Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 85/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Entschädigung bzw. Schadensersatz für anlässlich von Straßenbauarbeiten erlittene Ertragseinbußen in der Zeit von Januar 1998 bis November 1999 in Anspruch.
4Der Kläger betrieb seit 1971 eine Apotheke in der B-Straße in F. Die Apotheke befindet sich an der Ostseite der Straße zwischen der L2 und der X-Straße. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die zu den Akten gereichte Lageskizze (Bl. 166 d.A.) Bezug genommen.
5Zwischen 1995 und Juni 1998 fanden in diesem Bereich unterirdische Bauarbeiten für eine U-Bahn statt. Ebenfalls bis Juni 1998 ersetzte die F2-AG in diesem Bereich Straßenbahnschienen. Die Straße war in diesem Zeitraum in beide Richtungen zu befahren und auch zu begehen.
6Zwischen Juni 1998 und November 1999 führte die F AG Arbeiten an Versorgungsleitungen an der Y durch. Auch während dieser Arbeiten war die Straße im Bereich der Apotheke durchgängig befahrbar und auch begehbar.
7Ab dem 04. Januar 1999 ließ die Beklagte Arbeiten an der Y durchführen, durch welche deren Fahrbahn zugunsten von Gehwegen und Parkstreifen verkleinert werden sollte. Zur Durchführung der Arbeiten wurde die Y zwischen L2 und X-Straße für den Kraftfahrverkehr gesperrt. Parallel dazu wurde auch der Bauabschnitt der Yzwischen X-Straße und Vogelheimer Straße gesperrt. Für den Fußgängerverkehr war die Apotheke des Klägers dagegen jederzeit zu erreichen.
8Die Beklagte ließ die Arbeiten von zehn Arbeitern durchführen, die auf zwei Bauabschnitte aufgeteilt waren.
9In der Zeit vom 22. Februar 1999 und 12. März 1999 fanden die Straßenbauarbeiten nur auf einer Straßenseite statt, während die gesamte Straßenbreite dieses Bauabschnitts vollständig gesperrt blieb. Zwischen dem 19. April 1999 und dem 17. Mai 1999 wurde in dem Bauabschnitt, in dem die Apotheke des Klägers lag, ebenfalls nur auf einer Straßenseite bei bestehender Vollsperrung gearbeitet.
10Ob an vereinzelten Tagen darüber hinaus überhaupt keine Arbeiten im abgesperrten Bereich durchgeführt wurden, ist zwischen den Parteien im Streit.
11Am 03. Juni 1999 wurde die Sperrung für den allgemeinen Fahrzeugverkehr für den Bereich vor der Apotheke aufgehoben. Die Y war ab diesem Zeitpunkt lediglich noch zwischen der X-Straße und der Y1 gesperrt.
12Zwischen dem 27. April 1999 und dem 15. Juni 1999 erfolgte eine weitere Sperrung der Y zwischen der L-Strasse und der I-Strasse. In der Zeit vom 15. Juni 1999 bis zum 14. September 1999 wurde der Verkehr auf der Y in diesem Bereich teilweise einer Einbahnstraßenregelung mit wechselnder Fahrtrichtung auf der bereits fertiggestellten Fahrbahn unterworfen.
13Zwischen dem 04. Oktober 1999 und dem 04. November 1999 war die Y im Kreuzungsbereich T-Straße gesperrt.
14Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger für den Zeitraum ab Januar 1998 bis zum Abschluss der Arbeiten im November 1999 Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend, weil es infolge der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten zu starken Umsatz- und Gewinneinbrüchen in seiner Apotheke gekommen sei.
15Er hat behauptet, die Arbeiten seien unzureichend geplant und koordiniert worden. Hierdurch sei es zu überflüssigen Verzögerungen gekommen. Die Arbeiten hätten bei ordnungsgemäßer Koordination und Durchführung in weit kürzerer Zeit beendet werden können.
16An einzelnen Tagen sei überhaupt nicht gearbeitet worden. Die Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße Personal eingesetzt.
17Die Apotheke sei im Jahr 1999 für einige Wochen nur über Holzbohlen zu erreichen gewesen.
18In der Zeit von Januar 1998 bis Dezember 1999 habe er infolge der Zugangsbeeinträchtigungen einen Schaden in Höhe von 185.128,43 DM (94.654,67 €) erlitten. Er habe nicht an der allgemeinen Umsatzsteigerung für Apotheken in dem fraglichen Zeitraum teilnehmen können.
19Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 25.09.2002 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der vom Kläger vorgetragenen Entwicklung der Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse in den Jahren 1995 bis 2000 wird auf die vom Kläger in Ablichtung zu der Gerichtsakte gereichte Aufstellung vom 27.09.2002 (Bl. 219 d.A.) Bezug genommen.
20Das Landgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 31. Januar 2002 (Bl. 122 d.A.) Gelegenheit gegeben, den Klagevortrag weitergehend zu konkretisieren, insbesondere auch darzutun, wie sich das Zugangshindernis konkret dargestellt hat.
21Antragsgemäß hat es am 19. September 2002 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 24.10.2002 zugestellt worden ist, hat dieser mit bei Gericht am 05. November 2002 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
22Der Kläger hat beantragt,
23das Versäumnisurteil vom 19.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.484,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz ab dem 26.10.2001 zu zahlen.
24Die Beklagte hat beantragt,
25das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
26Sie hat den geltend gemachten Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
27Die Beklagte hat behauptet, die Erreichbarkeit der Apotheke sei immer, wenn auch für wenige Tage nur über Holzbohlen, gewährleistet gewesen. Die Arbeiten seien in einem üblichen Zeitraum durchgeführt worden. Es seien durch die Arbeiten keine relevanten Behinderungen oder Beschränkungen des Zuganges zu der Apotheke verursacht worden.
28In der Zeit vom 04. Januar 1999 bis zum 02. Juni 1999 hätten auf der Yauch Arbeiten im Auftrag der F AG, der F1, des F2, der F3 sowie der Feuerwehr stattgefunden, für deren Durchführung sie ihre Arbeiten habe unterbrechen müssen.
29Die Schadensberechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich.
30Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe mangels Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers kein Anspruch aus § 20 Abs. 6 StrWG NW. Ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs scheitere für das Jahr 1998 daran, dass kein hoheitlicher Eingriff der Beklagten erfolgt sei. Zudem fehle es für diesen Zeitraum an konkretem Vortrag zu Art und Umfang der Beeinträchtigungen. Für die Zeit ab Januar 1999 fehle es angesichts der fußläufigen Erreichbarkeit der Apotheke an einem Sonderopfer. Ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff komme ebenfalls nur für das Jahr 1998 in Betracht. Der Kläger habe aber keinen Nachteil durch die Arbeiten erlitten, da der Gewinn des Jahres 1999 den des maßgeblichen Vergleichsjahres 1998 um mehr als das Doppelte überstiegen und auch über dem des Jahre 1994 gelegen habe. Die allgemeine Umsatzentwicklung von Apotheken sei nicht zu berücksichtigen, da reine Gewinnaussichten nicht entschädigungspflichtig seien.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
32Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
33Er macht geltend:
34Das Landgericht habe beim enteignenden Eingriff und im Rahmen des Anspruchs aus § 20 Abs. 6 StrWG NW die Opfergrenze zu hoch angesetzt. Angesichts der Verkehrsbedeutung der Straße, die über die einer Anliegerstraße hinausgehe, müssten Anlieger Beeinträchtigungen nicht bis zur Grenze der Existenzgefährdung hinnehmen.
35Soweit das Landgericht auf fehlenden Vortrag zu Art und Umfang der Beeinträchtigungen vor 1999 abgestellt habe, habe es angesichts des auf Hinweis des Gerichts bereits nachgebesserten Vortrages nochmals darauf hinweisen müssen.
36Das Landgericht habe zudem die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers überspannt und auch versäumt, die Vorlage von Bautagebüchern anzuordnen.
37Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei ihren Tochtergesellschaften, der F AG und der F2 AG, um juristische Personen des Privatrechts handele. Es habe eine Orientierung am Außenverhältnis und an dem hoheitlichen Charakter der Aufgabe zu erfolgen.
38Es bestehe auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, was sich bereits aus den eingetretenen Verzögerungen der Arbeiten ergebe. Die Beklagte habe auch ihre Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten verletzt.
39Das Landgericht habe hinsichtlich der Frage, ob geschäftliche Nachteile für das Jahr 1999 bestanden haben, zu Unrecht das Jahr 1998 als Vergleichsjahr herangezogen.
40Der Entschädigungsanspruch sei zutreffend berechnet worden.
