Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss 158/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der getroffenen Fest-stellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Angeklagte wird wegen fahrlässig begangener ordnungswidriger Führung eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinwirkung zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 € verurteilt, § 24 a Abs. 2 und 3 StVG i. V. m. lfd. Nr. 242 der An¬lage zu § 1 Abs. 1 der BKatV.

Ihr wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraft-fahrzeuge jeder Art zu führen, § 25 Abs. 1 StVG.

Die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten wird auf das Fahrverbot angerechnet.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagten für die Zeit der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kein An-spruch auf Entschädigung zusteht.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.


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