Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 38/01

Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 959,34 €

(2 x 938,15 DM) festgesetzt.


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