41Der Kläger stützt sein Begehren nunmehr auch ausdrücklich auf einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte habe ihre gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht, Straßenbauarbeiten geplant, koordiniert und verzögerungsfrei durchzuführen und diese ordnungsgemäß zu überwachen, schuldhaft verletzt.
42Der Kläger beantragt,
43das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 19.09.2002 – 4 O 346/01 -aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93.484,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 26.10.2001 zu zahlen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Sie meint, die Arbeiten der F2 AG und der F AG seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Vorübergehende Zugangshindernisse seien nicht zu vermeiden gewesen. Eine Planung und Durchführung der Arbeiten, die zu geringeren Beeinträchtigungen geführt hätte, sei nicht möglich gewesen. Die Tagesberichte, aus denen der Kläger den schleppenden Gang der Arbeiten herleite, hätten nicht sämtliche Arbeiten erfasst. Die Beklagte bestreitet, dass an insgesamt fünf Tagen nicht gearbeitet worden sein soll.
47Auch während der Arbeiten an nur einer Straßenseite hätte die andere Seite dem Fahrzeugverkehr nicht zur Verfügung stehen können, da in dieser Zeit an Gehwegen und Parkstreifen gearbeitet worden sei.
48Sie behauptet, die Erneuerung des Gehweges sei in drei Tagen abgewickelt worden. Während dieser Zeit sei der Fußgängerverkehr auf den Parkstreifen umgeleitet worden.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
50II.
51Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
52Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche für die Jahre 1998 (1.) und 1999 (2.).
531.
54Eine Haftung der Beklagten für im Jahr 1998 erlittene Vermögenseinbußen des Klägers folgt weder aus § 20 Abs. 6 Satz 1 StrWG NW, noch aus den Rechtsinstituten des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs oder aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
55a)
56Der Senat vermag bereits eine Beschränkung oder Behinderung des Zugangs zu der Apotheke des Klägers durch im Jahr 1998 durchgeführte Arbeiten im Straßenraum nicht festzustellen.
57Nach den von der Berufung nicht angegriffenen und damit vom Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts war die Apotheke des Klägers im Jahr 1998 auch während der Durchführung von Arbeiten in beide Richtungen zu befahren und auch zu begehen. Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts zu begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
58Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landgericht unzutreffende Feststellungen zur Erreichbarkeit der Apotheke getroffen hat oder entgegen diesen Feststellungen Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Zugangs zu der Apotheke verursacht worden sind.
59b)
60Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 139 ZPO durch das Landgericht berufen.
61Dieses hat dem Kläger mit Beschluss vom 31.01.2002 (Bl. 122 d.A.) aufgegeben, darzulegen, wie sich das Zugangshindernis konkret dargestellt habe.
62Der Kläger hat nachfolgend mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 (Bl. 158 ff. d.A.) seinen Vortrag – jedoch nur auf das Jahr 1999 bezogen – ergänzt.
63Er konnte danach nicht davon ausgehen, dass sein Vortrag nunmehr auch für das Jahr 1998 den Anforderungen an eine schlüssige Darstellung der verursachten Zugangsbehinderungen genügte. Eines nochmaligen Hinweises des Landgerichts bedurfte es insoweit nicht.
64Zudem hat der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm ein erneuter Hinweis erteilt worden wäre. Der Kläger hätte in diesem Fall aber seinen unterlassenen Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung nachholen und die Voraussetzungen einer Zulassung des neuen Vortrages nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darlegen müssen.
65c)
66Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die im Jahr 1998 durchgeführten Maßnahmen der Beklagten als deren hoheitliches Handeln zuzurechnen sind. Die im Jahr 1998 durchgeführten Arbeiten im Straßenraum wurden nach den Feststellungen des Landgerichts –mit Ausnahme der unterirdisch erfolgten und damit für die Beurteilung außer Betracht zu lassenden Arbeiten an der U-Bahn- durch die F2-AG und die F AG durchgeführt.
67Unabhängig davon, ob der Gegenstand der Gesellschaften jeweils auf einen öffentlicher Zweck, nämlich den der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser etc. bzw. den öffentlichen Personennahverkehr gerichtet ist, erfüllen diese ihre Aufgaben selbständig als juristische Personen des Privatrechts.
