Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 6 EVY 4/02

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt in vier Fällen einer Be-rufspflichtverletzung gem. §§ 43 BRAO i. V. m. 14 BerufsO schuldig ist.

Zum Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil geändert:

Es werden die Maßnahme eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße von 1.000,00 EUR ausgesprochen.

Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge tragen die Rechtsanwaltskammer Köln und der angeschuldigte Rechtsanwalt jeweils zur Hälfte.

Die notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt dieser zur Hälf-te selbst und im Übrigen die Rechtsanwaltskammer Köln.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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