Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 UF 31/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt in Ziff. II des Tenors ab-geändert.
Der Kläger wird – in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 09. Dezember 1998 (20 F 23/98) – verurteilt, an die Beklagte zu 2) für die Zeit ab August 2002 nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 109,00 € zu zahlen.
Insoweit wird das Versäumnisurteil des Senats vom 14. Mai 2003 aufrechterhalten, im übrigen wird es aufgehoben.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 17 % der Kläger und zu 83 % die Beklagten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 80 % die Beklagte zu 2) und zu 20 % der Kläger, der auch die Kosten seiner Säumnis zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten über nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002.
4Die Parteien waren miteinander verheiratete Eheleute. Die Ehe wurde im Jahr 1975 geschlossen. Aus der Ehe sind vier Kinder und zwar
5die am 1977 geborene Miriam,
6der am 1978 geborene Sven,
7der am 1981 geborene Elisabeth sowie
8der am 1983 geborene Andre (Beklagter zu 1)
9hervorgegangen.
10Im Juni 1996 trennten sich die Ehegatten. Die Scheidung ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 5. Juni 1997 ausgesprochen worden. Im Anschluß hieran hat die Beklagte zu 2) die noch nicht volljährigen Kinder weiter betreut.
11Durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 14. August 1997 ist der Kläger verurteilt worden, an die Kinder Elisabeth und Andre monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 184,00 DM zu zahlen. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 9. Dezember 1998 ist der Kläger weiter verurteilt worden, an die Beklagte zu 2) monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.082,00 DM zu zahlen.
12Der Kläger ist seit dem 9. September 1999 in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am 1999 geborene Florian hervorgegangen.
13In der Folgezeit war der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) sowie des jüngsten Kindes Andre zwischen den Parteien im Streit. Unterhalt an die weiteren gemeinsamen Kinder zahlt der Kläger nicht mehr.
14Mit der am 1. August 2002 zugestellten Klageschrift hat der Kläger Abänderung der Urteile des Amtsgerichts Steinfurt vom 14. August 1997 sowie 9. Dezember 1998 beansprucht. Er hat ausgeführt, aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, Unterhalt zu zahlen. Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
15Das Amtsgericht hat der Klage gegen beide Beklagte in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ist das Urteil rechtskräftig; Berufung ist nicht eingelegt worden.
16Das Amtsgericht hält den Kläger ab Zustellung der Abänderungsklage am 1. August 2002 nicht mehr für verpflichtet, weiteren Unterhalt zu zahlen. Es geht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 1.241,24 € aus. Hiervon seien Fahrtkosten über 176,00 € abzusetzen. Zu berücksichtigen sei ferner der Tabellenunterhalt des Kindes Florian mit 188,00 €, so daß dem Kläger lediglich 877,24 € verblieben. Dies unterschreite gegenüber dem Beklagten zu 1) den angemessenen Selbstbehalt von 1.000,00 €, so daß ihm gegenüber keine Zahlungsverpflichtungen mehr bestünden. Gegenüber der Beklagten zu 2) sei zwar davon auszugehen, daß die zweite Ehefrau des Klägers nachrangig sei, gleichwohl könne auch die Beklagte zu 2) keinen nachehelichen Unterhalt mehr beanspruchen. Ihr gegenüber sei nämlich der notwendige Selbstbehalt von 840,00 € zu berücksichtigen. Im Hinblick auf ihr eigenes Einkommen von 256,00 € monatlich verbliebe kein Zahlungsanspruch.
17Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte zu 2) mit der Berufung. Sie hält einen Anspruch auf monatlichen Unterhalt in Höhe von 259,00 € für gerechtfertigt. Es sei zunächst auf seiten des Klägers von einem Einkommen über 1.241,24 € monatlich auszugehen. Fahrtkosten könnten hiervon nicht abgesetzt werden. Der Kläger bewege sich in engen finanziellen Verhältnissen. Durch die Pkw-Kosten werde ein unverhältnismäßig hoher Aufwand getrieben. Dies könne in Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse nicht akzeptiert werden. Der Kläger sei deshalb gehalten, den Wohnsitz zu wechseln. Bei Abzug eines Kindesunterhalts für Florian von 188,00 € verblieben deshalb als anrechenbares Einkommen 1.053,00 €. Die Differenz zu ihrem eigenen Einkommen belaufe sich auf ca. 800,00 €. Der Unterhalt belaufe sich auf 3/7 des Differenzbetrages, also 343,00 €. Zutreffend sei, daß der Kläger insoweit nicht hinrechend leistungsfähig sei, denn zusammen mit dem Kindesunterhalt über 188,00 € sei er zur Zahlung eines Gesamtunterhalts von 531,00 € verpflichtet. Leistungsfähigkeit bestünde aber nur für 401,00 € (1.241,00 € - 840,00 € notwendiger Selbstbehalt). Der nacheheliche Unterhalt sei deshalb im Wege der Mangelverteilung auf 259,00 € monatlich zu kürzen.
