Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 33/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvoll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO a.F. abgesehen)


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