Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 136/01

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird unter Abweisung des Hilfsantrages zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.


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