18Die Beklagte hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 18. Dezember 2002 – 30 F 303/01 – insoweit abzuändern, daß der Kläger verurteilt bleibt, gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 9. Dezember 1998 – 20 F 23/98 – monatlichen Scheidungsunterhalt von 259,00 € zu leisten.
19Durch Versäumnisurteil des Senates vom 14. Mai 2003 ist diesem Antrag entsprochen worden.
20Nach dem rechtzeitigen Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil beantragt die Beklagte nunmehr,
21das Versäumnisurteil des Senates vom 14. Mai 2003
22aufrecht zu erhalten.
23Der Kläger beantragt,
24unter Aufhebuung des Versäumnisurteils die Berufung zurückzuweisen.
25Er führt aus, das Amtsgericht habe zutreffend monatliche Fahrtkosten über 176,00 € angesetzt. Die Beklagte zu 2) habe dies in erster Instanz auch akzeptiert. Im übrigen sei er auf den Pkw angewiesen. Es ergebe sich deshalb folgende Berechnung:
26Nettoeinkommen 1.241,24 €
27abzüglich Fahrtkosten 176,00 €
28abzüglich Kindesunterhalt Florian 188,00 €
29verblieben 877,00 €
30Die Beklagte zu 2) könne trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie könne deshalb ohne weiteres 900,00 € monatlich netto verdienen. Damit liege sie über seinem eigenen anrechenbaren Einkommen, so daß sie Unterhalt nicht beanspruchen könne. Im übrigen sei im Rahmen der Mangelberechnung auf den billigen Selbstbehalt abzustellen.
31II.
32Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 18. Dezember 2002 ist teilweise begründet. Ihr steht für die Zeit ab August 2002 weiterhin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den Kläger in monatlicher Höhe von 109,00 € zu (§§ 1573, 1577, 1578 BGB).
331.
34Für den Kläger ist der Zugang zur Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes – Familiengericht – Steinfurt vom 9. Dezember 1998 eröffnet. Er legt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die diesem Urteil zugrundegelegen haben (§ 323 ZPO). Das Amtsgericht ist in der Entscheidung vom 9. Dezember 1998 von einem monatlichen Verdienst des Klägers von 3.100,00 DM ausgegangen; dem gegenüber stellt er nunmehr einen monatlichen Verdienst von lediglich noch 1.241,24 € dar. Weitere wesentliche Änderungen sind darin zu sehen, daß die Beklagte zu 2) nunmehr einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und Kindesbetreuung nicht mehr leistet. Schließlich ist auch Kindesunterhalt entfallen.
352.
36Unter Berücksichtigung der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Amtsgericht Steinfurt 20 F 23/98 eingetretenen Änderungen, steht
37der auf Grund ihrer Erkrankungen nach §§ 1573 Abs. 1, Abs. 3, 1572 BGB unterhaltsberechtigten Beklagten im Rahmen der Bedarfsberechnung ein Unterhalt in Höhe von 343,00 € zu.
38a)
39Auf seiten des Klägers ist dabei nunmehr von einem Nettoeinkommen von 1.241,24 € auszugehen. Die dahingehende Feststellung des Amtsgerichtes wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffen.
40Der Senat hält es für angemessen, im Hinblick auf die dem Kläger entstehenden Fahrtkosten hiervon 176,00 € abzusetzen.
41Zwar sind nach Nr. 6 HLL grundsätzlich nur die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger seinen Dienst an der Arbeitsstelle bereits zwischen 5 und 6 Uhr morgens antreten muß und ihm dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
42Bei Benutzung eines Pkws sind die dem Kläger entstehenden Fahrtkosten wie folgt zu berechnen:
4320 km (einfache Fahrtstrecke zur Arbeitsstelle) x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,24 € x 220 (Arbeitstage) : 12 (Monate) = 176,00 €.
44Diese Fahrtkosten sind im Verhältnis zum Gesamtverdienst auch nicht als unangemessen anzusehen. Die von dem Kläger zur Arbeitsstelle zurückgelegte Strecke von 20 km ist nach den heute üblichen Bedingungen noch durchschnittlich. Auch auf einen Umzug in die nähere Umgebung der Arbeitsstelle kann der Kläger nicht verwiesen werden. Hierfür fielen bereits nicht unerhebliche Kosten an, die der Kläger ebenfalls von seinem Einkommen absetzen könnte. Zudem ist es bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen Arbeitsplatzwechseln durch den Kläger gekommen. Die von dem Kläger jeweils ausgeübten Tätigkeiten waren nicht von einer derart langen Dauer, daß unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen ein Umzug von ihm erwartet werden könnte. Dies ist auch für die Zukunft zu erwarten.
45Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten von 176,00 € verbleibt auf seiten des Klägers ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.065,24 €.
46Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind Florian und seiner jetzigen Ehefrau sind im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Diese Unterhaltsverpflichtungen haben sich nicht eheprägend ausgewirkt.