68Die Gesellschaften können unabhängig vom Umfang der Beteiligung der Beklagten auch nicht als Verwaltungshelfer oder Beliehene angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind und sie öffentlich-rechtlichen Regelungen unterliegen, sind nicht ersichtlich. Auch ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte entsprechend ihrer Rechtsform davon auszugehen, dass sie dem Bürger nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich gegenübertreten.
692.
70Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen der zwischen Januar und November 1999 durchgeführten Arbeiten an der Y.
71a)
72Ein Entschädigungsanspruch des Klägers folgt mangels Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch die Arbeiten nicht aus § 20 Abs. 6 Satz 1 StrWG NW.
73Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Zugänglichkeit des Betriebes derart beeinträchtigt wird, dass Dritte die damit verbundenen größeren Beschwerlichkeiten nicht auf sich nehmen, um zu dem Betrieb zu gelangen und dadurch die laufenden Betriebsausgaben und Warenbezugskosten nicht mehr die laufenden Einnahmen decken können (Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Auflage, § 20 Rn. 31).
74Dies ist hier nicht der Fall.
75Der Kläger hat nach der von ihm vorgelegten Bestätigung seiner Steuerberater (Bl. 219 d.A.) im Jahr 1999 bei einem Umsatz von 1.543.175,89 DM einen die Jahresgewinne aus den Jahren 1997 und 1998 deutlich übersteigenden Gewinn von 116.090,04 DM erzielt.
76b)
77Ein Entschädigungsanspruch besteht – unabhängig von der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts neben der speziellen Regelung in § 20 Abs. 6 StrWG NW auch nicht wegen eines – rechtmäßigen - enteignenden Eingriffs durch die Beklagte. Die Zubilligung einer Entschädigung wegen Straßenbauarbeiten setzt voraus, dass die Baumaßnahmen den Anliegerbetrieb ungewöhnlich schwer getroffen oder seine Existenz gefährdet haben (BGHZ 57, 359, 366; BGH NJW 1980, 2703). Dafür ist hier angesichts des im Jahr 1999 gegenüber den Jahren 1997 und 1998 erzielten Gewinns des Klägers ebenfalls nichts ersichtlich.
78Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Opfergrenze bei Durchführung von Arbeiten, die der Anlage einer U-Bahn dienen, niedriger angesetzt wird (vgl. BGH, NJW 1980, 2703). Derartige Arbeiten sind auch nach der Darstellung des Klägers im Jahr 1999 nicht durchgeführt worden.
79c)
80Ein Entschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen eines rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs durch die Beklagte begründet.
81aa)
82Im Falle der Schädigung eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten muss der Anlieger die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muss jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs (BGH, MDR 1998, 408).
83bb)
84Der Kläger kann danach nicht für die gesamte Dauer der Straßenarbeiten, sondern allenfalls für den Zeitraum eine Entschädigung verlangen, um den sich die ab dem 04. Januar 1999 durchgeführten Arbeiten infolge nicht ordnungsgemäßer Planung oder Durchführung verlängert haben könnten.
85Es kann jedoch bereits nicht festgestellt werden, dass die Arbeiten die entschädigungslos hinzunehmende Grenze überschritten haben und nach Art und Dauer über das bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung notwendige Maß hinausgegangen sind.
86(1)
87Für die Beurteilung ist nur der Zeitraum vom 04. Januar 1999 bis zum 02. Juni 1999 zugrundezulegen. Ab dem 03. Juni 1999 wurde die Vollsperrung der Y aufgehoben und der Bereich vor der Apotheke des Klägers für den allgemeinen Fahrzeugverkehr freigegeben. Hieran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Die Apotheke war ab diesem Zeitpunkt neben der durchgehend gegebenen fußläufigen Erreichbarkeit auch für den Fahrzeugverkehr zu erreichen. Der Umstand, dass die Apotheke nunmehr teilweise in einer Sackgasse lag, ist demgegenüber unerheblich und begründet nicht die Annahme einer Zugangsbeeinträchtigung. Die Lage an einer Durchfahrtstrasse begründet allenfalls einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil.
88(2)
89Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, um welchen Zeitraum sich die zwischen dem 04. Januar 1999 und dem 02. Juni 1999 durchgeführten Arbeiten bei entsprechend anderer Planung und Durchführung verkürzt hätten bzw. um welchen Zeitraum sich die Arbeiten durch nicht ordnungsgemäße Planung und Durchführung verlängert haben.
