Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 14/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zeitliche Befristung zu Ziffer 1) des angefochtenen Tenors (Schmerzensgeld) entfällt, und daß der Feststellungsausspruch zu Ziffer 2) des angefochtenen Urteils sich hinsichtlich der immateriellen Schäden auf die Entstehung zukünftiger immaterieller Schäden bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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