Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 25 U 208/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. September 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, die er auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen kann.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht erhaltener Fördergelder auf Grund behaupteter Fehlleistungen im Rahmen eines Architektenvertrages in Anspruch.
3Die Klägerin liess in den Jahren 1991 bis 1994 umfangreiche Um- und Neubauarbeiten an einem ihrer Klinikgebäude in X durchführen. Unter anderem wurden in einem als "Bauteil 4.2" bezeichneten Bauvorhaben der Eingangsbereich und die Abteilung physikalische Therapie nach Abbruch der Altbausubstanz vollständig erneuert.
4Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgte mittels öffentlicher Mittel nach dem KHGNRW im Wege der sogenannten Nachweisförderung gemäß § 22 Abs. 3 KHGNRW. Die näheren Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens richteten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Krankenhausförderung (Ministerialblatt NW 1990, S. 637 ff). Auf den Inhalt der Verwaltungsvorschriften, insbesondere Ziffer 4.52, wird Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift).
5Der Beklagte war gemäß Architektenvertrag vom 30.10./26.11.1990, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Anlage K 2), mit der Betreuung des Bauvorhabens beauftragt.
6Mit Bescheid vom 17.12.1991, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 3), bewilligte der Regierungspräsident B auf Antrag der Klägerin eine finanzielle Förderung des Bauvorhabens auf der Grundlage der hierfür gefertigten Planungen und Kostenberechnungen des Beklagten bzw. der Kostenschätzung des Statikers in Höhe von insgesamt 5.700.000,00 DM als Nachweisförderung gemäß § 22 Abs. 1 KHGNW. Unter Ziffer 3.13 des Bescheides heißt es wie folgt:
7"Über unabweisbare Mehrkosten bin ich unverzüglich nach dem Bekanntwerden zu unterrichten; die Ausschreibungsergebnisse sind mit Vergabevorschlag und VOB/VOL-gerechter Begründung sowie Kostendeckungsnachweis gleichzeitig vorzulegen. Die Anerkennung unabweisbarer Mehrkosten ist ... nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 KHGNJW möglich. Eine nachträgliche Einschränkung der bewilligten Maßnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 3 KHG NJW behalte ich mir vor."
8Die Klägerin sandte unter dem 07.01.1992 (Anlage K 5) eine Kopie des Bewilligungsbescheides an den Beklagten mit der "Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung der Bemerkungen."
9Am 06.07.1992 fand eine Baubesprechung mit dem Beklagten und den beteiligten Fachingenieuren statt. Die Klägerin bestätigte das Ergebnis des Gesprächs mit Schreiben vom 08.07.1992 (K 6), in dem es u.a. unter Ziffer 3 heißt:
10"Es wird nochmals deutlich unterstrichen, daß alle Planungsänderungen - auch wenn sie kostenneutral sind - dem Bauherrn mit allen erforderlichen Unterlagen für eine Anzeige beim RP zur Kenntnis gebracht werden."
11Mit Bescheid vom 17.09.1992 (K 4) wurden weitere 84.717,00 DM nachbewilligt. In dem Bescheid heißt es u.a., gegen die Vergabe bestünden keine Bedenken, da die Mehrkosten durch Einsparungen bei den Planungsänderungen gedeckt würden.
12Unter dem 20.05.92, 01.06.92, 15.06.92, 07.07.92 und 16.07.92 existieren Aktenvermerke des Zeugen J, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 12 c). In dem Vermerk vom 15.06.1992 wird darauf hingewiesen, daß das vorhandene Tragwerk an einigen Stellen nicht der vorliegenden Statik aus dem Jahre 1929 entspreche. Es werde um Benachrichtigung gebeten, wenn im Zuge des Baufortschrittes vorhandene Tragwerksteile freigelegt würden, damit die Konstruktion auf Übereinstimmung mit der Statik überprüft werden könne.
13Des weiteren existieren Aktenvermerke des Statikers vom 07.06., 26.06. und 28.06.1993, welche die Abfangungen betreffen (K 17); auf den Inhalt der Vermerke wird gleichfalls Bezug genommen.
14Unter dem 23.06./24.06.1993 (K 9 und K 10) übersandte der Beklagte der Klägerin eine Kostenzusammenstellung, die zu erwartende Mehrkosten von 770.463,00 DM auswies, wovon gemäß Ziffer 1 des Schreibens vom 23.06.1993 695.000,00 DM auf die Rohbauarbeiten entfielen. Die Überscheitung in den Rohbaupositionen wurde damit begründet, daß die Gründungsarbeiten aus statischen Erfordernissen aufwendiger als angenommen "waren", vom Statiker besondere, nicht vorhersehbare Abfangarbeiten, Fundamentverstärkungen und Aussteifungen der Wände gefordert wurden, im Altbauteil die Trägerkonstruktion erst nach Freilegung bearbeitet und abgefangen werden konnte und zur Sicherung des Krankenhausbetriebes besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen erforderlich seien. - Desweiteren teilte der Beklagte mit Schreiben vom 14.07.1993 zu Bauteil 4.2. mit (K 11), die Rohbauarbeiten seien zu 95 % fertig gestellt. Die Ebene 0 sowie die Abbruch- und Unterfangungsarbeiten seien fertiggestellt. - Mit Schreiben vom 15.10.1993 (K 12 a) präzisierte der Beklagte seine Kostenaufstellung.
