Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss 654/03
Tenor
Das angefochtene Urteil wird bezüglich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten H, an ein anderes Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Unna zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Unna hat mit dem angefochtenen Urteil die Angeklagten H und C der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und gegen den Angeklagten C eine Jugendstrafe von sechs Monaten - jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung - verhängt. Die Urteilsgründe - "(bezüglich C abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)" - lauten wie folgt:
4"Am 11.10.2002 befand sich der Geschädigte B mit weiteren Jugendlichen auf dem Schulhof der K-Straße in C2-C3. Ohne jeden rechtfertigenden Grund und aus nichtigem Anlass schlug zunächst der Angeklagte C mit den Fäusten auf den Geschädigten ein, wobei er ihn am Kopf traf. Der Geschädigte versuchte, sich zur Wehr zu setzen, wobei sowohl er als auch der Angeklagte C gingen. Daraufhin kam der Angeklagte H hinzu und schlug und trat nunmehr gemeinsam mit C auf den Geschädigten ein, wobei sich insbesondere H, der Springerstiefel trug, hervortat. Der Geschädigte erlitt durch die Misshandlung eine Schädelprellung und musste im Krankenhaus behandelt werden.
5Nach dem Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie im Tenor angegeben schuldig gemacht.
6Der Angeklagte C war zur Tatzeit Jugendlicher. Hinsichtlich seiner Verantwortungsreife bestehen jedoch keine Bedenken.
7Die Tat des Angeklagten C, der bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist Ausdruck schädlicher Neigungen, denen nur durch die Verhängung von Jugendstrafe begegnet werden kann. Das Gericht hielt jedoch die Mindeststrafe von 6 Monaten für ausreichend, deren Vollstreckung gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
8Bei dem Angeklagten H war von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen, die das Gericht aber auch für ausreichend gehalten hat. Es wurde daher auf diese Mindeststrafe erkannt, die gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte."
9Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte (Sprung-) Revision des Angeklagten H, mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung des materiellen Rechts rügt.
10Der Angeklagte C hat das Urteil des Jugendschöffengerichts nicht angefochten.
11II.
12Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, d.h. auch hinsichtlich des Angeklagten L.
13Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 2. Dezember 2003 beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
14"Die Sprungrevision hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dieses entspricht nicht den Mindestanforderungen, die gem. § 267 StPO in objektiver und subjektiver Hinsicht an die tatrichterliche Darlegungspflicht zu stellen sind. So fehlen Angaben zur (sukzessiven) Mittäterschaft des Angeklagten und des anderweitig Verurteilten. Es ist nicht ersichtlich, wann und in welcher Form ein gemeinsamer Tatplan getroffen worden sein soll. Auch ist nicht festgestellt, in welcher Form die Angeklagten auf das Opfer eingetreten haben sollen, insbesondere auf welche Körperregion. Der Hinweis auf nicht näher spezifizierte Schädelprellungen reicht nicht.
15Angaben zur Beweiswürdigung enthält das Urteil nicht.
16Dies gilt im Wesentlichen auch für den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit wird lediglich festgehalten, dass bei dem Angeklagten von einer Mindeststrafe von sechs Monaten auszugehen sei. Gründe für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten fehlen. Auch im Übrigen wird der Strafausspruch nicht begründet.
17Wegen dieser Mängel ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich. Das Urteil ist deshalb mit den bisher getroffenen Feststellungen aufzuheben."
18Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache auch auf den Angeklagten C, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn der Rechtsfehler der unzureichenden Feststellungen bezüglich der von beiden Angeklagten gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung entzieht auch der dahingehenden Verurteilung des Angeklagten C die Grundlage.
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