücksgemeinschaft nicht deshalb verwehrt, weil er seinerseits gegenüber der Beklagten einen gravierenden Vertrauensbruch begangen hat.
67Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Kläger oder mit seinem Wissen ein Dritter die Unterschrift der Beklagten unter der Kündigungserklärung vom 01.09.1999 gefälscht hat. Ein hierin liegender Vertrauensbruch des Klägers führt nicht dazu, dass sein auf die Herbeiführung einer möglichst günstigen Finanzierung gerichtetes Begehren als treuwidrig anzusehen wäre. Die Beklagte verstösst durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung des ursprünglichen Darlehensvertrages nämlich ihrerseits gegen Treu und Glauben, weil sie sich gegenüber dem Kreditinstitut einerseits und dem Kläger gegenüber andererseits widersprüchlich verhält, gleichzeitig eine günstigere Verwaltung des gemeinsamen Grundbesitzes blockiert und im übrigen unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung vom 01.09.1999 verpflichtet wäre, an der Auflösung des Ursprungsvertrages mitzuwirken. Einen nachvollziehbaren und an den Interessen einer sinnvollen und wirtschaftlichen Grundstücksverwaltung orientierten Grund, die Mitwirkung an dem Neuabschluss des Darlehensvertrages zu verweigern, kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Er ergibt sich nicht daraus, dass sie anderenfalls Gefahr liefe, aus zwei Darlehensverträgen verpflichtet zu werden: Aus dem neu abzuschließenden und im Falle einer aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung unwirksamen Kündigung aus dem ursprünglichen. Die konkrete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ist dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus Ziffer 12.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen für den Fall der Fälschung der Unterschrift der Beklagten eine Wirksamkeit der Kündigung nicht herleiten läßt. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass bei einer von mehreren Personen abzugebenden Willenserklärung die Unwirksamkeit einer Erklärung die Wirksamkeit der gesamten Willenserklärung nicht berührt. Vielmehr besagt die Vorschrift nur, dass lediglich die Wirksamkeit der Erklärung des anderen unberührt bleibt, die aber im Falle einer gemeinsam auszusprechenden Kündigung allein nicht ausreicht, um die Wirksamkeit der Erklärung zu bewirken.
68Dies ist aber auch nicht entscheidend, weil die Parteien des ursprünglichen Darlehensvertrages einschließlich der Beklagten die Kündigung als wirksam behandeln und einvernehmlich von einer Beendigung des ursprünglichen Darlehensvertrages ausgehen. Die Beklagte selbst beurteilt ihre Chancen, gegenüber dem Kreditinstitut die Unwirksamkeit der Kündigung erfolgreich geltend zu machen, nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen negativ. Gegenüber der F hat sie die Unwirksamkeit der Kündigung und die daraus folgende Konsequenz eines Festhaltens an dem Ursprungsvertrag dementsprechend zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Nachdem sie mit Schreiben vom 16.01.2001 von dem Kreditinstitut eine Kopie des Kündigungsschreibens erbeten und diese mit Schreiben vom 17.01.2001 erhalten hatte, hat sie sich ausweislich ihrer Schreiben vom 19.01.2001, 28.01.2001 und 02.02.2001 ausschließlich gegenüber dem Kläger auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, nicht aber gegenüber dem Kreditinstitut. Eine in dem Schreiben vom 19.01.2001 enthaltene Ankündigung an den Kläger gegenüber dem Kreditinstitut die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, hat die Beklagte nicht umgesetzt.
69Der in einem Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte vom 28.01.2001 enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Verwirkung des Unterhaltsanspruches im Falle der ungerechtigten Verdächtigung einer Straftat konnte hierfür keine tragende Erwägung sein. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches kommt bei einer Denunziation zum Zwecke der Schädigung des Unterhaltsverpflichteten in Betracht, kann der Beklagten aber nicht die Möglichkeit abschneiden, zur Wahrnehmung eigener Rechte Tatsachen zu behaupten, die die Möglichkeit der Begehung einer Straftat durch den Kläger nahelegen.
70Die Verhaltensweise der Beklagten führt zu einer Blockierung der ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung, weil gegenüber dem Kreditinstitut die Kündigung als wirksam behandelt und dementsprechend der ursprüngliche Darlehensvertrag nicht bedient wird und andererseits ein Neuabschluss durch sie verhindert wird.
