Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 35 U 48/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. Mai 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er direkt oder über Dritte in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am 31.12.1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte der Beklagte zu 1) direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am 31.12.1998 für die Beklagte zu 2) vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen.

Der weitergehende Auskunftsanspruch wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten zu 1) einen Buchauszug über die seit dem 01.02.1996 bis zum 31.12.1998 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder der Beklagte zu 1) selbst oder die ihm unmittelbar oder mittelbar unterstellten, tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vermittler für Produktpartner der Klägerin vermittelt oder bei der Klägerin eingereicht haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstiger Kapitalanlagen und wegen aller provisionsrelevanter Umstände, die bis zum 03.05.2001 eingetreten sind.

Der Rechtsstreit wird wegen des Antrags auf eidesstattliche Versicherung (Antrag zu 3) und wegen des unbestimmten Leistungsantrags (Antrag zu 4) an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen