Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 131/03

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hagen vom 30. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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