71Abgesehen davon wäre die Beklagte verpflichtet, an einer Kündigung des ursprünglichen Darlehensvertrages mitzuwirken, um eine möglichst günstige Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu ermöglichen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, an einer entsprechenden Verpflichtung fehle es deshalb, weil sie nicht zur Mitwirkung an einer Kündigung aufgefordert worden sei. Die Beklagte bringt durch ihre Rechtsverteidigung gegenüber dem Kläger gerade zum Ausdruck, dass sie den Neuabschluss eines auch ihren Interessen dienenden Darlehensvertrages nicht wünscht und untermauert ihr Vorbringen zur angeblichen Fälschung ihrer Unterschrift gerade mit dem Argument, sie hätte im Hinblick auf die Zerstrittenheit der Parteien im Jahr 1999 einer zu diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung nicht zugestimmt. Dass sie nunmehr dazu bereit ist, obwohl die Parteien nach wie vor zerstritten sind, bringt sie nicht vor und ist im übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
72Ein treuwidriges Verhalten des Klägers, das sie von ihrer Mitwirkungspflicht entbinden könnte, kann die Beklagte weiter nicht daraus herleiten, der Kläger habe zusätzlich durch die Art und Weise der Übermittlung des neuen Darlehensvertrages dafür gesorgt, dass ihr die fehlende Mitwirkung an der Kündigung nicht auffiel. Die Übersendung des Darlehensantrages kurz vor Urlaubsantritt des Klägers beschnitt die Möglichkeiten der Beklagten, ihre Rechte zu wahren, nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile hierdurch für die Beklagte eingetreten sind. "Überrumpelt" wurde sie augenscheinlich nicht, denn sie versuchte anwaltlich beraten nach Übersendung des Darlehensantrages eine anderweitige vertragliche Regelung der Finanzierung durchzusetzen. Eine Beifügung der Kündigungserklärung wie von der Beklagten reklamiert war nicht möglich, weil diese sich im Besitz des Kreditinstituts befand. Dass der Beklagten zunächst nach ihrem Vortrag nicht klar war, auf welche Weise das ursprüngliche Darlehen beendet worden sein soll, ist nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung des neuen Darlehensangebotes zurückzuführen.
73Die weiteren von der Beklagten ergänzend vorgetragenen Verstöße des Klägers gegen etwaige ihm obliegenden Beistands- und Solidarpflichten sind für die Frage ihrer Mitwirkungspflicht an der beabsichtigten Umschuldung unerheblich.
74Selbst wenn der Kläger seine Schwiegermutter durch Druck und Schikane dazu gebracht haben sollte, ihre Wohnung in dem Hause der Parteien aufzugeben, beinhaltet dies einerseits keinen Ausschluss der Beklagten von der gemeinsamen Verwaltung und lässt im übrigen die ausschließlich die Finanzierung betreffende Mitwirkungspflicht der Beklagten an einer Umschuldungsmaßnahme nicht entfallen.
75Die Auseinandersetzungen der Parteien in der Frage des Unterhalts, der Beitrag des Klägers zum Scheitern der Ehe sowie die von der Beklagten behauptete Entnahme von Teilen des Kindesvermögens betreffen ebenfalls nicht die gemeinsame Grundstücksfinanzierung.
76Weiterhin kann die Beklagte nicht einwenden, ihre Mitwirkungspflicht an einer Umschuldungsmaßnahme entfalle nach Treu und Glauben deshalb, weil im Hinblick auf die von dem Kläger in dem zwischen ihnen anhängigen Unterhaltsrechtsstreit vorgetragene Einkommensentwicklung, eine Verwertung des gemeinsamen Grundbesitzes angezeigt wäre. Unabhängig davon, ob dies wegen der von den Parteien vorgenommenen vertraglichen Einschränkung der Auseinandersetzungsmöglichkeiten zu realisieren ist, muss jedenfalls für die Zwischenzeit eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich sinnvolle Finanzierung sichergestellt sein.
77Die von der Beklagten monierte fehlende Bereitschaft des Klägers, mit ihr über andere Lösungswege als den der weiteren gemeinschaftlichen Verwaltung zu verhandeln, lässt ihre Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Ihr Wunsch, die Gemeinschaft zu beenden, hat sich nicht realisieren lassen, weil die für eine Übertragung auf die minderjährigen gemeinschaftlichen Kinder erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und würde auch im übrigen ihre Verpflichtung, zumindest für die Zwischenzeit eine Finanzierung herbeizuführen, nicht entfallen lassen.
