Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 222/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juli 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.


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