Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 8/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.10.2002 verkündete Vorbe-haltsurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landge¬richt Dortmund zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.


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