Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 34/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2002 verkündete Versäumnis- und Vorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von 441.554,25 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.


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