Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 72/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 3003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 22.02.2002 gegen 11.30 Uhr stieg die Klägerin in C aus der Beifahrertür des PKW ihres Ehemannes aus, der mit dem Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand der T-Straße angehalten hatte. Dort bildete ein ca. zehn Meter langer und 70 cm breiter Streifen des Bürgersteiges ein 13 cm hohes Podest zwischen Fahrbahnrand und dem restlichen - zu den Hauswänden hin gelegenen - Bürgersteigbereich. Diese - farblich nicht auffällig markierte - Gestaltung des Bürgersteigs war darauf zurückzuführen, dass im Zuge einer nachträglichen Fahrbahnerhöhung auch das an die Fahrbahn angrenzende Höhenniveau des Bürgersteigs in dem vorerwähnten Umfang nach oben verändert worden war, so dass nach rechts aussteigende Fahrgäste nach 70 cm wieder 13 cm tiefer treten mussten. Als die Klägerin nach dem Aussteigen den zweiten Schritt auf dem Bürgersteig machen wollte, fand sie wegen der von ihr nicht erwarteten Abkantung keinen Halt, stürzte nach vorne auf den Bürgersteig und zog sich dabei Verletzungen zu. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für diesen Unfall.
4Die Klägerin behauptet, die nur 70 cm betragende Breite des erhöhten Bürgersteigbereiches und die danach folgende Abkantung um 13 cm seien für sie nicht erkennbar gewesen und hätten eine verkehrswidrige Gefahrenquelle dargestellt. Mit ihrer Klage hat sie Ersatz ihres mit 311,83 Euro bezifferten materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 1.000,00 Euro begehrt. Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten und bestreitet einen Überraschungseffekt der besonderen Ausgestaltung des Bürgersteigs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den nach 70 cm Breite vorhandenen Höhenunterschied als erkennbar angesehen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, wobei sie ihre bisherigen Klageanträge mit einer Ermäßigung des geltend gemachten materiellen Schadens auf 266,83 Euro weiterverfolgt und die Anforderungen des Landgerichts an die Verkehrssicherungspflicht als zu gering beanstandet.
5II.
6Die zulässige Berufung ist unbegründet.
7Der Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Verb. mit §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG nicht zu.
81.
9Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Landgerichts nicht, soweit es bereits den Tatbestand einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint hat. Im Ansatz zutreffend legt das Landgericht seiner Beurteilung den auch vom Bundesgerichtshof anerkannten Grundsatz zugrunde, dass der Verkehrssicherungspflichtige solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen hat, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. BGH VersR 1979, 1055). Der in dem angefochtenen Urteil richtigerweise als wesentlich hervorgehobene Bewertungsmaßstab der mehr oder weniger leichten Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit für die Verkehrsteilnehmer ist bei der Frage, ob Sicherungsvorkehrungen überhaupt geboten sind, jedoch generell-abstrakt, d.h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzuwenden, da der Sicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss. Dabei muss insbesondere auch die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, dass der auf dem Bürgersteig nach 70 cm Breite bestehende Höhenversatz bei Dunkelheit auch von einem vorsichtigen aus einem Pkw aussteigenden Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger leicht übersehen werden kann, zumal ein derartiger Versatz ausgesprochen ungewöhnlich ist. Aus diesem Grunde war und ist die Beklagte verpflichtet, das bei ungünstigen Sichtbedingungen bestehende Sturzrisiko durch finanziell ohne weiteres zumutbare Maßnahmen wie etwa eine auffällige Markierung der Abkantung (etwa durch Farbanstrich) zu vermindern.
102.
11Klage und Berufung der Klägerin scheitern gleichwohl im Ergebnis daran, dass bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, in der ausschließlich die zur Unfallzeit konkret herrschenden Bedingungen berücksichtigt werden dürfen, die Klägerin sich ein so erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen muss, dass demgegenüber das Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt.
12Der Unfall der Klägerin hat sich gegen 11.30 Uhr, d.h. bei Tageslicht, zugetragen. Damit hatte sie bei dem Aussteigevorgang hinreichend Gelegenheit, den ungewöhnlichen Höhenversatz auf dem Bürgersteig rechtzeitig wahrzunehmen, zumal es ihr beim ersten Betreten des Bürgersteigs wegen dessen Höhenunterschied zur Fahrbahn im eigenen Sicherheitsinteresse oblag, besonders sorgfältig zu beobachten, wohin sie ihre Schritte setzte. Ferner bot die Lage der auf der Innenseite des Bürgersteigs eingebauten - und für Höhenversatz typischen - Kantsteine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgersteig ein unterschiedliches Höhenniveau aufwies.
13Das vollständige Zurücktreten des Verursachungs- und Verschuldensanteils der Beklagten ist hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil diese zwar durch Unterlassen einer auffälligen Markierung der Kantsteine die erste pflichtwidrige Ursache für den Unfall gesetzt hat, die dadurch entstandene abstrakte Gefahrenlage aber erst durch die erhebliche Unaufmerksamkeit der Klägerin maßgeblich zum Umschlagen in einen Schadensfall befördert worden ist. Da die Klägerin es in dem entscheidenden Augenblick in der Hand hatte, die Gefahrenlage ohne weiteres zu bewältigen, wiegt ihr Anteil an der Verursachung des Unfalles so schwer, dass demgegenüber der Beitrag der Beklagten zu vernachlässigen ist.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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