78Soweit sie eine Vereinbarung dahingehend anstrebt, aus dem Darlehen gegebenenfalls vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung entlassen werden zu können, erstrebt sie damit eine Besserstellung gegenüber ihrer jetzigen Rechtsposition, auf die sie keinen Anspruch hat.
79Sie kann sich auch nicht darauf stützen, der Kläger handele seinerseits treuwidrig, weil er durch fehlende Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Abschluss günstigerer Kreditverträge mit anderen Bankinstituten blockiere. Dass die Beklagte ernsthaft in der Lage ist, unterschriftsreife günstigere Finanzierungsangebote vorzulegen, hat sie nicht substantiiert dargetan und ist sonst nicht ersichtlich. Aus der von ihr vorgelegten Liste in Betracht kommender Internetbanken und der von diesen angebotenen Zinsen, lässt sich nicht ableiten, dass die jeweiligen Kreditinstitute tatsächlich konkret zu einem Vertragsschluss unter Einräumung günstigerer Konditionen bereit und in der Lage wären.
80Die von der Beklagten erstinstanzlich vorgebrachte sich in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten niedergeschlagene Zerstrittenheit der Parteien macht ihr eine Mitwirkung an einer gemeinsamen Finanzierung ebenfalls nicht unzumutbar. Verbunden sind die Parteien durch das gemeinsame Grundstück und durch die Tatsache, dass sie aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung im Jahre 1989 die Möglichkeiten der Auseinandersetzung stark eingeschränkt haben. Die Zerstrittenheit zwischen den Parteien kann nunmehr nicht zur Folge haben, dass Änderungen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes unmöglich gemacht werden.
81Dem Begehren des Klägers steht wegen der von der Beklagten angestrebten Auseinandersetzung auch nicht der Einwand des dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est entgegen. Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages ist eine Auseinandersetzung der Parteien nur in der Weise möglich, daß der die Auseinandersetzung begehrende Ehegatte seinen Anteil auf die gemeinsamen Kinder und den Sohn des Klägers überträgt. Dieser Weg ist nicht mehr gangbar, weil die Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 25.01.2002 mitgeteilt haben, das die wegen der Minderjährigkeit der gemeinschaftlichen Kinder erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt worden sei.
82Soweit die Beklagte die Teilungsversteigerung betreibt, ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, was zur Konsequenz hat, dass zumindest für die Zwischenzeit eine Finanzierung sichergestellt sein muß.
83Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger eine Umschuldung im Bezug auf seinen Anteil allein herbeiführen könnte. Eine Bereitschaft des finanzierenden Kreditinstituts, eine auf den Miteigentumsanteil beschränkte Finanzierung zu gleich günstigen Konditionen zu übernehmen wie eine Finanzierung des Gesamtgrundstücks, ist fernliegend. Im übrigen entspricht eine nach Miteigentumsanteilen getrennte Finanzierung keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.
84Die Beklagte kann dem Mitwirkungsanspruch des Klägers eine Gegenforderung auf Freistellung von der anteiligen Zinsverpflichtung nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten.
85Ein Freistellungsanspruch der Beklagten, der sich allein aus § 426 BGB ergeben kann, ist zu verneinen. Selbst wenn der Kläger in der Zeit der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft, die das Ausgleichsverhältnis überlagerte, allein über Ein-kommen verfügte und dementsprechend ein Anspruch gegen die Beklagte auf Beteiligung an den finanziellen Lasten nicht in Betracht kam, hätte sich dies mit der Trennung der Parteien geändert. Da im Falle der Trennung kein Ehegatte mehr verpflichtet ist, dem anderen Vermögensvorteile zu gewähren, bestand vom Zeitpunkt der Trennung ab ohne dass dies ausdrücklich geltend gemacht werden musste ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf hälftige Beteiligung an den Lasten. Diesem Anspruch, der nicht ipso facto dadurch entfällt, dass der den Ausgleich begehrende Ehegatte das Haus allein nutzt (BGH NJW-RR 1991, 578 (578)), könnte die Beklagte, die ihrerseits aufgrund der Trennung und der nunmehr veränderten Nutzung des Hauses einen Anspruch auf Neuregelung der Benutzung nach § 745 Abs. 2 BGB hat, dann erst entgegenhalten, dass ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten wegen gegenzurechnender Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsent-schädigung nicht mehr besteht. (BGHZ 87, 265 (271))
86Überdies ist anhand der von der Beklagten aufgestellten kursorischen Berechnung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die von dem Kläger erzielten Nutzungen tatsächlich den Lasten entsprechen oder sie gar übersteigen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO n.F.
88Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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