Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 459/02
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1) und 2) nach einem Geschäftswert von 2.000,- Euro auferlegt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit dem 1. Juni 1990 miteinander verheiratet. Sie führten zunächst den Ehenamen C, wobei die Beteiligte zu 1) ihren Geburtsnamen H dem Familiennamen vorangestellt hatte. Seit dem 29. April 1994 führt die Beteiligte zu 2) wieder ihren Geburtsnamen H. Seit diesem Zeitpunkt führen die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr.
4Nachdem durch die Beteiligten zu 1) und 2) innerhalb eines Monats nach der Geburt ihres Kindes eine zulässige Bestimmung dessen Geburtsnamens nicht erfolgt war, machte der Standesbeamte des Standesamts M dem für die Beteiligten zu 1) und 2) zuständigen Familiengericht hierüber Mitteilung.
5Durch Beschluss vom 18. September 2000 übertrug das Familiengericht Olpe (AZ 22 F 81/00) das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes dem Beteiligten zu 2)und setzte ihm für die Bestimmung des Geburtsnamens eine Frist bis einschließlich zum 31. Oktober 2000.
6Mit Schreiben vom 28. Oktober 2000, bei dem Familiengericht Olpe am 30. Oktober und bei dem Standesamt M am 2. November 2000 eingegangen, teilte der Beteiligte zu 2) folgendes mit:
7"...
8Fristgemäß bestimme ich den Nachnamen H-C. Wir wer-
9den beim Bundesverfassungsgericht diesbezüglich eine
10Verfassungsklage einreichen. Wie wir Ihnen mitgeteilt haben,
11wird noch in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerde gegen
12das Verbot von Kindesdoppelnamen entschieden...
13Sollte das Bundesverfassungsgericht diese Klage abweisen, so
14soll der Name H der Nachname unseres Sohnes sein.
15...
16Da ich nun fristgemäß das Recht zur Namensbestimmung ausgeübt
17habe, fällt damit der vom Familiengericht Olpe bestimmte Name
18C nach Nichteinhaltung der Frist außer Betracht."
19Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Amtsgericht Hagen, den Standesbeamten des Standesamtes M anzuweisen, für ihren Sohn den Geburtsnamen G-C im Geburtenbuch einzutragen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hagen zurückgewiesen. Die hiergegen zum Landgericht Hagen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (AZ 3 T 84/01).
20Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2001 haben die Beteiligten zu 1) und 2) den Standesbeamten des Standesamts M gebeten, den bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2000 gestellten Antrag, für ihren Sohn den Geburtsnamen H im Geburtenbuch einzutragen, zu bescheiden. Gleichzeitig haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der ihnen im Beschluss des Amtsgerichts Olpe vom 18. September 2000 gesetzten Frist und der versäumten Wiedereinsetzungsfrist gebeten. Zur Begründung haben die Beteiligten zu 1) und 2) ausgeführt, der Brief vom 28. Oktober 2000 sei an die Amtsgerichte Hagen und Olpe und das Standesamt M so rechtzeitig auf den Postweg gebracht worden, dass sie mit einem Eingang dort vor Ablauf der Frist hätten rechnen dürfen. Darauf, dass die Bestimmung des Geburtsnamens gegenüber dem Standesamt M in öffentlich beglaubigter Form hätte erfolgen müssen, sei der Beteiligte zu 2) nicht hingewiesen worden.
21Am 21. Januar 2002 haben die Kindeseltern bei dem Standesamt M den Familiennamen der Beteiligten zu 1), "H", zum Geburtsnamen ihres Sohnes bestimmt.
22Mit Schriftsatz vom 10. April 2002 hat der Beteiligte zu 3) die Zweifelsvorlage des Standesbeamten des Standesamtes M vom 1. Februar 2002, mit der um Entscheidung gebeten wird, ob die Bestimmung des Geburtsnamens "H" zum Geburtseintrag beigeschrieben werden könne, dem Amtsgericht gem. § 45 Abs. 2 PStG vorgelegt. Der Beteiligte zu 3) hat dabei die Auffassung vertreten, er halte eine Namensneubestimmung nicht für zulässig, da der Beteiligte zu 2) keine eindeutige Namensbestimmung getroffen habe und das Kind daher kraft Gesetzes den Namen des Vaters "C" trage, so dass es auf die Einhaltung der in Rede stehenden Frist nicht ankomme.