15Unter dem 06.07.1993 (K 12) leitete die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 23.06.1993 nebst der Mehrkostenaufstellung an den Regierungspräsidenten mit der Bitte um Prüfung weiter. Mit Bescheid vom 11.02.1994 (K 13) lehnte der Regierungspräsident diesen Nachfinanzierungsantrag bis auf die Bewilligung eines Betrages von 6.000,00 DM ab mit der Begründung, es seien keine Nachweise dafür beigebracht worden, daß die erheblichen Forderungen des Prüfingenieurs hinsichtlich der Gründung und umfangreichen Unterfangungen erst im Mai/Juni 1993 bekannt geworden seien. Aus den vorgelegten Aktenvermerken des Statikers habe sich im Gegenteil ergeben, daß bereits im Mai bis Juli 1992 bekannt war, daß erhebliche Mehrkosten entstehen würden. Damit sei die im Jahre 1993 erfolgte Anzeige der Mehrkosten nicht unverzüglich gewesen im Sinne der Richtlinien zur Krankenhausförderung. - Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (K 19), mit der Begründung des fehlenden Nachweises der Unverzüglichkeit abschlägig beschieden.
16Die Klägerin reichte hiergegen unter dem 28.12.1994 Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Arnsberg ein. Auf den Inhalt der Klageschrift wird Bezug genommen (Anlage KE 2). Ein Antrag der Klägerin auf Beiladung des Beklagten wurde abgelehnt. Durch Urteil vom 20.12.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (K 20), wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage ab. Die Klägerin hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
17Mit Bescheid vom 23.05.2001 setzte die Bezirksregierung B die Fördersumme endgültig fest.
18Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abweisung des Nachförderungsantrages beruhe auf Fehlleistungen des Beklagten. Dieser habe als planender, bauleitender und in die öffentliche Finanzierung einbezogener Architekt während der Bauzeit fortlaufend darüber wachen müssen, daß der vom Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Leistungsumfang eingehalten und bei unabweisbarer Überschreitung die Nachbewilligung beantragt werde. Der Beklagte habe bereits im Jahre 1992 auf Grund der fortschreitenden Bauarbeiten erkannt, daß zusätzliche Baumaßnahmen erforderlich waren, die zu Mehrkosten führen konnten. Wie sich aus der Kostenaufstellung und dem Begleitschreiben aus Juni 1993 ergebe, seien die die Mehrkosten verurschenden Arbeiten sogar bereits durchgeführt gewesen.
19Die Klägerin hat beantragt,
201.
21den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 695.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1994 zu zahlen,
222.
23festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den über den in Antrag 1 bezifferten Betrag hinaus entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Kürzung der Baukostenerstattung seitens des Landes NRW für den Ausbau ihrer Klinik (Bauteil 4.2) entstanden ist, soweit diese Kürzung auf dem Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung in B vom 11.02.1994 - Az 36.1.3.21-0610 - im Rohbaubereich beruht.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat die Auffassung vertreten, mangels vertraglicher Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen zu sein, sich um die Vergabe der öffentlichen Fördermittel zu kümmern. Eine frühere Mitteilung der Entstehung der Mehrkosten sei ihm nicht möglich gewesen. Im übrigen sei es im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast Sache der Klägerin gewesen, für jede einzelne nichtbewilligte Mehrkostenposition darzulegen, woraus und wann sie sich ergeben habe, wann sie bekannt worden sei, wann er - der Beklagte - sie hätte anzeigen müssen und wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden sei. Der Klägervortrag sei insoweit unsubstantiiert.
27Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihr die zusätzlichen Mehrkosten verursachenden Arbeiten im Rohbaubereich nicht rechtzeitig angezeigt und habe so einen Gesamtschaden in Höhe von 695.000,00 DM in Gestalt des abgelehnten Nachförderungsantrages verursacht, sei zu pauschal und genüge nicht, um konkrete Pflichtverletzungen feststellen zu können. Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten könne nur die pflichtwidrige Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige sein. Von der Klägerin sei aber nicht vorgetragen worden, welche Maßnahmen im einzelnen jeweils zusätzlich durchgeführt worden seien, wann diese dem Beklagten bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen und wann er sie der Klägerin hätte anzeigen müssen. Ohne eine solche Aufschlüsselung sei die Bestimmung des Umfanges der konkreten Mehrarbeiten nicht möglich. Ferner hätte die Klägerin zur Kausalität der einzelnen Pflichtverletzungen und für die konkret behaupteten Schäden differenziert vortragen müssen, nämlich welche konkreten Mehrkosten daraus entstanden und wie ein jeweiliger Schaden vermieden worden wäre, also inwieweit bei jeder vom Beklagten unterlassenen Anzeige entstehender Mehrkosten ein vermeidbarer Schaden entstanden sei. Sie habe nicht dargelegt, inwieweit sie dem Regierungspräsidenten B nach den vom Beklagten geforderten Mitteilungen rechtzeitig die jeweiligen Mehrkosten angezeigt und damit förderungswürdig gemacht hätte. Der Klägerin sei entsprechender Vortrag durchaus zumutbar, da ihr sämtliche Unterlagen, denen diese Umstände entnommen werden könnten, in gleichem Umfange wie dem Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 127 ff der Akten Bezug genommen.
28Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und das angefochtene Urteil mit Rechsausführungen angreift.
29Die Klägerin beantragt,
30den Beklagten zu verurteilen, an sie 695.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1994 zu zahlen.
31Den Feststellungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen.
32Der Beklagte beantragt,
33die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
34hilfsweise Vollstreckungsnachlass.
35Der Beklagte wiederholt und ergänzt sein Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
36Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37Der Senat hat zu der im Termin erhobenen Behauptung der Klägerin, Anordnungen des Statikers seien bereits im Jahre 1992 erfolgt, den Zeugen J vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Berufung ist unbegründet.
40Es ist nicht festzustellen, daß der Beklagte seine im Rahmen des Architektenvertrages vom 30.10./26.11.1990 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Aufgaben des Beklagten als Nebenpflichten aus dem Architektenvertrag darauf beschränkten, der Klägerin zeitnah die für die Fördermittelbeantragung erforderlichen Informationen über Planänderungen und dadurch entstehende Mehrkosten zu liefern, wie sich dies auf Grund der Entgegennahme des Schreibens vom 07.01.1995 (K 5) mit dem darin enthaltenen Hinweis auf den Bewilligungsbescheid vom 17.12.1991 (K 3) sowie auf Grund der gemeinsamen Besprechung vom 06.07.1992 entsprechend dem Inhalt des Vermerks vom 18.07.1992 (K 6) ergibt. Weitergehende Verpflichtungen lassen sich dem Architektenvertrag nicht entnehmen. Insbesondere hat es der Beklagte nicht übernommen, selbst die Einhaltung der Fördervorschriften zu überwachen oder die Klägerin in dieser Hinsicht zu beraten. Vielmehr war es die eigene Aufgabe der Klägerin, die Fördermittel zu beantragen und die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere diejenigen nach Ziffer 4.522 der Verwaltungsvorschriften, gegenüber dem Regierungspräsidenten darzulegen und diesem die erforderlichen Unterlagen und Belege zu liefern. Von daher trifft es nicht zu, daß, wie die Berufungsbegründung meint, die Klägerin den Vorwurf der Bewilligungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, nicht schon im Jahre 1992 über Grund und Höhe der Mehrkosten vor deren Entstehung unterrichtet zu haben, ohne weiteres an den Beklagten "weitergeben" kann.
41Tatsächlich kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt als Juni 1993 von mehrkostenverursachenden Anordnungen des Statikers unterrichtet war und es unterlassen hätte, diese Informationen an die Klägerin weiterzugeben. Die konkreten Anordnungen des Statikers für die Unterfangungen ergeben sich nämlich erst aus den Vermerken des Statikers aus Juni 1993 (K 17). Dort ist konkret angegeben, welche Maßnahmen zur Unterfangung in den Positionen U 10, U 12 und U 14 im Bauteil 4.2 (= Bauteil A) erforderlich sind, beispielsweise eine Stahlstütze in Position U 14 gemäß Vermerk vom 28.06.1993, verschiedene Querträger als Montageunterstützungen gemäß Vermerk vom 16.06.1993 sowie Montageunterstützung bei Position U 12 gemäß Vermerk vom 07.06.1993. Dagegen ergeben sich die maßgeblichen Anordnungen jedenfalls im wesentlichen nicht schon aus den Vermerken des Statikers aus Mai und Juni 1992 (K 12 c). So wird in dem Vermerk vom 15.06.1992 darauf hingewiesen, daß das vorhandene Tragwerk an einigen Stellen nicht der vorliegenden Statik aus dem Jahre 1929 entspreche; soweit im Zuge des Baufortschritts vorhandene Tragwerksteile freigelegt würden, werde um Benachrichtigung gebeten, damit die Konstruktion auf Übereinstimmung mit der Statik überprüft werden könne. Hieraus ergibt sich, daß die Frage, ob und in welchem Umfange Mehrkosten durch Anordnungen des Statikers tatsächlich entstehen würden, erst später im Zuge des Baufortschritts durch Freilegung der vorhandenen Tragwerksteile geklärt werden konnte. Eine konkrete mehrkostenverursachende Anordnung ist in dieser Notiz daher nicht enthalten; vielmehr stand das Entstehen von Mehrkosten zunächst nur als Möglichkeit im Raume. Soweit die vorbezeichneten Vermerke aus Mai/Juli 1992 bereits konkrete Anordnungen für die Gründung von Stahlstützen treffen - so Vermerk vom 20.05.1992 betreffend die Stützen Positionen 02 und 04 sowie Vermerk vom 05.07.1992 betreffend die Stützen Positionen 08 und 09 -, sind die entsprechenden Mehrkosten bereits im Rahmen der Nachtragsbewilligung über ca. 84.000,00 DM gemäß Bescheid vom 17.09.1992 (K 4) berücksichtigt; dies ist vom Beklagten im Senatstermin unwidersprochen bestätigt worden.
