Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 58/03

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde wird die Notarkostenberechnung vom 16.04.2002 zu UR.Nr.##1/2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Schreibauslagen § 136 III KostO (Fotokopien 6 Stück) 3,00 EUR

Sonstige Auslagen §§ 152 II, 137 Ziff. 1, Ziff. 2 KostO 3,62 EUR

Zwischensumme netto 6,62 EUR

16% Umsatzsteuer § 151a KostO 1,06 EUR

zu zahlender Betrag 7,68 EUR.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 49,44 EUR festgesetzt.


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