Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 31/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt in Ziff. II des Tenors ab-geändert.

Der Kläger wird – in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 09. Dezember 1998 (20 F 23/98) – verurteilt, an die Beklagte zu 2) für die Zeit ab August 2002 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 109,00 € zu zahlen.

Insoweit wird das Versäumnisurteil des Senats vom 14. Mai 2003 aufrechterhalten, im übrigen wird es aufgehoben.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 17 % der Kläger und zu 83 % die Beklagten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 80 % die Beklagte zu 2) und zu 20 % der Kläger, der auch die Kosten seiner Säumnis zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.


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