Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 41/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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