Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 14 U 5/01

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 25. Januar 2002 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, die zum Abschluss des nachfolgend abgedruckten Darlehnsvertrages vom 12. März 2002 mit der E erforderliche Willenserklärung abzugeben.

- 2 Kopien Bl. 344/345 d.A. - auf den Abdruck wird verzichtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger trägt, werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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