47b)
48Der Senat geht auf Seiten der Beklagten zu 2) von dem von ihr tatsächlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 256,00 € aus. Im Hinblick auf ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können ihr fiktive Bezüge nicht angerechnet werden, da sie nicht in der Lage sein wird, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Verdienst anzunehmen. Die Beklagte zu 2) leidet unter Diabetis. Ihr mußte ein Auge entfernt werden; die Sehkraft des anderen Auges ist eingeschränkt. Zudem leidet sie unter starken Rückenschmerzen. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen hat die Beklagte zu 2) auf dem Arbeitsmarkt keine realistische Chance, eine Erwerbsstelle mit einem höheren Verdienst anzunehmen. Die Erwerbsaussichten der Beklagten zu 2) sind nämlich zudem noch dadurch eingeschränkt, daß sie über keine Berufsausbildung verfügt und deshalb überhaupt nur Arbeitsstellen für ungelernte Kräfte antreten könnte. Erfahrungsgemäß wirken sich gesundheitliche Einschränkungen bei derartigen Stellen besonders gravierend aus.
49Damit ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
501.065,24 € - 256,00 € = 809,24 € x 3/7 = rund 347,00 €.
51c)
52Der Kläger ist aber bei einem anrechenbaren Einkommen von nur 1.065,24 € nicht leistungsfähig, die Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 2), des Kindes Florian und seiner zweiten Ehefrau ungekürzt zu erfüllen. Es hat eine Mangelverteilung zu erfolgen, wobei im Rahmen dieser Mangelberechnung die Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau des Klägers außer Ansatz zu lassen sind. Diese ist gegenüber der Beklagten zu 2) als nachrangig anzusehen, da die Ehe zwischen den Parteien von langer Dauer gewesen ist (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Parteien haben im Jahre 1975 geheiratet. Die Ehe wurde im Juni 1997 nach rund 22 Ehejahren geschieden. Da auch noch die Zeiten der anschließenden Kinderbetreuung hinzuzurechnen sind (§ 1582 Abs. 2 Satz 3 BGB) ist die Grenze, ab der auf eine Ehe von langer Dauer zu entscheiden ist, bei weitem überschritten.
53Der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) ist mit dem Anspruch des Kindes Florian gleichrangig, so daß insoweit die Mangelverteilung vorzunehmen ist.
54Das verteilbare Einkommen des Klägers ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 22. Januar 2003 (FamRZ 2003/363) daher auf die Beklagte zu 2) und Florian zu verteilen, d. h. Einsatzbetrag ist das jeweilige Existenzminimum. Demnach ist für Florian als Einsatzbetrag zunächst von 135 % des Regelbetrages, mithin 254,00 €, auszugehen. Es sind allerdings gegenüber Florian und der Beklagten zu 2) unterschiedliche Selbstbehalte zu berücksichtigen. Gegenüber der Beklagten zu 2), die keine Kinder mehr betreut, ist dem Kläger der billige Selbstbehalt von 920,00 € zu belassen. Demgegenüber kann sich der Kläger gegenüber Florian nur auf den notwendigen Selbstbehalt von 840,00 € berufen. Die Differenz zwischen den beiden Selbstbehalten in Höhe von 80,00 € (920,00 € - 840,00 €) hat der Kläger zunächst dafür einzusetzen, um Florians Unterhaltsanspruch abzudecken. Damit verbleibt lediglich noch ein Einsatzbetrag für Florian von 174,00 € (254,00 € - 80,00 €) für die Mangelverteilung.
55Auf Seiten der Beklagten zu 2) sind hier im Rahmen der Mangelverteilung 529,00 € als Einsatzbetrag zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Betrag, den die Beklagte zu 2) als Existenzminimum benötigt, in die Mangelberechnung einzustellen. Dies ist für nichterwerbstätige Personen ein Betrag von 730,00 €. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Beklagten zu 2) hält es der Senat aber für angemessen, diesen Betrag auf 785,00 € als Mittelwert zwischen 730,00 € und 840,00 € zu erhöhen. Setzt man hiervon den Verdienst der Beklagten zu 2) in Höhe von 256,00 € ab (vgl. Nr. 23.2 HLL am Ende), verbleibt ein Betrag von 529,00 €, den die Beklagte zu 2) benötigt, um den nicht vom Eigenverdienst gedeckten Teil ihres Existenzminimums abdecken zu können.
56Die im Rahmen der Mangelverteilung zu berücksichtigenden Einsatzbeträge stellen sich damit wie folgt dar:
57für Florian 174,00 €
58für die Beklagte zu 2) 529,00 €
59insgesamt damit 703,00 €.
60Das verteilungsfähige Einkommen des Klägers berechnet sich wie folgt:
61Anrechenbares Nettoeinkommen 1.065,24 €
62abzüglich billiger Selbstbehalt 920,00 €
63verbleiben 145,24 €
64Auf die Beklagte zu 2) entfallen damit: 145,24 € x 529,00 € (Einsatzbetrag Beklagte zu 2) : 703,00 € (Verteilungsmasse) = rund 109,00 €.
65Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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