Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss OWi 256/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellun¬gen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ibbenbüren zu-rückverwiesen.


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