42Ob die späteren Vermerke aus Juli 1993, welche, wie ausgeführt, erst die konkreten Anordnungen des Statikers enthalten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sind, ist nicht bekannt; dazu ist auch nichts vorgetragen. Jedenfalls wäre die Vorlage dieser Unterlagen Sache der Klägerin gewesen.
43Die Behauptung der Klägerin, daß konkrete Anordnungen des Statikers auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere auch schon im Jahre 1992, erfolgt seien, ist durch den dazu vernommenen Zeugen J nicht bestätigt worden. Dieser hat vielmehr bekundet, daß im Zeitpunkt des Vermerkes vom 15.06.1992 das Gelände noch nicht freigelegt gewesen sei, daß die konkreten erforderlichen Maßnahmen erst im Laufe des Baufortschritts erkennbar gewesen und jeweils an Ort und Stelle festgestellt worden seien, und daß es insgesamt auch nicht so schnell gegangen sei wie geplant. Der Zeuge J hat allerdings des weiteren bekundet, daß nach seiner Erinnerung sich die maßgeblichen statischen Anforderungen im Bauteil B, der vor den Bauteilen C und D freigelegt worden sei, ergeben hätten, wo umfangreiche Unterfangungsarbeiten erforderlich gewesen seien. Aber auch insoweit ist nicht dargelegt und nicht feststellbar, daß der Mehraufwand für diesen Bereich zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar war. Vielmehr hat der Zeuge J auch hierzu bekundet, daß die konkreten Unterfangungsmaßnahmen für den Bauteil B erst im Zuge des Baufortschritts erkennbar gewesen seien. Im übrigen betreffen die maßgeblichen Mehrkosten in den Rohbauarbeiten gemäß der Aufstellung (K 10) unstreitig den Bauteil C.
44Nicht feststellbar ist, daß die Mehrkosten für die Rohbauarbeiten entsprechend der Kostenaufstellung K 10 tatsächlich ganz oder teilweise schon zu einem früheren Zeitpunkt vor der Kostenmitteilung entstanden sind. Zwar war das Schreiben des Beklagten vom 23.06.1993 (K 9) insoweit mißverständlich formuliert, als dort die Rede davon war, daß die Gründungsarbeiten aus statischen Erfordernissen aufwendiger als ursprünglich angenommen "waren", was den Eindruck entstehen lassen konnte, daß die entsprechenden Kosten bereits entstanden waren. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Tagesbericht der Firma X2 vom 05.07.1993 (KE 11 = Bl. 105), in welchem die in dem Altbaubereich vorgenommenen Abbruch-, Abfang- und Abstützarbeiten geschildert werden, daß diese Arbeiten erst nach der Anzeige in Angriff genommen worden sind. Letztlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf diesem Gesichtspunkt gestützt. Vielmehr ist in den Gründen (Urteil S. 7 unten) ausgeführt, daß die Arbeiten im Juni 1993 in Auftrag gegeben, spätestens im Dezember 1993 begonnen und im August 1994 abgeschlossen gewesen seien. Der maßgebliche Vorwurf des Verwaltungsgerichts bezieht sich vielmehr darauf, daß die Unterrichtung über den "Grund" der Mehrkosten nicht rechtzeitig erfolgt sei. Dies hätte aber, wie ausgeführt, erst mit der Vorlage der Statikervermerke von Juni 1993 erfolgen können, wobei konkrete Mehrkosten verursachende Anordnungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht feststellbar sind.
45Die Berufung war mithin zurückzuweisen, wobei sich die Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO ergeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.