90Vielmehr sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten unverhältnismäßig lange gedauert haben und rechtswidrig verzögert wurden, nicht ersichtlich.
91Der benötigte Zeitraum von fünf Monaten stellt angesichts der Art der durchgeführten Pflasterarbeiten für sich genommen keinen hinreichendes Indiz für eine rechtswidrige Verzögerung dar.
92Nach den auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte die Arbeiten durch zehn Arbeiter durchführen lassen, die auf zwei Bauabschnitte aufgeteilt waren. Nur an vereinzelten Tagen waren danach keine Arbeiten zu verzeichnen. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten handelte es sich hierbei allenfalls um einen Zeitraum von fünf Tagen innerhalb des Gesamtzeitraums. Das (teilweise) Ruhen der Arbeiten ist aber kein hinreichendes Indiz für eine Pflichtverletzung (BGH, MDR 1998, 408).
93Im Übrigen ist nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung auch insoweit nicht angreift, durchgehend zumindest auf einer Straßenseite gearbeitet worden.
94Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass die Straßenarbeiten durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß geplant oder verzögert durchgeführt worden sind, nicht hinreichend dargetan.
95Zwar stellt es ein gewichtiges Indiz für eine unverhältnismäßig lange Dauer der Bauarbeiten dar, wenn der Träger der Straßenbaulast selbst zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner eigenen ursprünglichen Erwartung die Arbeiten in weit kürzerer Zeit hätten beendet werden sollen. In diesem Fall ist es grundsätzlich Sache des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt, darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben (BGH a.a.O.).
96Diese Grundsätze kommen vorliegend aber bereits deshalb nicht zum Tragen, weil weder ersichtlich ist, noch von der Beklagten zu erkennen gegeben wurde, dass die Arbeiten länger als ursprünglich geplant gedauert haben.
97cc)
98Darüber hinaus vermag der Senat auch einen durch die Arbeiten verursachten Vermögensverlust des Klägers durch Rückgang des Umsatzes oder des Gewinns nicht festzustellen.
99Grundsätzlich soll mit der Enteignungsentschädigung der eingetretene Vermögensverlust ersetzt werden. Sie ist anders als der Schadensersatz nicht darauf gerichtet, den Eingriff ungeschehen zu machen (BGHZ 57, 359, 368). Dabei ist auf den ausgebliebenen Ertrag aus Nutzung des vorhandenen Vermögens abzustellen (BGH a.a.O.). Die Entschädigung bemisst sich danach nach den Ausfällen, die bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. bei Vermeidung der Verzögerung nicht eingetreten wären (Grote in: Kodal/Krämer, Strassenrecht, 6. Auflage, S. 672 Rn. 60 a.E.).
100Der Gewinn des Klägers im Jahr 1999 hat sich nach der von ihm selbst eingereichten Aufstellung vom 27. September 2002 (Bl. 219 d.A.) gegenüber dem Jahr 1998 57.342,66 DM) mehr als verdoppelt. Auch gegenüber dem Gewinn aus dem Jahr 1997 (92.362,17 DM) hat sich der Gewinn des Klägers im Jahr 1999 (116.090,04 DM) deutlich erhöht. Der Umsatz des Klägers hat sich im Jahr 1999 gegenüber dem des Jahre 1998 ebenfalls erhöht.
101Diese Jahre sind auch als ausreichend repräsentativ als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Sowohl für das Jahr 1997, als auch – entsprechend den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts - für das Jahr 1998 kann mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht von relevanten Zugangsbehinderungen, die einer Heranziehung als Vergleichsmaßstab entgegenstehen, ausgegangen werden.
102Insofern verbietet es sich, allein auf die weiter zurückliegenden Jahre 1995 (190.229,73 DM Gewinn) und 1996 (178.347,97 DM Gewinn) abzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach einer weiteren Aufstellung des Klägers (Bl. 134 d.A.) der Gewinn aus dem Jahr 1994 – in dem unstreitig keinerlei Straßenarbeiten stattgefunden haben – wiederum nur 87.273,00 DM betrug (Bl. 134 d.A.).
103d)
104Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
105Anhaltspunkte für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten bei der Planung, Durchführung oder Überwachung der Arbeiten sind angesichts des Umstandes, dass bereits eine rechtswidrige Verzögerung der Arbeiten nicht festgestellt werden kann, nicht ersichtlich.
106III.
107Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
108Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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