Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 178/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufge-hoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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