23Die Beteiligten zu 1) und 2) haben demgegenüber die Auffassung vertreten, die durch den Beteiligten zu 2) vorgenommene Namensbestimmung sei so auszulegen gewesen, dass der Name "H" für den Fall bestimmt worden sei, dass ein Doppelname aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme.
24Durch Beschluss vom 15. August 2002 hat das Amtsgericht den Standesbeamten des Standesamtes M angewiesen, für das Kind K im Geburtenbuch des Standesamtes M Nr. ###1/2000 den Familiennamen "H" nicht beizuschreiben.
25Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9. September 2002 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Oktober 2002 zurückgewiesen.
26Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. November 2002 bei dem Landgericht eingelegt haben.
27II.
28Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 49 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
29In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
30In der Sache hat das mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasste Landgericht seine Entscheidung wie folgt begründet.
31Der Sohn der Beteiligten zu 1) und 2) führe kraft Gesetzes den Geburtsnamen "C", weil der Beteiligte zu 2) innerhalb der ihm von dem Familiengericht Olpe durch Beschluss vom 18. September 2000 gesetzten Frist keine Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes gegenüber dem gem. § 1617 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB zur Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständigen Standesbeamten des Standesamtes M abgegeben habe. Ausweislich des Eingangsstempels sei das Schreiben des Beteiligten zu 2) erst am 2. November 2000, und damit außerhalb der diesem bis zum 31. Oktober 2000 gesetzten Frist bei dem Standesamt M eingegangen. Damit habe das Kind K gem. § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB kraft Gesetzes den Geburtsnamen "C" des bestimmungsberechtigten Kindesvaters erhalten. Für eine weitere elterliche Namensbestimmung sei kein Raum mehr, so dass die Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 21. Januar 2002 zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Sohnes ins Leere gegangen sei. Eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der durch das Familiengericht gesetzten Frist zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes sei gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Fragen, ob die dem Beteiligten zu 2) gesetzte Frist versäumt worden und das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 28. Oktober 2000 eine Namensbestimmung enthalte, keiner Entscheidung bedürften.
32Diese Ausführungen halten einer rechtlicher Nachprüfung durch den Senat stand.
33Nachdem die Beteiligten zu 1) und 2), die einen gemeinsamen Familienenamen nicht führen, innerhalb eines Monats nach Geburt ihres Sohnes K gegenüber dem Standesbeamten eine Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht vorgenommen haben, hat das Familiengericht Olpe gem. § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB das Bestimmungsrecht dem Beteiligten zu 2) übertragen und ihm zur Ausübung dieses Rechts gem. Abs. 2 S. 3 der vorgenannten Vorschrift eine Frist bis zum 31. Oktober 2000 gesetzt. Dieses Bestimmungsrecht hat der Beteiligte zu 2) innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ausgeübt, da sein Schreiben vom 28. Oktober 2000, unabhängig davon, ob dieses eine Bestimmung des Geburtsnamens enthält, jedenfalls erst am 2. November 2000, und damit verspätet bei dem zur Entgegennahme der Bestimmungserklärung zuständigen Standesbeamten des Standesamtes M eingegangen ist. Gem. § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB erhält das Kind K somit kraft Gesetzes den Geburtsnamen des Beteiligten zu 2) als desjenigen Elternteils, dem das Bestimmungsrecht von dem Familiengericht übertragen worden war. Auf den Grund für die Nichtbestimmung des Kindesnamens kommt es ebensowenig an wie auf elterliches Verschulden (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 13. Bearb., § 1617 Rdn. 80).
34Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der von dem Familiengericht Olpe mit Beschluss vom 18. September 2000 gesetzten Frist abgelehnt. Gemäß § 22 Abs. 2 FGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde. Weitere Fälle der Wiedereinsetzung gegen eine Fristversäumung sind in den Fällen der §§ 92, 93 Abs. 2, 137, 140, 159 FGG und § 1996 BGB geregelt. Für den hier vorliegenden Fall der Versäumung einer durch richterlichen Beschluss gesetzten materiell wirkenden Ausschlussfrist im Bereich des § 1617 BGB hat das Gesetz die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgesehen (vgl. Staudinger/Coester, a.a.O.; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, 1994, § 1616 Rdn. 100 ff.).
35Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren vor dem Senat beruht auf den §§ 48 Abs. 1 PStG, 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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